Stephan Mayer (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Stephan Mayer
Jahrgang
1973
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Salzberger, Reiter, Mandlsperger & Kollegen in Mühldorf
Wahlkreis
Altötting
Landeslistenplatz
keinen, Bayern
weitere Profile
(...) Die verkehrliche Erschließung unserer Region durch die A 94 und den zweigleisigen Ausbau sowie die Elektrifizierung der Bahnlinie München-Mühldorf-Freilassing-Österreich gehören zu meinen Hauptaufgaben. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Finanzen
16.01.2009
Von:

sehr geehrter herr stephan mayer,

sämtliche verwandte bekannte und freunde ärgern sich das alle 3 monate über 50 euro für gez abgebucht werden obwohl die mehrzahl die öffentlich rechtlichen gar nicht schaut ? das für schmidt und pocher etc. millionen ausgegeben werden das viele gar nicht interessiert aber trotzdem zahlen MÜSSEN ist doch nicht in ordnung oder ? warum kann man die programme nicht sperren lassen für diejenigen die es gar nicht sehen wollen und somit auch nicht bezahlen müssen. für eine familie mit 2 kinder die jeden pfennig 2 mal umdrehen muß bevor etwas gekauft wird ist das viel geld. kann man etwas in der politik dagegen unternehmen? besten dank

mit freundlichen grüßen

Antwort von Stephan Mayer
2Empfehlungen
16.02.2009
Stephan Mayer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de vom 16. Januar 2009 zur Höhe der Rundfunkgebühren in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bringen Ihre Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die Rundfunkgebühren für viele Familien eine zu große finanzielle Belastung darstellen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist durch ein duales Rundfunksystem der Bundesländer gekennzeichnet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowie der private Rundfunk sind nach dem Rundfunkstaatsvertrag der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und der Meinungsvielfalt verpflichtet. Ferner müssen beide Rundfunksysteme in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinem Programm einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Damit soll durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die internationale Verständigung, die europäische Integration und der gesellschaftliche Zusammenhalt gefördert werden. Er dient aus diesem Grund der Information, Bildung, Beratung sowie der Unterhaltung. Um diese vom Gesetzgeber und der Verfassung vorgegebene Aufgabe zu erfüllen, muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 1. Rundfunkurteil von 1961 entschieden, dass die Bundesländer aufgrund ihrer Kulturhoheit die Befugnis zur Organisation und Regelung des Rundfunks haben. Seit diesem Urteil stellen die Rundfunkpolitik und somit auch die Rundfunkgebühren eine reine Länderangelegenheit dar.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren. Hinzu kommen unter anderem Einnahmen aus der Rundfunkwerbung. Rundfunkgebühren sind nach § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags die "vorrangige Finanzierungsquelle" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Gebührenpflicht wird nach § 12 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags bereits durch "das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts" begründet. Definiert werden diese Begriffe in § 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die Höhe der Rundfunkgebühr und das Verfahren ihrer Festsetzung werden durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmt. Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen.

Die Höhe der Rundfunkgebühren wird auf der Basis eines Gebührenvorschlags der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festgelegt. Die KEF wurde am 20. Februar 1975 durch einen Beschluss der Ministerpräsidenten der Bundesländer errichtet. Die Aufgabe der Kommission ist die Feststellung und Kontrolle des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten. Nach der Überprüfung gibt die KEF Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr an die Ministerpräsidenten der Bundesländer ab. Der Gebührenvorschlag der KEF bildet auf diesem Weg die Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente. In einem Turnus von zwei Jahren erstattet die Kommission den Landesregierungen einen Bericht, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten untersucht und die Notwendigkeit einer Erhöhung der Rundfunkgebühren prüft.

