Sabine Bätzing (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sabine Bätzing
Jahrgang
1975
Berufliche Qualifikation
Diplom-Verwaltungswirtin (FH), Beamtin im gehobenen nichttechnischen Dienst
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Neuwied
Landeslistenplatz
10, Rheinland-Pfalz
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(...) Wie bereits erläutert, liegen meine Schwerpunkte für die Tabakpolitik der Bundesregierung hinsichtlich der Tabakwerbung in der Ausweitung der Werbeverbote im Kino, der Beschränkung der Plakataußenwerbung sowie in der Einführung bildgestützter Warnhinweise auf Zigarettenpackungen. Die Veränderung der Gestaltung der Verkaufsorte ist nicht Thema der jetzt diskutierten Vorhaben. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
13.09.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

Bei Ihrem Vorschlägen zu den Kosten des Komatrinkens fordern Sie das die Kosten des Komatrinkens( Khs-AUfenthalt, Ausnüchterung, Rettungseinsatz) jetzt die Alkoholhersteller bezahlen sollen. Warum nicht der Komatrinker selbst?

Die Alkoholhersteller legen dann diese Kosten wieder auf alle um, letztendlich zahlt dann der, der "gemäßigt trinkt", die Komakosten mit.
Ich finde, dass Ihren Vorschlag zwar besser ist als die jetzige Praxis, wo die Folgekosten über die Krankenkassenbeiträge von allen bezahlt werden. Aber warum fordert man das Geld nicht einfach von denen, die für die Behandlungskosten verantwortlich sind? Dem einzelnen Komatrinker.

Wenn bekannt ist, dass diese Kosten dann von Komatrinker oder seinen Eltern bezahlt werden müssen, hätte das bestimmt einen wirksamen Einfluss.
Und eine großere Abschreckung, als wenn die Kosten nur den Alkohlherstellern aufs Auge gedrückt werden.

Ist "Selbstverantwortung" und das Prinzip, dass man für die Folgen seines Tuns aufkommen muss für Sie etwas Schlechtes?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Sabine Bätzing
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22.10.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

Sie beziehen sich mit Ihrer Frage auf eine Initiative der Deutschen Betriebskrankenkasse (BKK), die kürzlich vorgeschlagen hat, eine prozentuale Beteiligung der Alkoholindustrie pro verkauftem Liter Alkohol für die Suchtprävention und Krankenhauskosten zu verwenden. Ich kann diesen Vorschlag ebenso wenig unterstützen, wie den alternativ geäußerten Gedanken, die Kosten ärztlicher oder therapeutischer Behandlung (Alkohol-)Suchtkranker diesen selbst in Rechnung zu stellen. Sucht ist eine Krankheit und als solche dem Leistungsspektrum der Krankenversicherung zugeordnet. Das Prinzip, dass der vermeintliche Verursacher einer Krankheit für deren Folgekosten aufkommt, ist in unserem solidarischen Krankenversicherungssystem nicht vorgesehen. Ich möchte auch zu bedenken geben, dass, wer ein "Verursacherprinzip" für Krankheitskosten befürwortet, dieses konsequenterweise auf jedes gesundheitsschädigende Verhalten ausdehnen müsste.

Eine Solidarversicherung schließt die von Ihnen eingeforderte "Selbstverantwortung" und das Prinzip, dass man für die Folgen seines Tuns aufkommen muss, nicht aus. Ein Jugendlicher, der wegen übermäßigen Alkoholkonsums im Krankenhaus behandelt werden muss, dessen Eltern, Freunde oder auch Fremde in Sorge um ihn waren, der vielleicht im Rausch unkontrolliert gehandelt und Anderen Schaden zugefügt hat, muss sich durchaus mental und emotional mit den Folgen seines Tuns auseinandersetzen. Ihn an dieser Stelle zielgerichtet zu unterstützen und ihm noch im Krankenhaus systematisch Hilfen anzubieten, halte ich für effektiver und nachhaltig wirkungsvoller, als ihm oder seinen Eltern eine Rechnung für diesen Krankenhausaufenthalt zukommen zu lassen, die sie möglicherweise nicht einmal bezahlen können.

