Sebastian Edathy (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sebastian Edathy
Jahrgang
1969
Berufliche Qualifikation
Soziologe
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Nienburg II - Schaumburg
Landeslistenplatz
17, Niedersachsen
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(...) Selbst wenn für Sie persönlich die "Internetfreiheit" wichtiger ist als die Pressefreiheit, so bedeutet das noch lange nicht, dass dies auch so ist. Die Presse unterliegt aus guten historischen Gründen einem besonderen Grundrechtsschutz, den das Bundesverfassungsgericht als für eine Demokratie "schlechthin konstitutiv" bezeichnet hat. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
15.02.2008
Von:
Tim

Sehr geehrter Herr Edathy,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Gegen ein Verbot des Führens von "Anscheinswaffen" (Ausnahme: SRS mit KWS) habe ich nichts einzuwenden. Auch ich mag nicht einsehen, warum es erlaubt sein soll, mit diesen Waffenimitaten durch die Gegend zu laufen. Allerdings gab es ja auch Vorstöße einzelner Fraktionen und Bundesländer, nicht nur das Führen, sondern auch den Handel und den Besitz zu verbieten. Diesen Vorstößen fehlt m.E. jede Verhältnismäßigkeit.

Ein solches Totalverbot würde Millionen Unbescholtene nachträglich kriminalisieren, deren freie Waffen nie die eigenen vier Wände verlassen haben. Es würde nicht unerhebliche Schwierigkeiten und Folgekosten mit sich bringen - von wem und wie sollen alle diese Gegenstände "einkassiert" werden? Und schließlich würde es in Industrie und Handel auch Arbeitsplätze vernichten.

Darüber hinaus bitte ich Sie zu bedenken, dass auch die Besitzer von Schreckschuss- und Softairwaffen (Anscheinswaffen) in der überwältigenden Mehrheit legale und zuverlässige Waffenbesitzer sind. In diesem "freien" Bereich des Waffenbesitzes finden sich ebenso viele Schützen und Sammler wie im "scharfen" Bereich, deren Interessen es hier zu beachten gilt. Die Sammlungen dieser Personen stellen teilweise nicht unerhebliche Werte dar - eine hochqualitative Softair kann schon einmal 500 bis 1000 EUR kosten.

Daher meine Frage: werden Sie und ihre Fraktion sich in den Beratungs- und Entschlussgremien dafür einsetzen, ein unverhältnismäßiges Totalverbot zu verhindern und lediglich ein Führverbot zu fordern?

Mit freundlichen Grüßen,

Tim
Antwort von Sebastian Edathy
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21.02.2008
Sebastian Edathy
Berlin, den 21.02.2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zur Reform des Waffenrechts vom 15. Februar 2008.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat am 20. Februar 2008 mit den Stimmen aller Fraktionen, mit Ausnahme der FDP, dem Bundestag empfohlen, mit Blick auf sogenannte Anscheinswaffen ausschließlich ein Verbot des Führens in der Öffentlichkeit zu beschließen.

Ein Verbot des Handels und des Besitzes von Anscheinswaffen ist nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
23.02.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich habe an der öffentlichen Anhörung der Sachverständigen zur Verschärfung des Waffenrechts am 13.02.2008 in Berlin teilgenommen.

Unter anderen zeigte der Sachverständige Kriminaldirektor T. den anwesenden Abgeordneten und Bürgern ein Video einer Messerstecherei vor einer Diskothek. Der Sachverständige und Justiziar T. erklärte, die beiden Türsteher hätten "den Abend nicht überlebt". Das Video wurde gezeigt, um die Gefährlichkeit von Messern zu illustrieren, wenn diese nicht als Werkzeug, sondern als Waffe eingesetzt würden.

Nun scheint sich aber herauszustellen, dass das Video eine Messerstecherei vor der bekannten Diskothek I. in Celle zeigt, und dass die Türsteher Presseberichten zufolge nur leicht verletzt wurden und heute noch leben. Ebenfalls scheint der Täter einschlägig vorbestraft gewesen zu sein, so dass ihm das Tragen des Messers möglicherweise schon nach geltendem Waffenrecht nicht erlaubt war.

