Sabine Bätzing (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sabine Bätzing
Jahrgang
1975
Berufliche Qualifikation
Diplom-Verwaltungswirtin (FH), Beamtin im gehobenen nichttechnischen Dienst
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Neuwied
Landeslistenplatz
10, Rheinland-Pfalz
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(...) Da es sich um ein Halluzinogen handelt, muss man davon ausgehen, dass der Konsum von Salvia auch die für Halluzinogene typischen psychischen Risiken nach sich ziehen kann. Aus nachvollziehbaren Gründen wurden keine klinisch-pharmakologischen Untersuchungen der Droge am Menschen durchgeführt, so dass man "von einem hohen, bisher aber nicht quantifizierbaren Risiko ausgehen muss" (Zitat der Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker). (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
03.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

ich möchte Sie bitten Stellung zu Ihrem Interview vom 21.1.09 an das Deutschlandradio ( www.dradio.de ) zu nehmen.

Sie sagten: "... wir wollen dennoch eine deutliche Reduzierung von deren Verfügbarkeit, und wir wollen eine deutliche Reduzierung des Konsums, allerdings mit Mitteln der Kontrollen, der Aufklärung, der Stärkung von Lebenskompetenzen, nicht mit Mitteln des Zwangs und nicht mit missionarischem Eifer. Und darüber besteht hier in Deutschland Konsens, und auch hier ist unser übergreifender Ansatz sicherlich das richtige Instrument."

Auch wenn nach Ihrer Theorie keine "Mittel des Zwangs" angewendet werden, so schaut die Praxis dennoch anders aus, wenn z.B. in Bayern, welches wohl auch zu Deutschland gehört, Personen wegen dem Besitz von 0.1 g Cannabis eine Hausdurchsuchung bekommen oder Ihnen der Führerschein abgenommen wird, obwohl sie nie bekifft am Steuer saßen.

Des weiteren sagten Sie: "Also seit den 70er-Jahren gibt es die Strafverfolgung, das ist korrekt, und seit 1998, also seit etwa zehn Jahren, gibt es einen ausgewogenen Ansatz."

Welche Gesetzesänderung hat es im Jahr 1998 gegeben, die etwas an der Strafverfolgung geändert hat?

Von einer Entriminalisierung der Konsumenten sind wir in der Praxis noch weit entfernt.

mit freundlichen Grüßen


Antwort von Sabine Bätzing
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01.04.2009
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

Sie bezweifeln, dass es einen ausgewogenen Ansatz im Umgang mit Cannabis in Deutschland gibt. Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:

Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis geht es darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote festgestellt. Mit seinen Beschlüssen vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) und 30.06.2005 (Az: BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit bestätigt und damit die Position der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt. Nach dem einstimmigen Gerichtsbeschluss liegen derzeit keine neuen Erkenntnisse vor, die die frühere Einschätzung zur Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten erschüttern würde.

Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1994 regte die Bundesregierung seinerzeit bei den Landesjustizministerien die Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG - insbesondere die Bestimmung der "geringen Menge" für den Eigenkonsum von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift - an. Es kam dann allerdings nicht zu einer ländereinheitlichen Festlegung, vielmehr haben die Justizverwaltungen der Länder nach und nach in Einzelerlassen bzw. Richtlinien unterschiedliche Kriterien und Mengen für die Anwendung des § 31a BtMG festgelegt. Zunächst ergab eine rechtstatsächliche Untersuchung im Jahr 1997, dass beim Umgang mit beispielsweise Haschisch und Marihuana, hinsichtlich der Mengen, bei denen die Vorschrift des § 31a BtMG regelmäßig zur Anwendung kommt, bundesweit ein hohes Maß an Übereinstimmung in der strafrechtlichen Praxis vorliege. So konnte im Wesentlichen von einer einheitlichen Rechtsprechung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte, ausgegangen werden.

2002 wurde vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beim "Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht" (MPI) in Freiburg erneut eine rechtsvergleichende Studie zum Thema "Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis" in Auftrag gegeben, die 2006 veröffentlicht wurde. Durch die Studie wurde die gegenwärtige Rechtspraxis der Staatsanwaltschaften bei der Anwendung des § 31a BtMG – die Möglichkeit des Absehens von der Strafverfolgung – im Kontext anderer Einstellungsvorschriften evaluiert. Im Ergebnis stellt das MPI fest, dass § 31a BtMG in den Bundesländern eine unterschiedliche Anwendung erfahre. Die Studie des MPI löste in den Bundesländern einen Angleichungsprozess aus. Danach gehen die Justizministerinnen und -minister der Länder nun von einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsanwendung aus.