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Gesetzgebung zum Jugendschutz, die den Zugang zu alkoholhaltigen Getränken beschränkt, auch eingehalten wird. Noch wichtiger aber ist es, über die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums aufzuklären, selbst Vorbild zu sein und Kindern und Jugendlichen die erforderliche Lebenskompetenz zu vermitteln, "Nein" sagen zu können. Dieser Herausforderung sollten sich alle Akteure, Eltern, Familie, Freunde, Bekannte, Schule, Mediziner, Therapeuten, Sozialarbeiter, Handel, Gastwirte, Werbende und auch die Alkoholindustrie, stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Gesundheit
13.09.2008
Von:

Schön das sie uns so gut vor dem passiv rauchen beschützen, aber wie wäre es wenn sie uns auch vor den Gefahren des passiv Autofahren schützen würden? Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation ist die Luftverschmutzung mit den feinen Teilchen (Feinstaub) weltweit für 500.000 Todesfälle jährlich verantwortlich. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes starben 2006 täglich 14 Menschen auf Deutschlands Straßen und es gab insgesamt 427.000 Verletzte. Wie wäre es wenn auf jedem Auto ein Aufkleber wäre. z.B. Autofahren kann tödlich sein oder Autofahren zerstört die Umwelt? Wie sehen Sie das?
MFG jens zygar
Antwort von Sabine Bätzing
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08.10.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

über Ihre Zustimmung zur Gesetzgebung des Bundes und der Länder zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens freue ich mich. Ihre Sorge über die durch Feinstaub verursachte Luftbelastung, wie sie in extremer Weise vor allem in Ballungsgebieten zu verzeichnen ist, oder die vielen Unfallopfer im Straßenverkehr, oft auch mit Todesfolge, kann ich nachvollziehen. Auch hier war der Gesetzgeber nicht untätig. Seit vielen Jahren werden Fahrzeuge mit verbesserter Schadstoffemission über die Kraftfahrzeugsteuer gefördert. Auch wurden Umweltzonen eingerichtet, in denen nur nach bestimmten Umweltkriterien zugelassene Fahrzeuge berechtigt sind, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Straßenverkehrsordnung oder die Fahrerlaubnis-Verordnung dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Zum Schutz von Mensch und Umwelt wären solche Maßnahmen sicher noch weiter ausbaubar. Dies alles halte ich für wirksamer, als den von Ihnen vorgeschlagenen Aufkleber auf jedem Auto, dessen Herstellung die Umwelt möglicherweise ebenfalls zusätzlich belasten würde.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Gesundheit
16.09.2008
Von:
-

Sehr geehrte Frau Bätzing,

vor ein paar Tagen war ich in einem Lokal, das für die rauchenden Gäste einen mit Glas und Holz abgeteilten Raum eingerichtet hat. Dass die Gäste in diesem Raum, z. B. beim Gang auf die Toilette, häufig vergessen die Tür zu schließen, ist das kleinere Übel. Dass aber Familien mit Kleinkindern in dieser "Räucherkammer" verkehren und die Kinder gezwungenermassen den Qualm und den Gestank etragen müssen ist doch sicher nicht im Sinne des Nichtraucherschutzes.
Ist das Gesetz nicht so ausgelegt, dass der Aufenthalt in diesen Raucherzimmern, Kindern und Jugendlichen untersagt ist?

Hat der Wirt nicht dafür zu sorgen, dass Erwachsene keine Kinder in diese Räumlichkeiten mitnehmen?

Darf ich als Außenstehender den wehrlosen Kindern, oft sogar noch Säuglinge, zu ihrem Recht auf Unversehrtheit verhelfen und den Wirt auffordern, dass er die Kinder aus diesen Rauchabteilen herausholt?

Besteht überhaupt noch die Aussicht, dass ein genereller Nichtraucherschutz in allen Lokalen, ohne Ausnahmen zum tragen kommt?

Es ist schon vieles erreicht für die Nichtraucher, aber leider nur für die Erwachsenen und für die, die sich wehren können. Kinder haben auch hier, wie so oft in unserer Welt, eine nur schwache Lobby.
Es würde mich freuen, wenn meine Fragen zu noch mehr Engagement zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beitragen würde.