Für die Beurteilung der Gefährlichkeit von Messern ist dies vielleicht zweitrangig. Es scheint mir jedoch wichtig festzustellen, ob hier möglicherweise ein Beamter (fahrlässig oder vorsätzlich) den Abgeordneten die Unwahrheit gesagt hat, möglicherweise eben in der Absicht, die tatsächliche Gefahr überhöht darzustellen.

Falls sich die Vermutungen bewahrheiten, wird es dann für den Sachverständigen T. beamtenrechtliche Konsequenzen geben, bzw. wird der Bundestag wenigstens in einer Pressemitteilung über den Sachverhalt aufklären?

Dies ist auch insofern interessant, dass bei anderen Anhörungen, z.B. zu der kontroversen Online-Durchsuchung, entsprechende Horror-Videos gezeigt worden sein sollen.

Der gezielte Versuch der Exekutive, die Legislative irrezuführen, darf in einem demokratischen Rechtsstaat nicht bestehen.

Liegen Ihnen dazu Informationen vor bzw. können Sie die Angelegenheit aufklären?

Mit freundlichen Grüssen.
Antwort von Sebastian Edathy
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29.02.2008
Sebastian Edathy
Rehburg, 29.02.2008

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 23. Februar 2008 zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zur Novellierung des Waffenrechts am 13. Februar 2008.

Lassen Sie mich vorab anmerken, dass nach meiner Einschätzung das Vorführen eines Videos durch den Sachverständigen Tölle nicht ausschlaggebend für die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten des Verbotes des öffentlichen Führens sogenannter Einhandmesser bzw. längerer Messer war.

Gleichwohl muss sich ein Bundestagsausschuss darauf verlassen können, im Rahmen einer Anhörung seitens der eingeladenen Sachverständigen zutreffende Informationen zu erhalten.

Ich habe Herrn Tölle daher um Stellungnahme zu der Behauptung gebeten, dass die im Video zu sehenden Türsteher nicht ermordet wurden, sondern diese die gezeigte Attacke überlebt haben. (Die Frage des Ortes des Geschehens halte ich allerdings für vergleichsweise unwesentlich.)

Sobald mir diese Stellungnahme vorliegt, werde ich meine heutige Antwort an Sie entsprechend ergänzen und ggf. auch die Mitglieder des Ausschusses als dessen Vorsitzender informieren.

Ihr Aussage, "dass bei anderen Anhörungen, z.B. zu der kontroversen Online-Durchsuchung, entsprechende Horror-Videos gezeigt worden sein sollen", kann ich freilich hiermit entkräften. Zur sogenannten Online-Durchsuchung hat bisher keine Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages stattgefunden. Und aus meiner bisherigen Zeit als Mitglied des Innenausschusses (seit 1998) sind mir keine "Horror-Videos" erinnerlich, die im Rahmen von Anhörungen - oder Sitzungen - gezeigt worden sind.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
Ergänzung vom 31.03.2008
Sehr geehrter Herr ,

ich komme zurück auf meine Ankündigung vom 29.02.2008, meine Antwort auf
Ihre Fragen vom 23.02.2008 zu ergänzen.

Ich habe den Sachverständigen Oliver Tölle zwischenzeitlich um Aufklärung bezüglich des Videos gebeten, das er im Rahmen der Innenausschuss-Anhörung zum Waffenrecht am 13.02.2008 vorgeführt hat.

In seiner entsprechenden Stellungnahme verweist Herr Tölle darauf, dass ihm das Video aus den Reihen der Berliner Polizei zur Verfügung gestellt worden sei. Es handele sich um einen Gesamtzusammenschnitt zum Thema "Messerangriffe", der zur Unterstützung des Eigensicherungstrainings verwendet werde. Unmittelbar im Anschluss an die von Herrn Tölle gezeigte Sequenz erscheine ein schriftlicher Text, der darüber informiere, dass die beiden Türsteher in Folge des Angriffs verstorben seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Information falsch gewesen sei, beide Türsteher hätten den Angrifff überlebt. Zum Zeitpunkt seines Vortrages sei Herrn Tölle dies nicht bekannt gewesen. Er hätte den Film aber auch dann gezeigt, wenn ihm der tatsächliche Sachverhalt bekannt gewesen wäre. Dies deshalb, weil Zweck der Vorführung die Demonstration sein sollte, dass ein Messerangriff so schnell und verdeckt durchgeführt werden könne, dass ein Opfer kaum reale Abwehrchancen oder Fluchtmöglichkeiten habe.

