Sehr geehrter Herr

,
vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 11. Oktober zu den Themen Beamtenpensionen, Renten und Ruhestand. Sie werfen interessante Fragen auf, die ich gerne versuche noch einmal etwas detaillierter zu beantworten.
Nach § 5 Satz I Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) liegt die Regelaltersgrenze für den Ruhestandseintritt von Bundespolizisten bei 62 Jahren ab dem Jahrgang 1964. Bei älteren Bundesbeamten liegt das Eintrittsalter gemäß § 5 Satz II BPolBG gestaffelt niedriger. Somit wird das Pensionseintrittsalter bei Bundespolizisten schrittweise und altersabhängig heraufgesetzt. Sie befürworten in Ihrem Schreiben die gerechte Besoldung von Bundesbeamten. Sie werden mir sicher zustimmen, dass Beamte, die einen guten Dienst geleistet haben, auch im Ruhestand angemessen behandelt werden sollen. Bei der besonders hohen Dienstbelastung während einer Polizeilaufbahn ist verständlich, dass die Polizeibeamten etwas jünger in Pension gehen als die übrige Beamtenschaft. Für die restlichen Bundesbeamten liegt die Regelaltersgrenze seit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 2009, wie das Renteneintrittsalter, bei 67 Jahren.
Als Mitglied der FDP-Bundestagsfraktion fallen rechtlich gesehen nur Bundesbeamte in meinen Zuständigkeitsbereich, denn für die Landesbeamten besitzt nicht der Bund, sondern haben die Länder nach Art. 70 GG die rechtliche Kompetenz. Insofern müssten Sie sich für die Situation der Landesbeamten an die zuständigen Kollegen in den Ländern wenden.
Wie sie richtig feststellen, unterliegen Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug. 2002 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil befunden, dass "die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG […] mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG […] unvereinbar" ist.
Daraus ergab sich Reformdruck für den Gesetzgeber. Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 für alle Alterseinkünfte einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor. Das heißt, Rentenbeiträge werden sukzessive steuerlich stärker entlastet, Renten werden nach und nach stärker besteuert. Nach Ablauf der Übergangsphase im Jahr 2040 werden die Beamtenpensionen und Renten zu 100 % besteuert und somit steuerrechtlich gleich behandelt.
Daher werden derzeit der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte ab 2005 schrittweise für jeden neuen Ruhestands-Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Renten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. Die Informationen sind auch nachzulesen auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern.
Bezüglich Ihrer letzten Frage, was die anstehende Erhöhung der Pensionen um 2,2 % angeht, erschließt sich mir die Herkunft dieser Zahl nicht auf Anhieb. Natürlich ist richtig, dass die Erhöhung der Renten um 0,99 % im Juli diesen Jahres beschlossen wurde. Im Vergleich dazu sind die Pensionen 2011 um nur 0,3 % erhöht worden. Die nächste Tarifrunde mit den Gewerkschaftvertretern der Bundesbeamten steht erst im Frühjahr 2012 an, dazu lassen sich noch keine Prognosen abgeben.
Die von Ihnen genannte Zahl könnte sich auf die Wiedergewährung der Sonderzahlung (das sog. Weihnachtsgeld) für Bundesbeamte beziehen, wäre dann aber nicht ganz korrekt. In der Tat ist die Sonderzahlung als Bestandteil der monatlichen Bezüge zu zahlen, erhöht also das Grundgehalt und wirkt sich somit auch auf das Ruhegehalt aus. Für Pensionäre wird sich die Erhöhung auf ca. 2 Prozent der monatlichen Bezüge belaufen. Allerdings ist auch richtig, dass die kürzlich von der Regierungskoalition beschlossene Wiedergewährung der Sonderzahlung die Rücknahme einer Kürzung bedeutet, die ursprünglich schon für 2011 geplant war und zu deren Aufhebung der Gesetzgeber verpflichtet ist.
Beim Vergleich mit der Situation von Rentenempfängern bitte ich Sie nicht zu vernachlässigen, dass es sich bei Renten- und Beamtenversorgung um zwei völlig unterschiedliche Alterssicherungssysteme handelt. Sie unterliegen unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen sowie rechtlichen Erwägungen. Beispielsweise sind ca. 78 % der Beamten im gehobenen und höheren Dienst tätig, sind also Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen. Bei Angestellten und Arbeitern liegt diese Quote weitaus niedriger. Somit gestalten sich Vergleiche zwischen diesen zwei Systemen unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Staffeldt