Sabine Bätzing (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. Besuchen Sie das aktuelle Profil.

Grunddaten
Sabine Bätzing
Jahrgang
1975
Berufliche Qualifikation
Diplom-Verwaltungswirtin (FH), Beamtin im gehobenen nichttechnischen Dienst
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Neuwied
Landeslistenplatz
10, Rheinland-Pfalz
weitere Profile
(...) Das Zusselfest ist mir durchaus dem Namen und seinem Ruf nach bekannt. Weder das Motto, noch die Förderung finde ich besonders erfreulich. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Sabine Bätzing
Auswahl der Fragen und Antworten
Nachricht an folgende Adresse schicken, sobald eine Antwort eintrifft:


An diese Adresse den abgeordnetenwatch.de-Newsletter bestellen
Bitte loggen Sie sich hier ein.
Frage zum Thema Gesundheit
08.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

gestern beantwortete die Bundesregierung eine kleine Anfrage bezüglich Drugcheckings. Grundaussage dieser Antwort war, dass die Bundesregierung Drugcheckingmaßnahmen ablehnt, weil negative Testergebnis als Aufruf wirken könnten. Außerdem sei aufgrund der fehlenden pharmazeutischen Qualität illegal hergestellter Drogen nicht gesichert, dass einzelne Tests kleiner Proben grundsätzlich Aufschluss über die Qualität einer ganzen "Charge" geben. Der gewünschte Effekt, Vergiftungen zu verhindern, würde somit verkehrt.

Dazu meine Fragen:

1. Denken Sie, der Verzicht auf Drugcheckingmaßnahmen verhindert
den Konsum illegalisierter Rauschmittel?

2. a) Gehen Sie davon aus, dass der Verzicht auf Drugchecking-
maßnahmen den Konsum verunreinigter Substanzen verhindert?

b) Wenn ja, woraus schließen Sie diese Wirkung?

c) Wenn nicht, wie bedeutend kann dann die angeführte Verkehrung
des gewünschten Effekts tatsächlich sein?

3. Halten Sie es für möglich, dass nachgewiesene Verunreinigungen
und eine entsprechende Warnung dazu beitragen könnten, dass
ganze "Chargen", also auch ihre nicht verunreinigten Teile, nicht
konsumiert werden?


In Ihren Antworten an Herrn Di Nauta (24.04.09) und Herrn Schneider (30.03.09) schrieben Sie im Zusammenhang mit Warnungen vor mit Blei verunreinigtem Marihuana:

"Viele Landesapothekerkammern haben die Möglichkeit geschaffen, Rauschmittelverdachtsproben bei einer Apotheke abzugeben und gegen eine Unkostengebühr von 30-50 Euro qualitativ und anonym beim Zentrallaboratorium deutscher Apotheker (ZLA) in Eschborn untersuchen zu lassen. "

Die Bundesregierung wies jedoch in ihrer gestrigen Antwort darauf hin:

"Derzeit gibt es keine Erlaubnisse nach §3 BtMG, die die Entgegennahme und Analyse rauschgiftverdächtiger Proben zum Zwecke des Drugchecking im Sinne einer Maßnahme des Gesundheitsschutzes von Konsumenten illegaler Drogen gestatten."

Bitte erläutern Sie Ihre Antworten.

Freundliche Grüße
Antwort von Sabine Bätzing
bisher keineEmpfehlungen
24.06.2009
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Bundesregierung warnt vor dem Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen und lehnt deshalb Maßnahmen mit dem Potential zur unmittelbaren und aktiven Förderung des Konsums von illegalen Drogen ab. Diese Haltung der Bundesregierung zum Drugchecking, die bereits in der Vorbemerkung der von Ihnen zitierten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN zum Thema "Gesundheitsschutz und Prävention durch "Drugchecking"" deutlich wird, vertrete ich ebenfalls.