Ich habe die Stellungnahme von Herrn Tölle an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben.

Ich bedauere, dass die Angaben, die zu dem gezeigten Film während der Anhörung gemacht wurden, nicht vollständig korrekt waren, habe aber keinen Grund zu der Annahme, dass der Sachverständige den Ausschuss bewusst falsch informieren wollte.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
28.02.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

ich wende mich an Sie, als Vorsitzender des Ausschusses für Inneres, bezüglich der Arbeit der Polizei bei Anzeigen wegen Kindesmissbrauch.

Mir ist unverständlich, wieso die Fälle, die ich persönlich kenne und die Beschreibungen in den Zeitungen so auseinanderlaufen.

Zum 1. Fall:

Ein Kindesmissbrauch wird bei der Polizei angezeigt. Die Polizei sagt:"Der potentielle Täter ist der letzte, mit dem geredet wird. Zuerst werden alle Zeugen vernommen". Dies dauert Monate. Bis dahin erfährt der Täter von der Anzeige und kann alle Beweismittel vernichten. In der Zeitung wird ein Fall geschildert, der sich nur 30 km entfernt zugetragen hat (gleiches Bundesland): Ein Mann wurde bei der Polizei wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Sofort brach die Polizei mit mehreren Leuten zu seiner Wohnung auf und stellte dort Kinderpornos sicher. Worin liegt die unterschiedliche Handlung der Polizei begründet? Selbst wenn es keine Erlaubnis für eine Hausdurchsuchung gibt, so sagt doch die Statistik, das sehr viele Täter Kindesmissbrauch zugeben, wenn sie "plötzlich" überraschend angesprochen werden. Dagegen geben es deutlich weniger zu, wenn sie die Polizei erwarten. Ein Geständnis des Täters erspart den Kindern viel. Schon aus diesem Grunde wäre meiner Meinung nach rasches handeln stets von Vorteil!

2. Fall:
Ein deutscher Mann missbraucht eine deutsche Minderjährige während eines Norwegenurlaubs. Nach etlichen Jahren traut sich das Opfer zur Polizei zu gehen. Diese schickt sie wieder weg mit der Aussage:" Dies ist eine Straftat im Ausland, dafür sind wir nicht zuständig" Nichts passiert. In der Zeitung: "Ein Mann wird wegen des Missbrauchs von Kindern in Thailand vor Gericht gestellt." In einem Buch zum Thema:"Auch Taten im Ausland können verfolgt werden."

Wie kann die Polizei so unterschiedlich handeln, gibt es keine eindeutigen Handlungsanweisungen? Liegt es am Ende am "Glück", bei welchen Beamten man die Anzeige stellt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Sebastian Edathy
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29.02.2008
Sebastian Edathy
Rehburg, 29.02.2008

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 28. Februar 2008.

Der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist ein sehr ernstzunehmendes Thema. Meine Fraktion im Deutschen Bundestag (SPD) setzt sich seit langem für eine erfolgreiche Bekämpfung gerade dieses Deliktfeldes ein und hat zahlreiche Gesetzesreformen zu Gunsten des Opferschutzes durchgesetzt. Dazu zählen unter anderem der "Aktionsplan zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung" aus dem Jahr 2003, der Ausbau der Sicherungsverwahrung, die Anpassung und Verschärfung der einschlägigen Straftatbestände sowie die Erweiterung des Anwendungsbereiches der DNA-Analyse und die Reform der Führungsaufsicht.

