Sehr geehrter Herr

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Onlinehandel und die Nutzung des Internets sind wachsende Märkte. Durch diese rasante Entwicklung entstehen oftmals Situationen, in denen die Rechtslage nicht eindeutig ist, sowohl für den Händler wie auch für den Verbraucher.
Abmahnungen gehören zu den allgemein anerkannten Mitteln der außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie sind Teil des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems des gewerblichen Rechtsschutzes, das sich in Deutschland durchaus bewährt hat.
Die Bundesregierung ist sich allerdings auch bewusst, dass mit Abmahnungen Missbrauch getrieben werden kann. Um diesem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber – zuletzt im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191 ff.), das am 1. September 2008 in Kraft getreten ist – eine Reihe von Maßnahmen erlassen. Das soeben zitierte Gesetz enthält in der Gestalt des neuen § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Regelung, mit der im Fall der Verletzung eines im UrhG geschützten Rechts die finanzielle Belastung bei Abmahnungen begrenzt wird. Danach ist bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung auf 100 Euro beschränkt. So wird zum einen der Nutzer, der ein Urheberrecht verletzt hat, in Bagatellfällen nicht übermäßig mit Kosten belastet. Zum anderen wird durch die Deckelung der erstattungsfähigen Kosten der Anreiz für missbräuchliche Abmahnungen erheblich verringert.
Aber auch in anderen Rechtsbereichen bestehen Regelungen, die missbräuchlichen Abmahnungen entgegenwirken. So können die Kosten für eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 UWG).
Des Weiteren sind bei berechtigten Abmahnungen selbstverständlich nur die wirklich erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Zu den erforderlichen Aufwendungen dürften nicht in jedem Fall auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören.
Darüber hinaus findet sich in § 8 Absatz 4 UWG eine weitere Regelung, die dem Ausgleich der Interessen und Risiken dient. Danach können Rechtsinhaber, auch wenn eine Abmahnung berechtigt ist, d. h. eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, keine Ansprüche geltend machen, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich wäre. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Die Bundesregierung ist sich allerdings bewusst, dass im Bereich der Abmahnungen auch gewisse Missstände auftreten, denen mit Hilfe der geltenden Rechtsvorschriften nicht immer wirksam begegnet werden kann. Dies betrifft vor allem auch Abmahnungen wegen geringfügiger Rechtsverstöße, die bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts zu unter Umständen sehr hohen Aufwendungen führen, die der Abgemahnte dem Abmahnenden nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG zu ersetzen hat.
Zwar ist es bei der Festlegung des Kostenstreitwerts, nach dem sich auch die Kosten für eine Abmahnung berechnen, nach § 12 Absatz 4 UWG, § 142 des Markengesetzes und § 144 des Patentgesetzes jeweils wertmindernd zu berücksichtigen, wenn entweder die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Belastung mit dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint. Jedoch wird von dieser den Gerichten eingeräumten Möglichkeit der Streitwertherabsetzung in der Praxis anscheinend nicht hinreichend Gebrauch gemacht.
Da es auch aus anderen Gründen immer wieder Beschwerden wegen Abmahnungen gibt, prüft das Bundesministerium der Justiz derzeit gesetzgeberische Schritte. Dazu gehört unter anderem die Überlegung, im Gerichtskostengesetz eine eigenständige Wertvorschrift zu schaffen, die stärker auf das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden und des Abgemahnten im Einzelfall abstellt und sich damit insgesamt kostendämpfend auswirken würde. Außerdem gehört dazu die Überlegung, den Anspruch auf Ersatz "erforderlicher" Aufwendungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG unter einer doppelten Voraussetzung zu präzisieren: Danach soll kein Kostenersatz geschuldet sein für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und wenn die Interessen des Abmahnenden durch die abgemahnte(n) Handlung(en) nicht schwerwiegend beeinträchtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Weiss, MdB