Sehr geehrter Herr

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Sie bezweifeln, dass es einen ausgewogenen Ansatz im Umgang mit Cannabis in Deutschland gibt. Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis geht es darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten "Haschisch-Entscheidung" vom 9. März 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote festgestellt. Mit seinen Beschlüssen vom 29.06.2004 (Az: BVerfG, 2 BvL 8/02) und 30.06.2005 (Az: BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Beschlüsse zur Strafbarkeit bestätigt und damit die Position der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt. Nach dem einstimmigen Gerichtsbeschluss liegen derzeit keine neuen Erkenntnisse vor, die die frühere Einschätzung zur Gefährlichkeit von Cannabis-Produkten erschüttern würde.
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1994 regte die Bundesregierung seinerzeit bei den Landesjustizministerien die Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG - insbesondere die Bestimmung der "geringen Menge" für den Eigenkonsum von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift - an. Es kam dann allerdings nicht zu einer ländereinheitlichen Festlegung, vielmehr haben die Justizverwaltungen der Länder nach und nach in Einzelerlassen bzw. Richtlinien unterschiedliche Kriterien und Mengen für die Anwendung des § 31a BtMG festgelegt. Zunächst ergab eine rechtstatsächliche Untersuchung im Jahr 1997, dass beim Umgang mit beispielsweise Haschisch und Marihuana, hinsichtlich der Mengen, bei denen die Vorschrift des § 31a BtMG regelmäßig zur Anwendung kommt, bundesweit ein hohes Maß an Übereinstimmung in der strafrechtlichen Praxis vorliege. So konnte im Wesentlichen von einer einheitlichen Rechtsprechung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte, ausgegangen werden.
2002 wurde vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beim "Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht" (MPI) in Freiburg erneut eine rechtsvergleichende Studie zum Thema "Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis" in Auftrag gegeben, die 2006 veröffentlicht wurde. Durch die Studie wurde die gegenwärtige Rechtspraxis der Staatsanwaltschaften bei der Anwendung des § 31a BtMG – die Möglichkeit des Absehens von der Strafverfolgung – im Kontext anderer Einstellungsvorschriften evaluiert. Im Ergebnis stellt das MPI fest, dass § 31a BtMG in den Bundesländern eine unterschiedliche Anwendung erfahre. Die Studie des MPI löste in den Bundesländern einen Angleichungsprozess aus. Danach gehen die Justizministerinnen und -minister der Länder nun von einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsanwendung aus.
Ihre Annahme, dass einem Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, bzw. bei ihm eine geringe Menge eines Cannabisproduktes gefunden wird, deckt sich so pauschal nur teilweise mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (siehe:
www.bundesverfassungsgericht.de besonders ab Randziffer 24ff.) sind die Bedingungen für einen Führerscheinentzug eingegrenzt worden. Eine Kommentierung der aktuellen Rechtsprechung dazu finden Sie in dem Artikel "Drogenabhängigkeit, Drogenkonsum und Strafrecht" von Karl-Rudolf Winkler, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz, in der Zeitschrift Sucht, Heft 2, 2007 v.a. ab Seite 100.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich mich zu dem von Ihnen beispielhaft genannten Einzelfall nicht äußern kann. Eine angemessene Beurteilung der Entscheidung der ermittelnden Behörde wäre nur möglich, wenn dazu Äußerungen aller Beteiligten vorlägen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing