Thomas Kutschaty (SPD)
Abgeordneter Nordrhein-Westfalen 2010-2012
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Grunddaten
Thomas Kutschaty
Geburtstag
12.06.1968
Berufliche Qualifikation
Justizminister; Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdL, Justizminister
Wohnort
Essen
Wahlkreis
Essen I - Mülheim II , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
52,2%
Landeslistenplatz
123
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Zu Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass die Unterbringungsverhältnisse für die Gefangenen insbesondere durch bauliche Maßnahmen kontinuierlich verbessert werden. Neben den zur Zeit laufenden großen Baumaßnahmen an 7 Vollzugsstandorten sind auch für die kommenden Jahre weitere Vollzugsbaumaßnahmen beabsichtigt. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.07.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Kutschaty,

seit kurzen haben wir einen neuen Bundespräsidenten.
Gewählt von der Bundesversammlung.
Mich würde daher einmal interessieren wie das Auswahlverfahren für die Vertreter NRW´s bei der Bundesversammlung abläuft!
Warum ist die Möglichkeit für Nichtparteiangehörige so gering, mitwirken zu können?

Als Mitglied des Wahlprüfungsausschusses werden Sie mir bestimmt am besten antworten können. Schon jetzt vielen Dank dafür.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Thomas Kutschaty
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15.07.2010
Thomas Kutschaty
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Frage. Die Vertreter Nordrhein-Westfalens in der Bundesversammlung werden vom Landtag gewählt. Das hat der Landtag wie üblich mit einem einheitlichen Wahlvorschlag aller Fraktionen getan. Diesen Wahlvorschlag können Sie hier herunterladen.

Für den Wahlvorschlag benennen die einzelnen Fraktionen entsprechende Personen. In der Regel sind das Landtagsabgeordnete, können aber auch Personen des öffentlichen Lebens sein. Bei der vorletzten Bundesversammlung hat die SPD z.B. Handball-Bundestrainer Heiner Brand benannt. Auf der Liste der Grünen war in diesem Jahr der Regisseur Sönke Wortmann zu finden.

Das Sie an der Listengestaltung nicht unmittelbar mitwirken können, ist der Zusammensetzung der Bundesversammlung geschuldet, die zur einen Hälfte aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages und zur anderen Hälfte aus von den Länderparlamenten - also von den Landtagsabgeordneten - gewählten Vertretern besteht. Somit handelt es sich bei den einzelnen Wahlvorschlägen auch nicht um Vorschläge der Parteien, sondern der Fraktionen. Wenn Sie so wollen ein rein intraparlamentarisches Verfahren. Eine außerparlamentarische Beteiligung ist hierbei nicht vorgesehen.

Eine unmittelbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger würde nur durch eine Direktwahl des Bundespräsidenten sicherzustellen sein. Ganz gewiss gibt es viele Gründe die dafür, aber auch viele die dagegen sprechen. Gerade in den letzten Wochen ist hierzu viel diskutiert worden. Das gegenwärtige Verfahren ist von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes sehr bewusst gewählt worden. Das hat viel mit der Stellung des Bundespräsidenten in unserem politischen System zu tun. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten in der Weimarer Republik, ist der Bundespräsident mit einer wesentlich geringeren Machtfülle ausgestattet. Vielmehr setzt das Grundgesetz für die Bundesrepublik auf eine deutlich stärkere Verteilung der Macht auf verschiedene Säulen. Meines Erachtens würde die Direktwahl des Staatsoberhauptes eine deutlich höhere Erwartungshaltung an die Ausstattung seines Amtes nach sich ziehen. Selbst die Bundeskanzlerin, deren Machtfülle deutliche größer ist, wird nicht direkt gewählt. Bei aller Kritik glaube ich, dass sich das Verfahren bewährt hat.

Dennoch bin ich sehr dafür Bürgerbeteiligung und Elemente direkter Demokratie (Bürgerentscheide, Volksinitiativen, Volksentscheide) zu stärken. Schließlich lebt Demokratie vom Mitmachen. Dabei finde ich es allerdings wichtiger, sich nicht auf personelle, sondern vielmehr auf inhaltliche Fragen zu konzentrieren.

