Thomas Strobl (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Thomas Strobl
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
17.03.1960
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Heilbronn
Wahlkreis
Heilbronn
Ergebnis
44,2%
Landeslistenplatz
5, Baden-Württemberg
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(...) Deswegen betrachten wir auch die jüngsten Skandale in der Lebensmittelindustrie mit größter Besorgnis. Aus meiner Sicht ist die von Ihnen angesprochene Verwendung von Giftstoffen bei Lagerung, Konservierung oder Zubereitung von Verzehrgut völlig inakzeptabel, und derartige Vorkommnisse sind mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu untersuchen, aufzuklären und konsequent strafrechtlich zu ahnden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.11.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Strobl,

Ich möchte hier zunächst einen kurzen Ausschnitt der Braunschweiger Zeitung :

ZITAT
"Seit dem Frühjahr wird zur freiwilligen Abgabe von Schusswaffen aufgefordert. Selbst schuld, wer auf diesen Schildbürgerstreich hereinfällt. In den Polizeirevieren hagelt es Anzeigen. Nicht nur der Besitz, auch der "Transport", zB. zum Polizeirevier, ist strafbar. Nennt sich dann "unerlaubtes Führen einer Waffe".

Alleine im Kreis Goslar laufen derzeit meines Wissens mehrere Strafverfahren die aus diesem Bezug heraus resultieren. Mich würde interessieren wie viele es im Kreis Heilbronn sind.

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Thomas Strobl
1Empfehlung
23.11.2009
Thomas Strobl
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Inneres und Justiz", die ich Ihnen gerne beantworte.

Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden in Heilbronn kann ich Ihnen mitteilen, dass bei uns kein vergleichbarer Fall vorliegt wie in Goslar. Es sind keine Strafverfahren gegen Bürger anhängig, die unter Berufung auf die gesetzlich geschaffene und bis 31.12.2009 befristete Amnestiemöglichkeit Waffen abgegeben haben, die illegal in ihrem Besitz waren. Möglicherweise handelt es sich aber auch bei dem Goslarer Beispiel um ein bloßes Missverständnis des Journalisten, auf dessen Bericht Sie sich beziehen.

Tatsächlich ist die Sachlage nämlich im gesamten Bundesgebiet (also auch in Goslar) die, dass "das unerlaubte Führen einer Waffe", als welches deren Transport zur Polizei unter Umständen betrachtet werden kann, gar nicht "angezeigt" wird. Die Polizei ist lediglich verpflichtet, diesen Gesetzesverstoß an die Staatsanwaltschaft zu "berichten" (was aber keine "Anzeige" ist). In jedem Fall ist der Vorgang damit beendet und bleibt für den Bürger folgenlos (sofern mit der abgegebenen Waffe zuvor keine Straftat begangen wurde, was den Sachverhalt grundlegend ändern würde).

Die Furcht also der sprichwörtlich "armen Witwe" eines Sportschützen, sich strafbar zu machen, wenn sie die Waffen abgibt, die sie nach dem Tod ihres Mannes "geerbt" hat, ist deshalb unbegründet. Sie kann die Waffen ebenso wie jeder andere Bürger gefahrlos abgeben, ohne einem gesetzgeberischen "Streich" aufzusitzen, wie ihn der Braunschweiger Journalist annimmt. Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Waffenbesitzer vor der Waffenabgabe gewisse Vorsichtsmaßregeln trifft, die ihn selbst gegen die bloße Formalkonsequenz eines Berichts an die Staatsanwaltschaft absichern: Als "unerlaubtes Führen einer Waffe" gilt deren Transport ja nur dann, wenn die Waffe "zugriffsbereit und/oder schussbereit" ist. Das heißt, wenn der Waffenbesitzer auf dem Weg zur Polizei vergisst, die Munition aus der Waffe zu nehmen und/oder die Waffe in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren, dann - und nur dann - "führt" er die Waffe "unerlaubt" (mit oben beschriebenen formaljuristischen Konsequenzen). Deswegen die Empfehlung aller Polizeidienststellen, die man nur nachdrücklich unterstreichen kann: Bei der Abgabe der Waffen Munition und Waffe fein säuberlich trennen sowie die Waffe beim Transport in einem Behältnis verschlossen halten, dann kann nichts passieren.