Einzelpersonen und Familien, die nicht die finanziellen Möglichkeiten haben die Rundfunkgebühren aufzubringen, können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Hierzu gehören nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag unter anderem:

• Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

• Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

• für Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

• Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

• nicht bei den Eltern lebende Empfänger von 1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder 3. Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches

Ich gebe Ihnen dahingehend Recht, dass der monatliche Betrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den ersten Blick hoch erscheint und des Weiteren ständigen Erhöhungen unterworfen ist. Jedoch ist durch die Möglichkeit der Befreiung privater Personen von der Gebührenpflicht sichergestellt, dass die Rundfunkgebühren nicht zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Rundfunkpolitik in die Angelegenheiten der Bundesländer fällt, ist es mir jedoch leider nicht möglich, in meiner Funktion als Bundestagsabgeordneter die Entscheidungen über die Ausgestaltung und Höhe der Rundfunkgebühren zu beeinflussen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter
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Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
23.02.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Mayer,

meine Frage bezieht sich auf das nun in Kraft getretene Dienstrechtneuordnungsgesetz (DNeuG).
Ich selber bin derzeit als PK z.A. Beamter auf Probe.
Nach dem § 147 Abs. 2 (Übergangsregelung) DNeuG gilt für Beamte, die vor Inkrafttreten des DNeuG in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, anstatt des
§ 10 Abs. 1, 3 und § 11 DNeuG weiterhin der § 6 Abs. 1 und § 9 BBeamtG.
Dies stellt meiner Meinung nach eine erhebliche Benachteiligung und Ungleichbehandlung solcher Beamten dar, die bereits vor Inkrafttreten des DNeuG zum Beamten auf Probe berufen wurden.
Am Beispiel meiner Person zur Verdeutlichung:
Ich bin 2005 mit 18 Jahren in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zum BaW ernannt worden. Im vergangenen Jahr habe ich mit 21 Jahren dann den Vorbereitungsdienst abgeschlossen und wurde im September unter Berufung zum Beamten auf Probe zum Polizeikommissar z.A. ernannt.
Bei dem jetzigen Inkrafttreten des DNeuG bin ich 21 Jahre alt. Da die Regelung zur Erlangung des Status "Beamter auf Lebzeit" durch den § 147 Abs. 2 DNeuG nicht für mich gilt, werde ich regulär erst mit 27 Jahren BaL.
Würde die Regelung zum BaL aus dem DNeuG auch für die "alten Beamten auf Probe" gelten, könnte ich bereits mit 24 Jahren BaL werden. Ich würde somit also 3 Jahre weiterhin in dem "Schwebestatus" BaP verharren. Die Beamte hingegen, die erst nach Inkrafttreten des DNeuG zu BaP ernannt werden, können bereits die neue BaL-Regelung nutzen (trotz dass auch diese unter den selben Voraussetzungen wie die "Beamten alten Rechts" eingestellt wurden).
Mir erscheint daher die Regelung des § 147 Abs. 2 DNeuG auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsansprüche der "Beamten alten Gesetzes" ungerecht und nicht hinnehmbar.
Daher möchte ich nun bei Ihnen anfragen, wie Ihre Stellung zu dieser Thematik ist und inwiefern Ihnen eine solche Ungleichbehandlung verfassungsgemäß erscheint.
Vielen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen
Antwort von Stephan Mayer
1Empfehlung
09.07.2009
Stephan Mayer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de vom 23. Februar 2009 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG).

Der Deutsche Bundestag hat am 12. November 2008 das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in 2./3. Lesung beraten und beschlossen. Die Frage einer Berücksichtigung besonderer Belastungen bestimmter Gruppen von Beamten ist von der Großen Koalition im Zuge der Beratungen zum DNeuG eingehend diskutiert worden.

Durch das DNeuG sind in den verschiedensten Bereichen Regelungen verändert oder neu eingeführt worden, die sich für die Beamtinnen und Beamten positiv auswirken können. Der Wegfall der Mindestaltergrenze von 27 Jahren für Lebenszeitverbeamtungen gehört hier ebenso dazu wie beispielsweise die bessere Berücksichtigung von hauptberuflichen Tätigkeiten und Elternzeiten. Im Nachhinein lässt sich jedoch in der Regel schwer prüfen, ob zum Beispiel die Verlängerung der Probezeit nach altem Recht durch Nichtberücksichtigung von Elternzeiten im Einzelfall zu dauerhaften beruflichen Verzögerungen geführt hat, die nach heutiger Rechtslage ausgeglichen werden müssten. Insofern führt eine Vergünstigung der Rechtslage regelmäßig dazu, dass dienstältere Beamtinnen und Beamte hiervon nicht mehr profitieren können.