Viele Grüße

Thomas Kutschaty MdL
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
26.08.2010
Von:

Sehr geehrter Herr Kutschaty,

Sie sind Justizminister von NRW und somit für die Gefängnisse in diesem Land zuständig. Aus Medienberichten habe ich entnommen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Klage eines Häftlings abgewiesen hat, der die Unterbringung auf vier Quadratmetern gerügt hat und deshalb Klage eingereicht hat (siehe www.ruhrbarone.de ). Vor dem Landgericht hatte er noch Recht bekommen, vor dem Oberlandesgericht nicht mehr. Die Begründung lautete, der Häftling hätte sich nicht genug um seine Verlegung bemüht.

Mich irritieren dabei zwei Dinge:
1. Wieso lassen Sie es zu, dass Häftlinge unter diesen Bedingungen leben müssen? Haben sie nicht auch in Mindestmaß an Menschenwürde verdient?
2. Wieso hat das Land NRW gegen den Richterspruch des Landgerichts nochmal Berufung eingelegt? Abgesehen davon, dass das Urteil des Oberlandesgerichts ein Skandal ist, ist es ein noch größerer Skandal, dass das Justizministerium diese Praxis durch das eingelegte Rechtsmittel sogar noch billigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Thomas Kutschaty
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03.11.2010
Thomas Kutschaty
Sehr geehrter Herr ,

zu Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass die Unterbringungsverhältnisse für die Gefangenen insbesondere durch bauliche Maßnahmen kontinuierlich verbessert werden. Neben den zur Zeit laufenden großen Baumaßnahmen an 7 Vollzugsstandorten sind auch für die kommenden Jahre weitere Vollzugsbaumaßnahmen beabsichtigt. Dabei sollen verstärkt Altanstalten mit geringen Haftraumflächen, überalterter Bausubstanz und unzureichender baulicher Infrastruktur durch zeitgemäße moderne Neubauten ersetzt werden. Dies nimmt naturgemäß einen gewissen Zeitraum in Anspruch.

Hinsichtlich Ihrer weiteren Frage hat das Land Nordrhein-Westfalen gegen das von Ihnen wohl angesprochene Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Januar 2010 (2 O 360/08) das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf deshalb eingelegt, weil es die Entscheidungsgründe des Landgerichts aus rechtlichen Erwägungen nicht für überzeugend hält.

Zwar entspricht es gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung, dass der Betroffene bei einer schweren Verletzung seiner Menschenwürdegarantie durch den Staat im Haftvollzug eine Geldentschädigung mittels eines Amtshaftungsanspruches fordern kann. Indes löst nach der Rechtsprechung eine etwaige Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Landes nicht automatisch und zwingend solch eine Geldentschädigung aus. Sie wird vielmehr nach der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Judikatur erst jenseits einer Erheblichkeitsschwelle geschuldet. Auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist anerkannt, dass eine - die Wiedergutmachung durch Geldersatz fordernde - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Konvention erst vorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Diese Beurteilung hängt u.a. von der Bedeutung der Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und Beweggrund für die Unterbringung des Beschwerdeführers in den von ihm beanstandeten räumlichen Verhältnissen und von dem Grad des Verschuldens ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie der Gefangene subjektiv seine Situation zu der damaligen Zeit empfunden hat und wie wichtig ihm das Anliegen einer Verlegung gewesen ist. In dem von Ihnen zitierten Fall hielt das Land insoweit die Ausführungen und Bewertungen des landgerichtlichen Urteils nicht für zutreffend.

Zum anderen überzeugten die Ausführungen des Landgerichts zu dem im Rahmen des Amtshaftungsanspruches geltenden Haftungsausschluss (§ 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Danach tritt die Ersatzpflicht des Staates nicht ein, wenn es der Gefangene vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (z.B. Antrag an die Strafvollstreckungskammer auf Einzelunterbringung) abzuwenden. Die Vorschrift trägt einem zentralen Grundsatz des Amtshaftungsrechts Rechnung, indem sie unterbindet, dass zunächst ein abwehrbarer Schaden klaglos hingenommen und dann vom Verletzten später dafür Geldersatz gefordert wird, ohne zunächst mit den rechtlich gebotenen Mitteln zu versuchen, diesem schädigenden Zustand unmittelbar abzuhelfen (kein sog. "dulde und liquidiere"). So hätte der Gefangene im gegebenen Fall etwa unmittelbar einen förmlichen Antrag an die Anstaltsleitung auf Zuweisung eines Einzelhaftraumes stellen können. Die Annahme des Landgerichts Duisburg, selbst bei einem Erfolg des Rechtsmittels des Gefangenen hätte das Land die Haftsituation nicht ändern können, wurde nicht den tatsächliche Gegebenheiten gerecht. Denn dem Land war es in der betreffenden Haftanstalt u.a. wegen der ständigen Fluktuation in der Belegung möglich, an der Haftsituation des Gefangenen etwas zu ändern. Insoweit war es gehalten, gegen die Ausführungen des Landgerichts Duisburg in die Berufung zu gehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Land mit Urteil vom 25. August 2010 (I-18 U 21/10) Recht gegeben. Die Rechtsauffassung des Landes zu § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ist im Übrigen in einem gleichgelagerten Fall vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09) bestätigt worden.