Dies gilt auch im Blick auf eine letzte scheinbare "Fußangel" im Amnestiegesetz. Aufgrund eines Versäumnisses des Gesetzgebers gilt die dort beschlossene Amnestie formal nur für den Waffenbesitz und nicht auch für den Besitz dazu gehöriger Munition. Damit bliebe der Transport von Munition, selbst wenn er von der Waffe getrennt wäre, eine Ordnungswidrigkeit. Doch versichern alle beteiligten Behörden glaubhaft, dass auch diesbezüglich garantiert keinem Bürger ein Strick gedreht wird. Und niemand, der in bester Absicht seine Pistole samt getrennt transportierten Patronen abgibt, braucht zu befürchten, dass er nun für seine gute Tat mit Bestrafung zu rechnen hat. Dies würde ja auch allen Vorsätzen widersprechen, die wir mit der Amnestieaktion verbinden. Deren Notwendigkeit lag nach der Bluttat von Winnenden klar auf der Hand und besteht weiter in dem Ziel, durch den Amnestieanreiz möglichst alle illegalen Waffen aus dem Verkehr zu ziehen.

In diesem Sinne hoffe ich, Ihre Fragen beantwortet und Ihre Bedenken gegen womöglich unliebsame Folgen des Gesetzes ausgeräumt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Thomas Strobl MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
10.01.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Strobl!

Wird sich der Wahlprüfungsausschuss und/oder ein anderes Gremium des Bundestags mit dem Bericht der Wahlbeobachter der OSZE/ODIHR und den darin enthaltenen Empfehlungen befassen? Einige der Kritikpunkte kann man durchaus als Wahlfehler auffassen.

www.osce.org

Die meisten Empfehlungen richten sich an den Gesetzgeber; der Bundestag sollte hier nicht warten, bis eventuell die Bundesregierung aktiv wird und einen Gesetzentwurf unterbreitet. Bezüglich dem teilweisen Ignorieren der Ergebnisse der Wahlkreiskommission wird effektiv auch der Bundestag direkt kritisiert (wenngleich der Bericht fälschlicherweise die Länderbehörden dafür verantwortlich macht).
Antwort von Thomas Strobl
2Empfehlungen
14.01.2010
Thomas Strobl
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Anfrage zum Thema "Demokratie und Bürgerrechte" danke ich Ihnen.

Der Bericht der Wahlbeobachter der OSZE beschäftigt in der Tat den Wahlprüfungsausschuss. Er liegt allen Mitgliedern seit seinem ersten Erscheinen in elektronischer Form vor und wird in Bälde einer ausführlichen Erörterung unterzogen werden. Doch nicht nur im Ersten Ausschuss schenken wir den Überlegungen der Wahlbeobachter gebührende Aufmerksamkeit. Dies tun auch die federführend mit der Überarbeitung des Wahlrechts beauftragten Ministerien für Inneres und Justiz. Ziel ist die Erarbeitung von Änderungen unseres Wahlrechts.

Gemeinsam werden wir uns bald schon auf erste Entwürfe einigen können, die dann auch öffentlich diskutiert und von Seiten des interessierten Publikums bewertet werden können.

Es ist meine feste Überzeugung, dass wir die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts einhalten und eine neue Wahlrechtsgrundlage bis spätestens Sommer 2011 hinbekommen, die sich als solide und tragfähig erweist - auch und gerade mit Blick auf die Anregungen der OSZE-Beobachter.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Thomas Strobl MdB
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Frage zum Thema Soziales
19.01.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Thomas Strobl,

mich interessiert Ihre persönliche und politische Meinung um das heutzutage vieldiskutierte, bürgernahe Thema des bedingungslosen Grundeinkommen ( BGE ) in Verbindung eines neugeordneten Finanzsystems!

Dabei nehme ich Bezug auf den Vortrag des Herrn Professor Wolgang Berger zur Finanzkrise.

Inwieweit sind Sie dafür zu begeistern?


Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Thomas Strobl
1Empfehlung
11.02.2010
Thomas Strobl
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Anfrage zum Thema "Soziales" danke ich Ihnen.

Das Thema bedingungsloses Grundeinkommen beschäftigt uns seit geraumer Zeit. Einschlägige Darstellungen von Götz Werner, Dieter Althaus und anderen Initiatoren dieses konzeptionellen Neuansatzes sind mir bekannt. Eine abschließende Meinung habe ich letztlich nicht.