Es ist allerdings besonders schwerwiegend, wenn bei der Ermittlung bzw. Aufklärung solcher Taten, deren Dunkelziffer weit über der Zahl aufgedeckter Taten liegen dürfte, Fehler begangen werden. Indes kann ich die von Ihnen geschilderten Vorwürfe mangels genauerer Angaben nicht bewerten. Sicherlich haben die unterschiedlichen Polizeidienststellen, die übrigens den Ländern unterstellt sind, unterschiedliche Herangehensweisen bei der Kriminalitätsaufklärung. Welche jeweils gewählt wird, liegt aber nicht in der Hand der Politik, sondern beim Dienstherrn. Dieser muss die rechtsstaatlichen Grundsätze zwingend beachten. Sie gelten in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik ohne Ausnahme – unabhängig davon, wie schwerwiegend oder grauenvoll das einzelne Verbrechen ist.
So befürworten Sie aber, Herr Reuther, im Hinblick auf eine – natürlich wünschenswerte – höhere Aufklärung der Taten auch ohne "Erlaubnis einer Hausdurchsuchung" das Erscheinen der Polizei am Wohnort des Tatverdächtigen und eine "plötzliche und überraschende" Befragung, da dann nach Ihrer Vermutung laut einer von Ihnen nicht mit Quellenbezug angegebenen Statistik sehr viel mehr Täter Kindesmissbrauch zugeben würden. Eine solche Vorgehensweise mag zwar im Ergebnis effizient sein, widerspricht aber elementaren rechtsstaatlichen Vorgaben. So sehen das Grundgesetz und die Strafprozessordnung aus guten Gründen vor, dass es in nahezu allen Fällen vor einer Wohnungsdurchsuchung eines unabhängigen richterlichen Untersuchungsbeschlusses bedarf. Auch muss ein Tatverdächtiger vor seiner Vernehmung über seine Rechte belehrt werden. Dies gebietet zudem die Europäische Menschenrechtskonvention.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass die "Mühlen der Justiz" oft langsam mahlen und schnellere Verfahrensabläufe zu fordern sind. Ein diesbezüglicher Mangel resultiert allerdings oftmals aus den knappen Personalbudgets der Länderhaushalte. Bei den derzeitigen Sparmaßnahmen vieler Bundesländer im Bereich der Justiz sind viele ausscheidende Fachleute nicht wieder ersetzt worden, diese Defizite werden nun erkennbar. Es ist allerdings dennoch keine "Glücksfrage", bei welchem Beamten man die Anzeige stellt. Delikte wie sexueller Missbrauch werden in aller Regel von Spezialabteilungen der Polizei mit Nachdruck bearbeitet. Deren Fachkompetenz will ich nicht anzweifeln - im Gegenteil, nach meinem Eindruck hat hier die Professionalisierung in den letzten Jahren stark zugenommen.

Hinsichtlich Ihres zweiten geschilderten Falles möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Aussage der fehlenden Zuständigkeit der Polizei bei Auslandstaten eines Deutschen schlichtweg falsch ist. Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in § 7, dass das deutsche Strafrecht gilt, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war. Dies sollte jeder Polizeibeamte wissen, dieses Wissen ist zwingender Teil der Aus- bzw. Weiterbildung.

Die Polizei ist bei Kenntniserlangung über eine Straftat gesetzlich dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Sollte Ihr Fall zutreffen, dass die Zuständigkeit verneint wurde, können Sie demnach im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung vorgehen bzw. bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Polizeidienststelle Strafanzeige stellen. Sollte sich der Fall so zugetragen haben wie von Ihnen geschildert, kann ich nur davon ausgehen, dass es sich um einen absoluten Einzelfall handelt.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.03.2008
Von:

Waffenrechtsänderungsgesetz / Ihre Antwort vom 21.02.08 an Herrn Morsch

Sehr geehrter Herr Edathy,
eines Kommentares zu der Anhörung des Herrn Oliver Tölle möchte ich mich hier (obwohl ich mich nach mehr als 42 Polizeidienstjahren darüber mehr als nur geärgert habe) enthalten.

Gestatten Sie mir eine Bemerkung vorweg:
Unter Punkt 2. wurde erkennbar, dass Sie den Unterschied zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte noch nicht verinnerlicht haben.

Unter Punkt 5. (gefährliche Messer) erklären Sie dass u. a. Jäger künftig Einhandmesser, die sich hervorragend zur Nachsuche eignen, verschlossen zum Revier transportieren müssen.