Ihre Annahme, dass einem Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, bzw. bei ihm eine geringe Menge eines Cannabisproduktes gefunden wird, deckt sich so pauschal nur teilweise mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (siehe: www.bundesverfassungsgericht.de besonders ab Randziffer 24ff.) sind die Bedingungen für einen Führerscheinentzug eingegrenzt worden. Eine Kommentierung der aktuellen Rechtsprechung dazu finden Sie in dem Artikel "Drogenabhängigkeit, Drogenkonsum und Strafrecht" von Karl-Rudolf Winkler, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz, in der Zeitschrift Sucht, Heft 2, 2007 v.a. ab Seite 100.

Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich mich zu dem von Ihnen beispielhaft genannten Einzelfall nicht äußern kann. Eine angemessene Beurteilung der Entscheidung der ermittelnden Behörde wäre nur möglich, wenn dazu Äußerungen aller Beteiligten vorlägen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
08.02.2009
Von:

Guten Tag Frau Bätzing,

Im Fernsehen sah ich kürzlichlich einen Bericht über Kontrollen an der deutsch-niederländischen Grenze. Dort kam es zu einer Anzeige wegen illegalen Erwerbs von Cannabis.
Der Beklagte gab zu in einem holländischen Coffeeshop eingekauft zu haben, um vor Ort zu konsumieren. Wieder auf deutschem Boden hat man bei ihm keine Drogen feststellen können. Es wurde dennoch wegen Verstoßes gegen das BtMG Anzeige erstattet.
(Achtung, Kontrolle! Einsatz für die Ordnungshüter - Staffel 3 - Folge 17 - Ausgestrahlt am: 05.02.2009 19:25 Uhr auf Kabel 1)
Kann man im Ausland gegen das deutsche BtMG verstoßen?

Grüße
Antwort von Sabine Bätzing
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24.04.2009
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

auf Ihre Frage teile ich Ihnen mit, dass für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nationales (innerstaatliches) Recht gilt. Einschlägig sind hier Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches:

* Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland nicht erlaubt.
* Nach §§ 315 c, 316 des Strafgesetzbuches kann das Führen eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss strafbar sein.

Ein Deutscher kann sich aber auch im Ausland nach deutschem Recht strafbar machen, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
11.02.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider sind Sie jedoch auf einen wesentlichen Aspekt meiner Frage nicht eingegangen, nämlich den, der die Klarheit der Sprache betrifft.
Sicherlich würde sich durch eine Änderung der Gesetzesformulierung nichts an der Rechtssprechung ändern, aber das Gesetz wäre für den Bürger klarer verständlich. Denn die Gesetze richten sich doch nicht nur an die Juristen, sondern sollen auch vom Bürger verstanden werden können. Meinen Sie nicht, sprachliche Unklarheiten in Gesetzen sollten beseitigt werden? Oder sehen Sie sie hier keine solche Unklarheit?
Antwort von Sabine Bätzing
1Empfehlung
25.02.2009
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre allgemeine Frage nach "verständlicher" formulierten Gesetzen habe ich durchaus Verständnis, gebe aber zu bedenken, dass Gesetze einerseits bestimmt sein müssen, andererseits aber regelmäßig eine Vielzahl komplexer Sachverhalte berücksichtigen sollen. Sie müssen sich daher der juristisch abstrakt-präzisen Fachterminologie bedienen und können oft nicht konkreter formuliert werden, um zu vermeiden, dass einzelne Fallkonstellationen nicht erfasst oder Aspekte eines Problems nicht berücksichtigt werden. Für die Konkretisierung von Gesetzen im Einzelfall sind, wie bereits gesagt, die Behörden und Gerichte da.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
24.07.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

ich danke Ihnen für die ausführliche! Antwort auf meine Frage vom 15.06.2009. Sie haben bereits in Ihrer Einleitung geschrieben, dass sie sich bereits mehrfach zu dem Thema Legalisierung von Cannabis geäußert haben.
Meine Frage bezog sich auch nicht auf Ihre grundsätzliche Haltung zur Legalisierung sondern auf folgende Frage:

"Sehen sie Ihr Modell des Verbots im Vergleich zum niederländischen Modell der Toleranz als effektivsten Weg den Konsum zu verringern?"

Und welche Überlegungen führen sie zu dieser Annahme.

Ich wiederhole hier die Frage und hoffe sie können diese Frage (auch mit wenigen Worten) noch vor der Wahl beantworten.

PS: Zitieren will ich noch aus der Studie des Max Planck Institutes zur Einstellungspraxis in Deutschland nach BtMG §31:
"Allerdings deuten internationale wissenschaftliche Vergleiche darauf hin, dass selbst die zwischen den Staaten der Europäischen Union bestehenden erheblichen Unterschiede in der Gesetzgebung und Drogenpolitik letztlich von sozialen und wirtschaftlichen Faktoren aufgewogen werden können, die den Drogengebrauch direkt oder zumindest indirekt entweder hemmen oder fördern."

MFG

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