Ich darf Ihnen aber versichern, dass wir ernsthaft prüfen, was sich von den Vorschlägen als realistisch erweist und in unsere finanz- und wirtschaftspolitischen Überlegungen einfließen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Thomas Strobl MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
23.01.2010
Von:

Thema: Umfang und Grenzen der parlamentarischen Immunität

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

als Vorsitzender desjenigen Ausschusses, der sich mit der parlamentarischen Immunität befaßt, möchte ich Sie fragen: Worauf erstreckt sich diese Immunität?

Ich dachte, sie bezieht sich nur auf Strafverfolgung. Darin soll der Umfang liegen. Bezieht sie sich aber auch auf andere Rechtsgebiete – z.B. Zivilrecht?

Heißt es dann, daß Parlamentarier als Gesetzgeber an die Gesetze nicht gebunden sind, daß sie Gesetze nicht mehr zu beachten brauchen, weil sie nicht verfolgt werden können oder weil sie sich daran nicht halten müssen?

Wirkt das nicht ein bißchen demoralisierend dem System, z.B. der Rechtsordnung gegenüber, wenn es so was wie "ungesetzliche" bzw. "gesetzlose" Abgeordnete gibt bzw. geben darf? Wird ein solches Phänomen das Vertrauen der Bürger in die Gültigkeit eher erschüttern?

Wenn ja, was tut der Bundestag – insbesondere Ihr Ausschuß, um diesem Eindruck entgegenzuwirken?

Für eine ausführliche sowie aussagefähige Antwort auf meine vielfältigen Fragen wäre ich Ihnen äußerst verbunden.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort von Thomas Strobl
2Empfehlungen
11.02.2010
Thomas Strobl
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fragen zum Immunitätsrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beantworte ich als Vorsitzender des zuständigen Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung gern in der gewünschten Ausführlichkeit:

Das Immunitätsrecht des Deutschen Bundestages besitzt seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 46 Grundgesetz. Diese Verfassungsvorschrift regelt in Absatz 1 die sog. Indemnität und in den Absätzen 2 bis 4 die eigentliche Immunität. Innerparlamentarisch wird Art. 46 Grundgesetz ergänzt durch § 107 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) und insbesondere den Beschluss des Deutschen Bundestages betr. die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages und die vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) beschlossenen Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten.

Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Es schützt den Bundestag als Verfassungsorgan vor Übergriffen der Exekutive und Judikative auf allen Ebenen der staatlichen Verwaltung. Es handelt sich nicht um eine Privilegierung von Abgeordneten, gegen Gesetze verstoßen zu können, ohne dafür belangt zu werden.

Die Immunität betrifft Strafverfahren und sonstige Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder des Bundestages. Das Immunitätsrecht bildet ein Strafverfolgungshindernis. Es schließt solche Verfahren und Maßnahmen nicht aus, macht ihre Durchführung aber von einer Genehmigung des Bundestages abhängig.

Genehmigungspflichtig sind alle Strafverfahren gegen ein Mitglied des Bundestages, Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Verfahren, in denen das Mitglied des Bundestages Beschuldigter oder Angeklagter ist, sowie Verhaftungen.

Im Bereich des Zivilrechts besteht der Immunitätsschutz bei der Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung einer Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO) sowie zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners (§ 901 ZPO), da es sich hier ebenfalls um Zwangsmaßnahmen handelt.

Der Deutsche Bundestag hat - wie auch in der Vergangenheit - zu Beginn dieser Wahlperiode generell die Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die Mitglieder des Deutschen Bundestages genehmigt. Einzelheiten können Sie der Bundestags-Drucksache 17/1 vom 27. Oktober 2009 entnehmen, die Sie auf der Homepage des Bundestages ( www.bundestag.de ) unter dem Link "Dokumente und Recherche" finden.

Das heißt: Wir heben zu Beginn jeder Legislatur die Immunität für alle Abgeordneten durch Parlamentsbeschluss sozusagen auf! Somit kann eine Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich ein entsprechendes Verfahren einleiten, sofern sie den Anfangsverdacht für eine Straftat bejaht und der Deutsche Bundestag nicht binnen 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über das beabsichtigte Verfahren widerspricht.

Immunitätsrechtlich setzen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Bundestagsabgeordnete daher nach der langjährigen Entscheidungspraxis des Bundestages keine ausdrückliche Immunitätsaufhebung voraus. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nur bei einer Durchsuchung, einer Verhaftung oder einer Anklageerhebung erforderlich.