Diese Einschränkung erscheint nicht sachgerecht. Sie ist völlig überzogen und steht darüber hinaus im Widerspruch zu Ihrer Bemerkung, man wolle Jäger ... nicht drangsalieren. Sie vermag auch keinen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, denn lt. Kriminalstatistik sind legale Waffenbesitzer dort nur zu 0,013 % vertreten (mithin besteht hier kein Regelungs-bedarf).

Meine diesbezügliche Bewertung begründe ich Ihnen wie folgt: Sollte der Jäger sein Einhandmesser erst im Jagdrevier auspacken und am Gürtel befestigen, so ist er in dieser Situation einem möglichen Täter gegenüber, der sich in Besitz seiner Schusswaffe bringen will, wehrlos.

Gestatten Sie mir abschließend noch eine Frage: Wann und wo werden die Änderungen als Volltextversion erhältlich sein. Ich frage deshalb, weil sowohl in der Anhörung der Sachverständigen als auch in der Bundestagsdebatte von verschiedenen Seiten gefordert wurde, Sportschützen und Jäger dürften zwar Waffen erben, diese aber nicht verwenden.

Für eine derartige Regelung besteht aber nach meiner Ansicht keinerlei Rechtfertigung, denn Waffenbesitzkarteninhaber dürften sich dann eine Waffe gleichert Art für einen Monat ausleihen und diese auch benutzen. Warum dies mit einer geerbten Waffe nicht möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Sebastian Edathy
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05.03.2008
Sebastian Edathy
Berlin, 5. März 2008

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 2. März 2008 zur Novellierung des Waffenrechts.

1) Der Unterschied zwischen einem Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte ist mir bekannt. In meiner Antwort an Herrn Morsch vom 21. Februar 2008 hätte es selbstverständlich richtig heissen müssen, dass ererbte Waffen auf der Waffenbesitzkarte und nicht im Waffenschein einzutragen sind. Ich bitte, mir diesen Flüchtigkeitsfehler nachzusehen. Leider habe ich neben der Beantwortung von Fragen in diesem Forum auch noch weitere Aufgaben wahrzunehmen.

2) Ich halte die Vorschrift, künftig u.a. sog. Einhandmesser in der Öffentlichkeit verschlossen zu transportieren, keineswegs für überzogen. Dies ist auch Jägern zumutbar. Ich kann keinen vernünftigen Grund erkennen, der außerhalb des Bestehens eines berechtigten Interesses (Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport etc.) dafür spräche, die damit verbundenen potentiellen Gefahren durch das öffentliche Tragen von sog. gefährlichen Messern hinzunehmen. Dass bei Jägern sicherlich ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein vorhanden ist, ändert nichts daran, dass m.E. gefährliche Messer in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben, im Jagdrevier aber selbstverständlich getragen werden können. Die Zahl der Fälle, in denen ein Täter einem Jäger im öffentlichen Raum dessen Schusswaffe abzunehmen trachtet und dies nur durch Messer-Gegenwehr seitens des Jägers zu verhindern wäre, dürfte sehr überschaubar sein (um es zurückhaltend zu formulieren). Solche theoretischen Extremfälle rechtfertigen meines Erachtens nicht eine generelle Abkehr vom Grundsatz der Verbannung sog. gefährlicher Messer aus dem öffentlichen Raum. In der Straßenbahn oder auf dem Marktplatz hat auch ein Jäger kein überzeugendes Anliegen zum Führen solcher Messer.

3) Die Frage zum Wegfall des Erbenprivilegs beantworte ich nochmals damit, dass es einer Sicherung von Erbwaffen durch ein Blockiersystem dann nicht bedarf, wenn der Erwerber der Erbwaffen bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. Waffengesetz (WaffG) berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Dazu zählen die meisten Jäger. Die ererbten Waffen können im Rahmen der zulässigen Obergenze auch benutzt werden. Eine Gleichsetzung ererbter mit entliehenen Waffen ist nicht sinnvoll, da eine Entleihung zeitlich begrenzt ist, bei einer ererbten Waffe hiervon aber nicht auszugehen ist.