Es ist richtig, dass Sie weiter unter die bisherigen Probezeitregelungen fallen, da Sie Ihre Probezeit vor Inkrafttreten des DNeuG begonnen haben. Das bedeutet, dass Sie weiterhin mit 27 Jahren Beamter auf Lebenszeit werden können. Eine Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Probezeitregelungen, die vor Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes eingestellt worden sind, hätte dazu geführt, dass in vielen Fällen die laufbahnrechtliche Probezeit hätte verlängert werden müssen. In Ihrem Fall von 1,5 auf 3 Jahre. Des Weiteren wären nachträglich Beurteilungen notwendig geworden. Dies hätte sich insbesondere bei Beamtinnen und Beamten, die bereits 27 Jahre alt sind, negativ ausgewirkt, weil es zu Probezeitverlängerungen gekommen wäre.

Deshalb hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass jeder Betroffene die Probezeit zu den Bedingungen beenden kann, zu denen er sie begonnen hat. Die gewählte Übergangs- und Stichtagsregelung stellt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einstellung ab und garantiert, dass die Ausbildung und die Verbeamtung auch zu diesen Bedingungen erfolgen können. Nachträgliche Belastungen für Probezeitbeamte sollten damit vermieden werden. Allgemein hat sich eine solche Stichtags- und Übergangslösung zur Abgrenzung und Differenzierung bewährt. Insoweit bestehen meiner Einschätzung nach auch keine Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung gelten soll.

Es entstehen Ihnen jedoch nur geringfügige Nachteile, auch wenn Sie nicht unter die Regelungen des DNeuG fallen. Die Beamtenversorgung und damit der Anspruch auf Ruhegehalt knüpft an die Regelungen des § 4 BeamtVG an, wonach ein Ruhegehalt gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Ein Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls besteht bereits ab dem ersten Tag der Ernennung zum Beamten. Ob es sich dabei um einen Probezeit- oder Lebenszeitbeamten handelt, ist hierbei nicht entscheidend. Den Betroffenen erwachsen des Weiteren auch keine Nachteile bei der beruflichen Entwicklung. Durch einen entsprechenden Beschluss des Bundespersonalausschusses können alle Beamtinnen und Beamten, die unter das alte Recht fallen, vorzeitig angestellt werden. Von diesem Zeitpunkt können Sie wie jeder neu eingestellte Beamte befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen.

Unabhängig davon hat mir das Bundesministerium des Inneren (BMI) zugesagt, dass die mit der Stichtagsregelung verbundenen Fragen unmittelbar zu Beginn der nächsten Legislaturperiode nochmals geprüft und gegebenenfalls notwendige Korrekturen beraten werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
29.03.2009
Von:

Sehr geehrter Herr Mayer,

laut Spiegel - Online sollen bei der Innenministerkonferenz verschiedene Vorschläge zu Waffenrechtsverschärfung gemacht werden.
Diese sind Ihnen gewiss bekannt.

Wie ist Ihre Haltung zu den einzelnen Vorschlägen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Stephan Mayer
6Empfehlungen
07.05.2009
Stephan Mayer
Sehr geehrter Herr t,

vielen Dank für Ihre Fragen auf www.abgeordnetenwatch.de vom 29. März 2009 zu einer möglichen Neuregelung des Waffenrechts, die ich Ihnen gerne beantworte.

Der Amoklauf in Winnenden hat eine erneute Debatte über das Waffenrecht ausgelöst. In den letzten Wochen haben mich zahlreiche Zuschriften mit unterschiedlichen Bewertungen und Vorschlägen zu diesem Thema erreicht. Im Folgenden erlaube ich mir, Ihnen meine Position zum Thema "Waffenrecht" darzustellen:

Wir haben in Deutschland bereits ein sehr strenges Waffenrecht, das in den letzten sechs Jahren bereits zweimal nicht unerheblich verschärft wurde. Legale Waffenbesitzer wie Sportschützen und Jäger müssen bereits sehr hohe Anforderungen an ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie beim Umgang mit und der Aufbewahrung von Schusswaffen erfüllen. Dabei geht die übergroße Mehrzahl der legalen Waffenbesitzer wie Sportschützen und Jäger überaus verantwortungsvoll mit Waffen um. Dass dies offensichtlich im Vorfeld des Amoklaufs von Winnenden in Bezug auf die Verwahrung einer einzelnen Schusswaffe nicht der Fall ist, rechtfertigt es selbstverständlich nicht, einen Generalverdacht gegen die legalen Waffenbesitzer insgesamt zu konstruieren.