Schöne Grüße
-
Antwort von Sabine Bätzing
1Empfehlung
30.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

im Juni traten Sie, ebenfalls im Abgeordnetenwatch, für den Erlass gesetzlicher Rauchverbote in Haushalten ein, in denen Kinder leben. In meiner Antwort habe ich erläutert, dass ich abweichend zu Ihrem Vorschlag einen Lösungsansatz vor allem in "Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein von erwachsenen Rauchern gegenüber Kindern und Jugendlichen" sehe und dabei betont, dass "die Privatwohnung in Deutschland aus guten Gründen verfassungsrechtlich besonders geschützt ist. Auch wenn ich mir sehr wünsche, dass dort weniger geraucht wird, ist mit Verboten, die schwerwiegend in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen würden, sehr sorgsam umzugehen."

Die von Ihnen jetzt geschilderte Situation, nach der Eltern gemeinsam mit ihren Kindern gastronomische Einrichtungen aufsuchen, in denen geraucht wird, kann ich sehr gut nachvollziehen und bin darüber ebenfalls nicht glücklich. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die Länder gefordert, ihre gesetzlichen Regelungen zu Rauchverboten in der Gastronomie zu prüfen. Ich selbst bin seit Beginn der Diskussion um Rauchverbote in der Gastronomie dafür eingetreten, bundesweit einheitlich auf so genannte Ausnahmeregelungen zu verzichten. Dies hätte nicht nur gleiche wettbewerbliche Chancen der einzelnen gastronomischen Betriebe zur Folge, sondern würde zudem auch eine Lösung des von Ihnen beschriebenen Problems bewirken.

Zugleich setze ich mich für eine Stärkung der vielfältigen präventiven Anstrengungen ein, um einen gesellschaftlichen Bewusstseinswandel hin zum Nichtrauchen zu fördern. Ein effektiver Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens liegt sowohl im Interesse von Kindern und Jugendlichen, als auch von erwachsenen Bürgerinnen und Bürgern. Mit der Förderung von Modellprojekten zur Rauchentwöhnung oder speziellen Aufklärungskampagnen sollen die Raucher für die Folgen ihres Verhaltens sensibilisiert und zu einem Umdenken bewegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Verbraucherschutz
18.09.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

gibt es Pläne von Seiten der Bundesregierung, die Plakatwerbung und die Werbung im Kino für Tabakerzeugnisse in Deutschland endlich zu verbieten?

Können Sie mir einen zeitlichen Ausblick liefern, wann das der Fall sein könnte? Da ja die EU offensichtlich leider noch keine hinreichenden Kompetenzen auf dem Gebiet hat, sollte der Bund aktiv werden, dass zukünftig nicht mehr für die schlimmste Suchtdroge überhaupt auch noch geworben werden darf.
Selbst eine einzige Person, die dadurch nicht mit dem Rauchen anfängt, ist Begründung genug.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Sabine Bätzing
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26.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

mit der Umsetzung der EU-Tabakwerbeverordnung in Deutschland sind ein Verbot grenzüberschreitender Werbung für Tabakprodukte in der Presse und im Internet sowie ein Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen durch die Tabakindustrie durchgesetzt worden. Darüber hinaus wurde mit der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes ein Verbot der Vorführung von Werbefilmen und Werbeprogrammen mit Tabakwerbung bei Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen vor 18 Uhr ausgesprochen.

In seiner Sitzung am 09. Juni 2008 hat der Drogen- und Suchtrat zudem "Empfehlungen für ein nationales Aktionsprogramm zur Tabakprävention" beschlossen, die eine von Experten erarbeitete Zusammenfassung möglicher Maßnahmen im Bereich der Tabakprävention darstellen. Der vollständige Text der Empfehlungen ist auf der Website www.drogenbeauftragte.de abrufbar.

