Sehr geehrter Herr

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die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) sieht im Falle der ambulanten Behandlung an Sonn- und Feiertagen verschiedene Spezifikationen vor. Letztlich bestimmt die Tageszeit und die Art des Arztes, der die Leistung erbringt, die Höhe des Zuschlagsfaktors bei der Berechnung. Dabei gilt:
GOÄ - Abschnitt B-II
Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D [...] sind nur mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes berechnungsfähig. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht (selbstständig oder auf sein Geheiß hin ein dritter Arzt - nicht aus einem Anstellungsverhältnis heraus).
1. Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D (1,0-fache des Gebührensatzes - Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) nur mit dem 0,5-fachen Gebührensatz berechnungsfähig.
2. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D, ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C (1,0-fache des Gebührensatzes nach 20-22Uhr/ 6-8 Uhr bzw. 22-6 Uhr) berechnungsfähig.
3. Der Zuschlag nach Buchstabe D (1,0-fache des Gebührensatzes) ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.
Bitte vergleichen Sie hier:
www.e-bis.de
Demnach ist zu schließen: Der Feiertagszuschlag ist nicht für durch Krankenhausärzte zwischen 8-20 Uhr erbrachte Leistungen (unabhängig davon ob die Leistung ambulant, stationär oder außerhalb des Krankenhauses erbracht wurde) berechnungsfähig. Krankenhausärzte dürfen den Zuschlag nur dann berechnen, wenn die Leistungen zwischen 20-8 Uhr (also nachts) und durch einen liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ erbracht wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen-Claudio Lemme, MdB