Sehr geehrte Frau Bätzing,
ich stimme Ihnen zu: Artikel 13 Absatz 1 sagt: "Die Wohnung ist unverletzlich."
Artikel 13 Absatz 7 schränkt diese Unverletzlichkeit ein:
"Eingriffe und Beschränkungen dürfen … nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen … oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."
Verstehe ich Sie richtig, dass Sie der Ansicht sind, dass durch Artikel 13 Absatz 1
der Artikel 1 Absatz 1
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt …"
und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
außer Kraft gesetzt werden?
Verstehe ich Sie richtig, dass Sie meinen, in Artikel 13 gilt ausschließlich der Absatz 1, Absatz 7 ist dermaßen nachgeordnet, dass er keinerlei Aussagekraft besitzt?
Und verstehe ich Sie richtig, dass Sie meinen, Artikel 13 Absatz 1 ist hoheitsvoller als die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes?
Oder meinen Sie, dass Raucher außerhalb aller Gesetze stehen und für sie Sondergesetze gelten (wenn ja, welche), die das Körperverletzen und Töten erlauben, zumindest in der privaten Wohnung?
Oder sind Sie der Meinung, dass private Wohnungen grundsätzlich rechtsfreie Räume sind, in der körperverletzt, getötet und andere kriminelle Handlungen begangen werden dürfen?
Frau Bätzing, ich bin Ihnen wirklich dankbar, wenn Sie mir Ihre Ansicht hierzu darlegen, damit ich verstehen kann, warum in privaten Wohnungen Rauchern erlaubt sein soll, ihren Kindern und anderen die Atemluft mit dem hochtoxischen Tabakrauch zu vergiften, was schlimmstenfalls den Tod zur Folge hat.
Als Nichtjuristin ist es für mich gar nicht so einfach, den Gesetzesdschungel zu durchblicken. Helfen Sie mir bitte, Ihre Ansicht zu verstehen.
Mit freundlichem Gruß