So ist beispielsweise bereits nach geltendem Recht eine getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition vorgeschrieben. Auch andere Forderungen, die in den letzten Tagen laut wurden, führen nicht weiter. Ein Totalverbot für Schusswaffen in Privathaushalten ist für mich aus den genannten Gründen nicht diskutabel. Im Übrigen würde auch ein solches Verbot das Problem der illegalen Waffen mitnichten lösen. Schon daraus wird deutlich, dass es sich bei der Diskussion um Verschärfungen des Waffengesetzes um eine Scheindebatte handelt.

Die von einigen Stimmen erhobene Forderung nach einer zentralen Lagerung von Schusswaffen - etwa in den Schützenvereinen - ist ebenfalls verfehlt. Solche Waffenlager würden die Sicherheit nicht erhöhen, sondern wären vielmehr sogar selbst eine Gefahrenquelle, weil sie ein lohnendes Einbruchsziel für Kriminelle wären. Man mag demgegenüber zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen für Schusswaffen erwägen. Die technische Entwicklung derartiger Mechanismen gilt es selbstverständlich zu beobachten. Es wäre aber sicher verfehlt, sich hiervon eine absolute Sicherheit zu versprechen. Auch derartige Mechanismen setzen immer voraus, dass sich die Eigentümer der Waffen verantwortlich verhalten. Ich bin deshalb insgesamt der Überzeugung, dass der Ruf nach noch strengeren Waffengesetzen verfehlt ist. Keine auch noch so strenge gesetzliche Regelung im Bereich des Waffenrechts wäre in der Lage, eine hundertprozentige Sicherheit zu gewährleisten. Politiker, die derzeit wohlfeile Forderungen nach immer schärferen Gesetzen stellen, gaukeln der Bevölkerung eine Sicherheit vor, die es letztlich in einem freiheitlich verfassten Land so niemals wird geben können und handeln nach meiner Überzeugung mit derartigen Forderungen selbst unverantwortlich, weil sie völlig überzogene Erwartungen an das wecken, was an Sicherheit überhaupt vom Staat geleistet werden kann.

Statt einer solchen Scheindiskussion sollten wir uns eher mit der Frage befassen, aus welchen Gründen bei einigen jungen Menschen offensichtlich eine derart große Abstumpfung gegen Gewalt zu beobachten ist. Sicher gibt es hier keine einfachen, eindimensionalen Erklärungen. Allerdings sind schon gewisse Parallelen in den bekannten Fällen festzustellen. Sowohl der Amokläufer von Erfurt 2002 als auch der Täter von Winnenden haben offenbar in hohem Ausmaß gewaltverherrlichende Computerspiele konsumiert. Ich selbst bin deshalb dezidiert der Auffassung, dass wir weitere gesetzliche Änderungen brauchen, um gewalthaltige, menschenverachtende Computerspiele konsequent vom Markt zu drängen. Auch wenn dies im Zeitalter des Internet sicher nicht in vollem Umfang möglich sein wird, müssen wir nach meiner Überzeugung das Menschenmögliche tun, um deren Konsum insbesondere durch Jugendliche zurückzudrängen. Deshalb brauchen wir ein klareres und umfassenderes Verbot von Killerspielen. Ich werde mich im Deutschen Bundestag weiter dafür einsetzen, dass es hier zu gesetzlichen Anpassungen kommt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
06.04.2009
Von:

Werter Herr Stephan Mayer!