4) Den Volltext des reformierten Waffengesetzes werden Sie spätestens nach dessen Inkrafttreten auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de finden. Zuvor wird sich noch der Deutsche Bundesrat in seiner Sitzung am 14. März 2008 mit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom 22. Februar 2008 beschäftigen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses sowie weitere Informationen zur Anhörung finden Sie unter www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung12/index.html, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/7717), der aber noch nicht die Änderungen umfasst, unter dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses für das Plenum des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 16/8224) finden Sie unter folgendem Link: dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
03.03.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Edathy,

Ich habe ein paar Fragen zu den Einhandmessern (die für das Aufklappen mit nur einer Hand vorgesehen sind).
Wie ist es mit "Rettungsmessern" (z.B. Victorinox Rescue Tool) und Taschenmessern, die mit einer Hand zu öffnen sind?

Ich denke nicht, dass ein Schweizer Taschenmesser oder ein Rettungsmesser Drohpotential für Jugendliche hat.

Hätte man nicht einfach das Führen von Messer ab ** cm Klingenlänge erst ab 18 erlauben können?

Wie ist es bei Taschenmessern, die für zweihändiges Öffnen vorgesehen sind, die eine Feststellklinge haben?

Freundliche Grüße
Antwort von Sebastian Edathy
12Empfehlungen
06.03.2008
Sebastian Edathy
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Fragen vom 3. März 2008 zum Thema Waffenrecht.

Das Verbot des Führens von sog. Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12cm regelt der neue § 42a Waffengesetz (WaffG). Dessen Absatz 2 sieht Ausnahmen vor z.B. beim Transport in einem verschlossenen Behältnis oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, das beispielsweise durch die Berufs- oder Sportausübung begründet sein kann.

Grund für das Verbot des Führens von Einhandmessern in der Öffentlichkeit ist, dass diese, insbesondere in Gestalt von Kampfmessern, bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den "Kultstatus" des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen haben. Auch haben größere feststehende Messer an Deliktsrelevanz gewonnen.

Das gewählte Klingenmaß von 12cm trägt neben einer Anlehnung an Regelungen im Ausland (z.B. Dänemark) vor allem auch dem Umstand Rechnung, dass viele herkömmliche Gebrauchsmesser (z.B. aus dem Werkzeugbereich, Teppichmesser, Essbestecke, kleine Fahrtenmesser) dieses Klingemaß nicht erreichen. Viele Rettungsmesser sind mit einer kurzen, stabilen Klinge ausgestattet, die eine Länge von unter 12cm aufweist. Diese Messer sind nicht vom öffentlichen Führungsverbot betroffen.

Sogenannte "Schweizer Messer" sind üblicherweise nicht einhändig zu öffnen, dies gilt auch für diverse Versionen des von Ihnen erwähnten "Victorinox Rescue Tool". Soweit es sich um Einhandmesser handelt, dürfen diese öffentlich nur noch in verschlossenen Behältnissen geführt werden. Eine Notwendigkeit, ein Einhandmesser grundsätzlich und ohne konkreten Grund öffentlich führen zu dürfen, sehe ich nicht.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass hier nicht von einem Messer-Verbot die Rede ist. Es geht ausschließlich darum, Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm, welche ein enormes Drohpotenzial aufweisen, aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Wenn aber konkreter Bedarf für das Führen besteht (wie z.B. aus beruflichen Gründen), so steht die gesetzliche Neuregelung dem nicht im Wege. Hinzukommend bleibt es auch erlaubt, diese Arten von Messern in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren.

Messer, die zweihändig zu öffnen sind und die eine Klingelänge von weniger als 12cm aufweisen, fallen ausweislich des Wortlauts nicht unter das Gesetz. Grund dafür ist, dass die besondere Gefährlichkeit der Einhandmesser darin liegt, dass sie sehr lange verborgen gehalten, aber plötzlich zum tödlichen Werkzeug werden können. Ein solcher Messerangriff ist für das Opfer daher besonders schwer vorhersehbar.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB
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Ihre Frage an Sebastian Edathy
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