Der Bundestag pflegt in ständiger Übung die Genehmigung zur Erhebung einer Anklage, zum Erlass eines Strafbefehls oder zum Vollzug eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses nach Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen zu erteilen.

Die Praxis des Bundestages zielt damit darauf ab, seine Mitglieder im Falle eines Strafverfahrens oder anderer Zwangsmaßnahmen nicht anders als die übrigen Bürger zu behandeln.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages müssen sich somit ebenso wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger an die geltenden Gesetze halten. Sie können und werden, wie eben dargestellt, ebenso wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger bei der Begehung von Straftaten verfolgt. "Gesetzlose" Abgeordnete gibt es daher nicht.

Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte politische Beleidigungen mit Ausnahme von Verleumdungen. Da aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Indemnität Äußerungen innerhalb des Bundestages nicht verfolgt werden können, soll dies auch nicht für politische Beleidigungen möglich sein, die in einer öffentlichen, möglicherweise zugespitzt geführten Auseinandersetzung geschehen. Von der Indemnität ausgenommen sind aber Verleumdungen, d. h. die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen.

Weitere ausführliche "Erläuterungen zum Immunitätsrecht" finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundestages auf der Seite des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.

Ich hoffe, dass diese Antwort Ihrem Wunsche gemäß hinreichend "aussagefähig" ist, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Thomas Strobl MdB
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Frage zum Thema Finanzen
09.02.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Strobl,

gerade eben (09.02.2009, 22.25 Uhr) habe ich aus Online-Medien entnommen, dass die Bundesregierung über direkte Finanzhilfen aus Deutschland an Griechenland berät. Mein Kenntnisstand war bisher (und so weit ich weiß, wurde das auch sehr offensiv aus Ministeriumskreisen verbreitet), dass Griechenland keine außerordentlichen Finanzhilfen zur Bewältigung der Haushaltskrise aus EU-Mitteln erhalten solle. Nun werden sogar Direkthilfen aus Deutschland beraten.

Meine Frage(n): Falls es zu einer diesbezüglich für Griechenland positiven Entscheidung kommen sollte, wäre diese dann an eine Zustimmung des Bundestages geknüpft? Und wenn ja, könnte ich dann darauf hoffen, dass Sie Ihre Zustimmung verweigerten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Thomas Strobl
bisher keineEmpfehlungen
11.02.2010
Thomas Strobl
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Anfrage zum Thema Finanzen danke ich sehr.

Die von Ihnen kritisierten Direkthilfen aus Deutschland für das in schwere Turbulenzen geratene Griechenland wird es nicht geben. Entsprechende Informationen aus den Online-Medien vom 09.02., auf die Sie sich beziehen, sind falsch und wurden von der Bundesregierung bereits dementiert. Insofern kann ich Sie beruhigen. Die Regierung gibt grundsätzlich nicht leichtfertig Geld aus und wird dies auch nicht gegenüber einem europäischen Partnerstaat wie Griechenland tun.

Richtig ist aber, dass die deutsche Regierung darüber nachdenkt, wie Schaden von unserer Gemeinschaftswährung Euro abgehalten werden kann, der momentan angesichts der desolaten Finanzlage in Athen droht. Hier liegt es schon in unserem ureigenen Nationalinteresse zu verhindern, dass aus dem lokalen Brandherd Griechenland ein europäisches Großfeuer wird.

Sie können sich aber darauf verlassen, dass wir bei der "Brandbekämpfung" besonnen und mit Augenmaß vorgehen. Dabei wird etwaige Hilfe für Griechenland (wenn überhaupt, was noch längst nicht ausgemacht ist) nur gesamteuropäisch erfolgen und an strenge Auflagen für die Regierung in Athen geknüpft sein, um einen Wiederholungsfall zu verhindern. Um es vielleicht etwas bildhaft auszudrücken: Wenn in unserer Nachbarschaft jemand "mit dem Feuer spielt" und aus Versehen sein Haus in Brand steckt, alarmieren wir natürlich die Feuerwehr und helfen unter Umständen sogar beim Löschen, damit das Feuer nicht auf unser Haus überspringt. Wir nehmen dem Nachbar dann aber auch die Streichhölzer weg und sorgen dafür, dass er künftig das "Zündeln" unterlässt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet und Ihnen hinsichtlich der Konsequenzen des griechischen Problemfalls für die deutsche (Finanz-)Politik die akuten Sorgen genommen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Thomas Strobl MdB
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