Meine Haltung zu Ihren Fragen 1 bis 3 fußt auf der Antwort der Bundesregierung auf die genannte Kleine Anfrage; besonders auf den dort erfolgten Antworten auf die Fragen 1 und 9. Aus der Tatsache, dass der Verzicht auf Drugchecking-Maßnahmen in vielen Fällen nicht den Konsum illegaler Drogen verhindern kann, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Drugchecking-Maßnahmen sinnvoll sind. Im Übrigen geben die Polizeibehörden, wenn ihnen Informationen über gefährliche Zusätze in Drogen vorliegen, diese Informationen durchaus an die Medien weiter, so dass die Öffentlichkeit vor den über den Drogenkonsum als solchen hinausgehenden Gesundheitsgefahren gewarnt ist und sich entsprechend verhalten kann. Meines Erachtens erübrigen sich weitere Erläuterungen.

Zu Ihrer weiteren Frage: Meine Antworten an Herrn Di Nauta vom 24. April 2009 und Herrn Schneider vom 30. März 2009 stimmen mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage durchaus überein. Beide Aussagen sind zutreffend. Die Antwort auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage verweist auf die Regelungen in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Demnach hat der Gesetzgeber die erlaubnisfreie Möglichkeit zur Untersuchung von Betäubungsmitteln auf den Betrieb einer Apotheke, auf Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie auf die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden begrenzt.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
11.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing.

Ich stelle mein Frage nochmals an Sie und nun bezugnehmend an Sie als Mitglied des Fernsehrates: Was wissen Sie über Chemtrails?
Hierzu sehen. ZDF heute-journal 14.01.2009 Wetter Chemtrails www.youtube.com

Ihre vorherige Antwort vom 11.5.09 kann mich nicht befriedigen.
MfG,
Antwort von Sabine Bätzing
8Empfehlungen
12.05.2009
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre weitere Nachfrage. Ich sehe keinen Anlass meine Auffassung zu ändern. Ich beabsichtige nicht, mich an einer Verschwörungstheorie zu beteiligen. Der Fernsehrat stellt Richtlinien für das Fernsehen des ZDF auf, ist aber keinesfalls dafür zuständig, wenn ein Ansager beim Wetter meint, die Streifen auf der Animation seien weder als Schnee, noch als Regen zu identifizieren. Ich werde mich zu dem Thema auch nicht weiter äußern. Bitte sehen Sie es mir nach, dass existenzielle Probleme meiner Bürgerinnen und Bürger Vorrang haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
12.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing.
Wie stehen Sie zu folgenden Artikel?

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz
§ 20
6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.

Ich erwarte mit Spannung Ihre Antwort. MfG,
Antwort von Sabine Bätzing
1Empfehlung
22.05.2009
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf Ihre Frage, wie ich zu § 20 Abs. 6 und 7 Infektionsschutzgesetz stehe, der es ja ermöglicht, dass das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnung mit Bundesratszustimmung Schutzimpfungen vorschreibt und zwangsweise durchsetzt, kann ich kurz und knapp antworten.

Ich halte eine solche Regelung für erforderlich und nicht für unverhältnismäßig.

Wenn es zu der im Gesetzestext beschriebenen Situation kommt, halte ich es im Interesse des Gemeinwohles für unabdingbar, dass auch die Rechte des Einzelnen beschränkt werden, um die Gesamtheit zu retten. Das gewählte Mittel ist zu dem angestrebten Zweck - Verhinderung einer Epidemie, die alle gefährdet- verhältnismäßig.

Auch ist über den Schutz durch einstweilige Verfügungen vor dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Maßnahme gesichert. Eine entsprechende Entscheidung des BMG erginge somit nicht im rechtsfreien Raum, wozu auch die Beteiligung des Bundesrates beiträgt. Gegenüber einem formellen Gesetzgebungsverfahren hat das gewählte Verfahren den Vorteil, dass es flexibel auf eine Gefährdungslage reagieren kann.