In den Empfehlungen wurde von den Experten unter anderem die Einschätzung getroffen, "dass über die bereits bestehenden Einschränkungen zur Tabakwerbung hinaus weitere Werbebeschränkungen für Tabakprodukte notwendig sind, um eine Senkung im Rauchverhalten in der Bevölkerung zu erzielen". Als Strategieempfehlungen wurden daraus unter anderem "umfassende Werbeverbote für Tabakprodukte in sämtlichen Medien" sowie ein "Verbot der (Großflächen-)Plakatwerbung für Tabakwaren" abgeleitet. Insgesamt benennen die Empfehlungen zum strategischen Zielfeld "Verbote und Rechtsverordnungen zur Tabakwerbung einführen" verschiedenste kurzfristig umsetzbare Maßnahmen. Ob und in welchem Umfang einzelne Maßnahmen Umsetzung finden werden, ist Gegenstand eines Abstimmungsprozesses, dessen Abschluss nicht vor Ende diesen Jahres zu erwarten ist. Im Sinne eines transparenten Entscheidungsprozesses werden die Empfehlungen derzeit unter Berücksichtigung vielfältiger, auch wirtschaftlicher, Interessengruppen diskutiert. Auch das Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) hatte in einem ersten Hearing am 15. September 2008 die Gelegenheit zur Stellungnahme.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Gesundheit
18.09.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

ich hätte einige Fragen:

  • Wieso haben sich eigentlich trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG *alle* Bundesländer immer noch nicht auf eine bundesweit einheitliche "geringe Menge" beim Besitz von Cannabis geeinigt?

  • Es gibt jährlich mehr als 40.000 Tote aufgrund von Alkoholkonsum. Ist es nicht angesichts dieser erschreckenden Zahl gerechtfertigt, Alkohol in das BtmG aufzunehmen und den legalen Umgang damit zu verbieten? Schließlich stellt der Alkohl somit eine noch viel riesigere Gefahr dar als sämtliche bisher illegalen Drogen zusammen. Wieso wird der Verbraucher nicht ausreichend vor dem Alkohol geschützt?

  • Der EU-Kommissar Barrot hat angekündigt, wesentlich radikaler gegen Cannabiskonsumenten am Steuer vorzugehen. Wird dieser "Vier-Jahres-Plans zur Drogenbekämpfung" nun endlich auch einheitliche und verbindliche Grenzwerte (Nanogramm THC im Blut) zur Folge haben oder nur noch mehr Repression und landkreisabhängige Willkür für die Konsumenten?

  • Würden Sie jemandem die charakterliche Eignung zum Führen eines KFZs zugestehen, welcher öffentlich verkündet er könne nach 2 Maß Bier und einigen Stunden Wartens noch Autofahren?

  • Wie kann es angehen, daß die Verbraucher beim Oktoberfest immer noch nicht ausreichend über die Gesundheitsgefahren von Alkohol aufgeklärt werden? Reichen die zahlreichen massiven Schlägereien und Vergewaltigungen auf und rund um das Oktoberfest noch nicht aus um entsprechend Prävention zu betreiben? Wieso werden auf Open Airs von der Polizei & Konsorten Aufklärungsstände zum Thema Alkohol & Drogen betrieben, auf dem Oktoberfest hingegen nicht?
Antwort von Sabine Bätzing
2Empfehlungen
27.10.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

dies ist Ihre dritte im Abgeordnetenwatch zum Thema Cannabis an mich gerichtete Frage. Ich nehme an, dass Sie als regelmäßiger Nutzer des Forums auch den Beiträgen anderer Fragesteller Beachtung schenken. Da Sie zudem der Alkoholprävention großes Interesse entgegenbringen, möchte ich Sie auf die Möglichkeit aufmerksam machen, sich auch auf der Website www.drogenbeauftragte.de zu informieren. Soweit ich zu den von Ihnen gestellten Fragen bereits Stellung genommen habe, erlaube ich mir, aus meinen Antworten zu zitieren:

Hinsichtlich des Vorschlags eines gesetzlichen Verbots von Alkohol, analog zum Verbot von Cannabis, habe ich im Abgeordnetenwatch bereits vielfach betont, dass ich einen solchen Vorschlag nicht unterstütze, denn "man sollte mit dem Verweis auf die Gesundheitsrisiken durch Tabak oder Alkohol nicht von den Risiken des Cannabiskonsums ablenken".