Viele Grüße

Thomas Kutschaty
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
27.01.2011
Von:

Sehr geehrter Justizminister NRW Herr Kutschaty,

meine Person - deutscher Staatsbürger - würde Sie gerne zu folgender bereits im Jahre 2002 dem damaligen Bund gestellten "kleinen Anfrage" (Drucksache 14/8563) "Internationaler Haftbefehl gegen Osama bin Laden wegen Mordes an zwei deutschen Staatsbürgern in Libyen" und der darauf folgenden Antwort der damaligen Bundesregierung (Drucksache 14/8775) - dipbt.bundestag.de - in der enthalten ist, dass es im Justizministerium des Landes NRW ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren gibt beziehungsweise im Jahre 2002 gab - ebenfalls die gleichen Fragen erneut stellen:

1. Wie ist der aktuelle Ermittlungsstand im Mordfall an den beiden deutschen Staatsbürgern im libyschen Surt? Beziehungsweise was haben die Ermittlungen diesbezüglich ergeben und sind die damals gemachten Angaben korrekt und nach wie vor aktuell?

2. Hatten sie als Ermittlungsbehörde bereits vor dem 16. April 1998 Kenntnis von der möglichen Tatbeteiligung Osama bin Ladens und welche Aktivitäten resultierten aus diesen Informationen? Sind diese damals gemachten Angaben korrekt und heute noch aktuell?

3. Wurde seitens ihrer Ermittlungsbehörde ein internationaler Haftbefehl aufgrund des Mordes an den zwei deutschen Staatsbürgern beantragt bzw. erlassen? Wenn nein, warum nicht?

4. Stimmt diese damals gemachte Angabe und wenn ja, war der ausgestellte lybische Haftbefehl am 16. März 1998 bzw. der von Interpol erlassene Haftbefehl vom 15. April 1998 nach ihrer Kenntnis / ihrem Ermittlungsstand der erste internationale Haftbefehl, der gegen Osama bin Laden erlassen wurde und besteht er fort?

5. Aufgrund welcher weiterer Taten ist nach ihrer Kenntnis / ihrem Ermittlungsstand seit 1998 ein internationaler Haftbefehl gegen Osama bin Laden beantragt bzw. erlassen worden und von wem?

Ergänzend die Frage nach dem dem Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

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Frage zum Thema Familie
24.02.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Kutschaty,

es würde mich interessieren, was die Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode unternimmt, um eine Gleichstellung der Hinterbliebenenversorgung in eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen Beamten und Angestellten herbeizuführen.

Ich bin Beamter und würde, wenn mein Lebenspartner verstirbt, von seiner Rentenversicherung "Witwer-Rente" erhalten.

Wenn ich versterbe, erhält mein Lebenspartner aus meiner Pension allerdings keine Witwer-Bezüge.

Dies empfinden wir nicht nur als ungerecht, sondern auch nicht nachzuvollziehbar.

Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

E.
Antwort von Thomas Kutschaty
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08.03.2011
Thomas Kutschaty
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage. Entsprechend der Koalitionsvereinbarung hat die Landesregierung bereits einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht eingebracht. Das Ziel ist, dass die verbeamteten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie deren Hinterbliebene genauso wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen den Familienzuschlag bzw. die Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können. Der Gesetzesentwurf sieht eine Rückwirkung auf den 3. Dezember 2003 vor. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie der EU fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Rechtlich wäre für verschiedene Bereiche auch eine kürzere Rückwirkungsfrist möglich gewesen. Die Landesregierung setzt aber auf eine einheitliche Regelung und hat deshalb einen für alle gültigen Zeitpunkt für die Rückwirkung gewählt.