Ich sehe daher keine Alternative zu der Regelung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing, MdB
X
Antwort empfehlen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
13.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

im Moment wird Dronabinol, ein Medikament das laut BtmG, Anlage III in Deutschland verschreibungsfähig ist, aufwändig und teuer aus THC-armem Nutzhanf produziert. Der hohe Preis von Dronabinol schliesst leider Patienten, die sich das Medikament nicht leisten können von einer Behandlung damit aus. Würde statt dessen das Medikament aus Hanf mit einem natürlichen THC-gehalt produziert, wäre es deutlich billiger und könnte so mehr Patienten helfen und gleichzeitig die Gesundheitskassen entlasten.

Im Moment scheitert es daran, dass Hanf mit hohem THC-Gehalt in Anlage I des BtmG aufgeführt ist - wäre statt dessen diese Hanfsorte in Anlage II oder III, könnte dieser Hanf ähnlich wie Schlafmohn oder Koka (in Anlage II oder III) zur Herstellung von Arzneimitteln dienen. Halten sie eine Streichung von Cannabis aus Anlage I und eine Aufnahme in Anlage III für sinnvoll und möglich? Schließlich sind auch Kokain und Morphin, die beide ebenfalls als Straßendroge zu finden sind und gleichzeitig gefährlicher als Cannabis sind, in Anlage III zu finden. Nachdem Dronabinol in Anlage III zu finden ist, gehe ich davon aus dass der medizinische Nutzen von Medikamenten auf Basis von Cannabis/THC von der Regierung anerkannt wird.

Nachdem Substanze in Anlage III BtmG immer noch strengen Kontrollen unterliegen und unerlaubter Verkehr damit nach wie vor strafbar ist, verstehe ich nicht warum wir Hanf als Heilpflanze nicht schwer kranken Menschen leichter zugänglich machen.

Mit freundlichen Grüßen,
S.

Bisher ist noch keine Antwort eingetroffen. Um eine Nachricht zu erhalten, sobald eine Antwort eintrifft, tragen Sie sich bitte über die untenstehende Benachrichtigen-Funktion ein.

Auf diese Antwort warten bisher 39 Interessierte
X
Beim Eintreffen einer Antwort benachrichtigen
Lesezeichen
Frage zum Thema Gesundheit
17.05.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

Basierend auf der rechtsphilosphischen Annahme, dass der eigene Körper die unmittelbarste Instanz persönlicher Entfaltung darstellt, und dass folglich das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht von der Freiheit abzugrenzen ist, über den eigenen Bewusstseinszustand zu verfügen, wie rechtfertigen Sie --ausgehend von der bekannten Position der SPD in drogenpolitischen Fragen-- aus verfassungsrechtlicher Sicht, dass dem Individuum die Souveränität über den eigenen Körper de facto verwehrt wird?
Konkreter: Wird es auch unter einer möglichen rot/grünen bzw. rot/grün/gelben bzw. rot/rot/grünen Koalition weiterhin Position der SPD bleiben, hinsichtlich bewusstseinsverändernder Substanzen volljährigen Bürgern die Mündigkeit über ihren *eigenen* Körper und Geist abzusprechen?

Ich möchte Ihnen gleich eine argumentative Ausweichmöglichkeit vorwegnehmen: Nein, die Mündigkeit wird *nicht* durch die Tatsache wieder hergestellt, dass lediglich der Besitz, nicht jedoch der Konsum strafbar ist. Denn Konsum ohne zuvorigen Besitz (wenn auch nur für Sekunden) ist nicht möglich, und stellt somit eine juristische Luftblase dar die sich selbst ad absurdum führt.

Mit freundlichen Grüßen

Bisher ist noch keine Antwort eingetroffen. Um eine Nachricht zu erhalten, sobald eine Antwort eintrifft, tragen Sie sich bitte über die untenstehende Benachrichtigen-Funktion ein.

Auf diese Antwort warten bisher 39 Interessierte
X
Beim Eintreffen einer Antwort benachrichtigen
Lesezeichen
Ihre Frage an Sabine Bätzing
Die Fragefunktion wurde inzwischen geschlossen.