Seit 2003 gibt das Statistische Bundesamt jährlich in seinem Verkehrsunfallbericht auch darüber Auskunft, ob die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel als Alkohol standen. Seit 1998 ist das Fahren unter dem Einfluss von Drogen rechtlich als Ordnungswidrigkeit eingestuft worden. Dies gilt auch dann, wenn mangelnde Fahrtüchtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Ein höchstrichter­liches Urteil hat bezüglich Cannabis klargestellt, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen kann. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Bei einem THC-Gehalt von unter 1,0 ng/ml im Blut kann eine akute Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht angenom­men werden (Bundesverfassungsgericht 2004). In einer kürzlich veröffentlichten Arbeit schlagen Grothenhermen & Kollegen (2007) einen konkreten Grenzwert für eine THC-Konzentration im Serum vor (7-10 Ng/ml) vor, den sie als vergleichbar mit den Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ansehen. Diese Grenzwerte leiten sie aus metaanalytischen Berechnungen, experimentellen Studien und der Berücksichtigung cannabisspezifischer Faktoren im Zusammenhang mit der Berechnung von Grenzwerten ab. Zur Festlegung eines Cannabis-Grenzwertes für die Teilnahme am Straßenverkehr, analog zur Alkohol-Promille-Grenze, habe ich mich im Abgeordnetenwatch wiederholt geäußert: "Die von Ihnen gestellte Frage war bereits vielfach Gegenstand politischer und rechtlicher Erörterung. Mit seiner Entscheidung vom 21.12.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Norm des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ausdrücklich für verfassungskonform erklärt. Am 19.07.2006 antwortete die Bundesregierung mit Drucksache 16/2264 auf eine von der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen gestellte kleine Anfrage ´Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum´ und im vergangenen Jahr stellte der Deutsche Bundestag in einem Petitionsverfahren fest, dass ´eine Aufnahme von Grenzwerten für Tetrahydrocannabinol (THC) in den Gesetzeswortlaut des § 24a StVG vom Petitionsausschuss nicht für sinnvoll gehalten [wird], da dies eine negative Signalwirkung entfalten und damit der Verkehrssicherheit schaden könnte und sich letztlich negativ auf das Unfallgeschehen auswirken würde´. Ich teile diese Auffassung."

Zu der von Günther Beckstein im Bayerischen Wahlkampf gemachten Aussage, "zwei Maß seien kein Problem", habe ich zeitnah mit einer Presserklärung Stellung genommen: "Günther Beckstein hat wohl einen über den Durst getrunken. Zwei Liter Bier überschreiten die Trinkmengenempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) um das dreifache...."

Ihre Fragen, warum die Länder bisher keine bundesweit einheitliche Festlegung der "geringen Menge" Cannabis i.S.v. § 31a BtMG (Absehen von der Verfolgung) getroffen haben bzw. warum die Polizei auf dem Münchener Oktoberfest, Ihrer Wahrnehmung zufolge, nicht in ausreichendem alkoholpräventiv tätig war, können adäquat nur von den jeweils zuständigen Landesbehörden beantwortet werden.

Ergänzend zur ersten Frage möchte ich darauf hinweisen, dass die Länder, soweit die Tat den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung betrifft, in ihren Richtlinien bzw. Vereinbarungen zur Anwendung des § 31a BtMG überwiegend eine Eigenbedarfsgrenze von sechs Gramm bzw. drei Konsumeinheiten festgesetzt haben und insofern der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen sind, beim unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenkonsum für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen.

Unter Bezugnahme auf die zweite Frage kann ich Ihnen in meiner Funktion als Drogenbeauftragte der Bundesregierung versichern, dass neben den von den Ländern durchgeführten Präventionsmaßnahmen, sich auch der Bund in zahlreichen Projekten zur Alkoholprävention, wie der Aktionswoche "Alkohol - Verantwortung setzt die Grenze!" oder den Kampagnen "NA TOLL! - Bist du stärker als Alkohol?", "HaLT - Hart am LimiT" oder "Alkohol - Verantwortung setzt die Grenze!" engagiert.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing
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