Ich habe heute mit Bedauern zur Kenntnis genommen, das einige CSU-Abgeordnete die Wahlpflicht einführen wollen. Ich finde es unerhört, das sich die CSU sich darüber Gedanken macht. Die geringe Wahlbeteiligung liegt doch daran,das sich die Politik der Bundesrepublik sich doch nur nach den höheren Einkommen richtet und die Politik danach ausrichtet. Des Volkeswillen interessiert die Abgeordneten sehr wenig, dazu einige Beispiele:
Das Volk will keine Soldaten im Ausland!
Das Volk will das alle öffentliche und private Waffen zentral gelagert werden und damit ein Zugriff von Unbefugten deutlich erschwert wird.Die Ausrede es kostet den Vereinen zuviel Geld kann man nicht akzeptieren. Ein Menschenleben kan man nicht mit Geld aufwiegen oder bezahlen!!!!!!
Für die finanzschwächeren wird nichts bzw. sehr wenig getan. Das beste Beispiel sind die Harz IV Bezüge. Die in den Hartz IV eingeplanten Pauschalbeträge reichen schon längst nicht mehr, das gleiche gilt natürlich auch für die Renten, diese müssen jährlich an die Inflation angepasst werden. Es wurden jetzt Mrd. an Euro für Schutzschirme freigeschaufelt und die Manager bekommen davon noch Millionenbeträge an Bonis!
Schaffen Sie und die Abgeordneten endlich Gerechtigkeit, dazu gehört auch ein neues Wahlrecht, damit die Wähler Ihre Abeordneten selbst wählen können und nicht die Berufspolitiker der Parteien (Wähler haben auf 50% der Abgeordneten keine wahlmöglichkeit (Listenplätze) und setzen sie sich für die Kleineren Leute ein, dann werden diese Menschen auch wieder zur Wahl gehen.

Ich möchte Sie nun fragen, was gedenken Sie zu tun, das die Wahlbeteiligung sich erhöht und mehr Wähler zur Wahl gehen.
Danke
Antwort von Stephan Mayer
bisher keineEmpfehlungen
09.09.2009
Stephan Mayer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen auf www.abgeordnetenwatch.de vom 06. April 2009 u. a. zur Einführung einer Wahlpflicht in der Bundesrepublik Deutschland, der Neuregelung des Waffenrechts und zum Wahlrecht, die ich Ihnen gerne beantworte. Ich bedauere es sehr, dass die Beantwortung Ihrer Frage einige Zeit in Anspruch genommen hat.

Was den Gedanken einer Wahlpflicht betrifft, so erscheint es zwar, dass eine solcher Vorschlag gegenwärtig nur wenig Realisierungschancen hat. Ich bin aber persönlich der Auffassung, dass einer Wahlpflicht durchaus positive Aspekte abzugewinnen sind. Die Wahlpflicht, wie es sie übrigens in einer Reihe von Ländern wie beispielsweise Belgien oder Griechenland gibt, wäre ein Signal für die konstituierende Bedeutung der Wahl als Element der Demokratie. Wenn heute Wählerinnen und Wähler nicht zur Wahl gehen, hat dies nicht immer nur mit Enttäuschung oder so genannter Politikverdrossenheit zu tun, sondern bisweilen auch mit einer gewissen Bequemlichkeit. In diesen Fällen könnte die Wahlpflicht durchaus dazu führen, dass die grundlegende Relevanz des Aktes der Wahl für die demokratische Staatsordnung - im Unterschied zu diktatorischen, totalitären Staatsordnungen - deutlicher würde, was nicht unterschätzt werden sollte. Gleichwohl ist es freilich vor allem die Aufgabe der politischen Parteien und Funktionsträger, der Politikverdrossenheit entgegenzuwirken und für die Wählerinnen und Wähler überzeugende politische Konzepte vorzulegen. Insofern verkenne ich nicht, dass eine Wahlpflicht für sich alleine gesehen sicher kein Patentrezept gegen Wahlmüdigkeit wäre. Sie könnte aber ein Baustein dazu sein, um das Interesse von Bürgerinnen und Bürgern an Politik und an der demokratischen Willensbildung zu fördern. Denn Demokratie ist meiner Ansicht nach nicht selbstverständlich und muss immer wieder erarbeitet werden. Ferner erfordert die Demokratie die Beteiligung von allen - zumindest in der Form, dass die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland alle vier Jahre von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen.