Den entsprechenden Gesetzentwurf - Drucksache 15/1269 - können Sie unter dem Link www.landtag.nrw.de herunterladen. Er wurde nach 1. Lesung einstimmig an den Haushalts- und Finanzausschuss - federführend - sowie an den Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation überwiesen.

Viele Grüße

Thomas Kutschaty MdL
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Frage zum Thema Soziales
26.06.2011
Von:

Mit Interesse verfolge ich Ihre Pläne über die Einführung eines VRR-Sozialtickets für 22,50€ / Monat.

Welches Ziel verfolgen Sie genau mit der Einführung? Die Kosten für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen / neuen Arbeitsstellen werden von der ARGE doch bereits übernommen.
Somit wird das vom Steuerzahler finanzierte VRR-Sozialticket nur für private Angelegenheiten genutzt, für die übrigens auch kostengünstig ein gebrauchtes Fahrrad genutzt werden könnte.

Ist die Einführung nicht eine Benachteiligung von Geringverdienern, die für die Fahrten zu Ihrer Arbeit noch den vollen Satz von 52,44€ bezahlen müssen und nicht wesentlich mehr als Hartz IV-Empfänger verdienen?

Ich persönlich muss Ihnen sagen, dass ich es als etwas ungerecht empfinde, dass ein Behördengang zur Stadt für mich per ÖPNV 4,60€ kosten würde, und ich aufgrund meiner finanziellen Selbstbestimmung meistens für eine Fahrt mit dem Fahrrad entscheide. Mit Ihrem neuen Sozialticket-Vorstoß schwinden meines Erachtens nach aber die Vorteile immer weiter, selbst arbeiten zu gehen.
Antwort von Thomas Kutschaty
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05.07.2011
Thomas Kutschaty
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage. Lassen Sie mich zunächst einige allgemeine Anmerkungen machen Die Einführung eines Sozialtickets ist erklärtes Ziel der rot-grünen Landesregierung (vgl. Koalitionsvertrag S. 51 www.nrwspd.de Allerdings obliegt die Frage der Einführung und der genauen Ausgestaltung den einzelnen Verkehrsverbünden, darunter auch der VRR. Das Land NRW stellt hierfür insgesamt 30 Mio. Euro pro Jahr bereit, um entsprechende Vorhaben in den einzelnen Verbünden zu ermöglichen. Im VRR-Raum wird das Sozialticket mit voraussichtlich 29,90 Euro deutlich über der von Ihnen genannten 22,50 Euro liegen. Es wird für Empfänger von sog. "Hartz-IV"-Leistungen und Wohngeld erhältlich sein. Darüber hinaus soll es im kommenden Jahr evaluiert werden.

Klar ist, dass es zur Kompensierung der Kosten für die Einführung eines Sozialticket nicht zu zusätzlichen Belastungen der Kommunen, keinem Abbau von Nahverkehrsleistungen und keinerlei zusätzlicher Belastungen für die Nutzerinnen und Nutzer kommen darf. Meiner Kenntnis nach ist das auch die einhellige Auffassung in den Gremien des Verkehrsverbund Rhein-Ruhr. Mit der Unterstützung eines Sozialtickets möchte die rot-grüne Koalition die gesellschaftliche Teilhabe sicherstellen. Die vorgesehenen Regelsätze reichen leider nicht aus das entsprechende Grundbedürfnis auf Mobilität sicherzustellen.

Das Problem, dass in zahlreichen Branchen mittlerweile weit unterdurchschnittliche Löhne gezahlt werden und diese teils sogar der Aufstockung durch ergänzende Sozialleistungen bedürfen wird aber nicht gelöst in dem wir weitere Sozialstandards abbauen oder in Frage stellen sowie ganze Bevölkerungsgruppen von gesellschaftlicher Teilhabe ausschließen. Vielmehr bedarf es hierzu der Einführung eines flächendeckenden Mindestlohnes. Ihre Argumentation verstehe ich dahingehend auch als ein Plädoyer, hier endlich zu entsprechenden Regelungen zu kommen.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kutschaty MdL
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