Des Weiteren sprechen Sie die Frage der zentralen Lagerung von Schusswaffen und Munition an. Dass eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger eine zentrale Lagerung befürworten würde, möchte ich zumindest mit einem Fragezeichen versehen. Bei näherer Prüfung werden die massiven Schwierigkeiten deutlich, die mit einer zentralen Aufbewahrung verbunden wären. Zentrale Lager für Schusswaffen und Munition wären ein begehrtes Ziel für Einbrecher. Eine wirklich sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in großer Menge wäre für die - in aller Regel ehrenamtlich arbeitenden - Schießsportvereine bei weitem nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu leisten. Eine zentrale Lagerung ist somit eine Scheinlösung, die nicht praxisgerecht ist.

Mit Blick auf das Wahlsystem fordern Sie ein reines Persönlichkeitswahlrecht. Ich verhehle nicht, dass ich persönlich für ein solches Wahlrecht eine gewisse Sympathie habe. In der Konsequenz würde dies aber ein reines Mehrheitswahlrecht bedeuten, das heißt, dass letztlich alle Abgeordneten in direkter Wahl in den Wahlkreisen gewählt würden. Ein solches Wahlrecht würde tendenziell dazu führen, dass kleine Parteien in den Parlamenten deutlich schwächer als heute wären. Das hätte unter Umständen den Vorteil stabilerer und klarere Mehrheiten in den Parlamenten, führt aber auf der anderen Seite dazu, dass die politische Vielfalt, die in der Gesellschaft existiert, in der Volksvertretung letztlich deutlich weniger abgebildet wird. Das muss man sich vor Augen halten, wenn man ein reines Persönlichkeitswahlrecht fordert. Ungeachtet meiner persönlichen Sympathie für eine Stärkung der Persönlichkeitselemente im Wahlrecht dürfte ein reines Mehrheitswahlrecht gegenwärtig und wohl auf absehbare Zeit aus den hier skizzierten Gründen in Deutschland nicht realisierbar sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.05.2009
Von:

Sehr geehrter Herren Mayer

Es ist eine bekannte Tatsache das die Bürger "ihrem" Staat nicht vertrauen, die sinkenden Wahlbeteiligungen, die Politikverdrossenheit und die seit Jahren zurückgehende Zahl den Mitglieder in Parteien sind meines Erachtens ein klares Indiz dafür. Die einzigen die von diesem Trend profitieren sind die Rand- und Radikalen Parteien die sich steigender Mitgliederzahlen erfreuen.
Andererseits vertraut der Staat seinen Bürgern auch nicht und für manche Politiker ist die Vorstellung was der Bürger in seinen eigenen 4 Wänden alles anstellen könnte ein Grund für Alpträume. Dafür sind Onlinedurchsuchungen, Biometrische Ausweise, Einschränkungen der Versammlungs- und Pressefreiheit und eine Vielzahl von Überwachungsgesetzen ebenfalls eindeutige Beweise.
Ein deutliches Zeichen aller Regierungen war immer schon das Verhältnis zum Privaten Waffenbesitz, obwohl der einzige Regierungsumsturz der je auf deutschem Boden stattgefunden hat friedlich verlaufen ist.
Seit Jahrzehnten wird das Waffenrecht laufend verschärft obwohl Legale Waffen in der Kriminalstatistik keine Rolle Spielen und auch noch nie Spielten. Aber wir haben jetzt schon das Strengste Waffenrecht von (Festland) Europa
Seit dem Totalverbot von privatem Waffenbesitz in England z.B. ist der Anteil von Straftaten mit Waffengewalt um 600% gestiegen. Seltsam, wo es doch keine Waffen mehr gibt, oder?
Also zu meiner Frage:
Wie stehen sie zum Privaten, Legalen Waffenbesitz?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Stephan Mayer
bisher keineEmpfehlungen
26.05.2009
Stephan Mayer
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de vom 04. Mai 2009 zum privaten Waffenbesitz.

Ich erlaube mir, Sie auf meine Antwort vom 07. Mai 2009 zu der Frage einer Neuregelung des Waffenrechts von Herrn Hans Rieger zu verweisen. Ich habe in dieser Antwort meine Meinung zum Thema "privater Waffenbesitz" detailliert dargestellt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter
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Ihre Frage an Stephan Mayer
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