Sabine Bätzing (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Sabine Bätzing
Jahrgang
1975
Berufliche Qualifikation
Diplom-Verwaltungswirtin (FH), Beamtin im gehobenen nichttechnischen Dienst
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Neuwied
Landeslistenplatz
10, Rheinland-Pfalz
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(...) Wegen der hohen Gesundheitsrisiken kann ich vor dem Konsum von Wasserpfeifentabak nur warnen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Gesundheit
29.08.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

seid einiger Zeit sind ja nun legale "Räuchermischungen" im Handel, die, wenn man sie raucht, Cannabis ähnliche Wirkungen erzielen. Gemeint sind z.B. Spice, Sence, Smok, Skunk, usw.

Mittlerweile sind auch die Medien darauf aufmerksam geworden. Ganz besonders über Spice liest und sieht man doch sehr viel, wie auch am 28.08. in den RTL II Nachrichten, in denen auch Sie interviewt wurden. So sagten Sie, dass Spice nicht verboten werden könne, da es eine Mischung aus mehreren Kräuterextrakten ist. Wäre es dennoch nicht möglich einzelne Inhaltsstoffe davon zu verbieten? Die meisten davon sind bei uns sowieso völlig unbekannt, was es wohl ein leichtes für Sie machen würde diese zu verbieten (siehe Salvia Divinorum) oder nicht? Oder kann es sogar sein, dass Sie diese Mischungen gar nicht verbieten wollen? Erfhoffen Sie sich, dass die Leute die für eine Cannabislegalisierung eintreten, weniger werden, da sie mit den Mischungen einen guten Ersatz haben?

Desweiteren sagten Sie in dem Interview, dass verstärkt Aufklärung über diese Mischungen betrieben werde. Doch wie soll man über etwas aufklären, von dem man selber weder Lang- noch Kurzzeitwirkungen weiß? Sind denn schon staatliche Studien oder Forschungen über Spice oder andere Räuchermischungen geplant?
Antwort von Sabine Bätzing
8Empfehlungen
16.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

Spice ist eine Mischung aus mehreren Kräuterextrakten.

Stoffe und Zubereitungen, dazu zählen auch Pflanzen und Pflanzenteile, werden dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt, wenn dies

1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,

2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder

3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist (§1 Abs. 2 BtMG). In der Regel werden dem BtMG unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien nur einzelne Stoffe oder einzelne Pflanzen unterstellt. Die Unterstellung ganzer Kräutermischungen, noch dazu solcher, deren Zusammensetzung unbekannt ist, ist nicht möglich. Einige Bestandteile der angebotenen Kräutermischungen enthalten Inhaltsstoffe, die eine biologische Wirkung beim Menschen entfalten können. Es liegen derzeit jedoch für keine dieser Pflanzen belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die eine Unterstellung unter das BtMG rechtfertigen würden.

Als Vergleich führen Sie die Unterstellung von Salvia divinorum unter das Betäubungsmittelgesetz an. Salvia divinorum ist im Unterschied zu den Kräutermischungen eine Pflanze, die psychoaktive Wirkstoffe enthält. Der Hauptwirkstoff der Pflanze ist das Salvinorin A, ein Diterpen, das schon in geringen Mengen eine starke halluzinogene Wirkung haben kann. Salvinorin A gilt als das potenteste natürlich vorkommende Halluzinogen. Die getrockneten Blätter können geraucht werden, wobei die Wirkung sehr plötzlich eintreten kann. Je nach Menge hält die Wirkung zwischen fünf und ca. 30 Minuten an. Frische und getrocknete Blätter werden gekaut und können einen bitteren Geschmack haben. Hier setzt die Wirkung etwa nach 10 Minuten ein und kann dann bis ca. eine Stunde vorhalten. Salvia divinorum ist keine Partydroge, da es - besonders in hohen Dosen - zu ungewöhnlichen und heftigen psychischen Effekten kommen kann, bei denen sich das Körpergefühl sehr stark verändert.

Da es sich um ein Halluzinogen handelt, muss man davon ausgehen, dass der Konsum von Salvia auch die für Halluzinogene typischen psychischen Risiken nach sich ziehen kann. Aus nachvollziehbaren Gründen wurden keine klinisch-pharmakologischen Untersuchungen der Droge am Menschen durchgeführt, so dass man "von einem hohen, bisher aber nicht quantifizierbaren Risiko ausgehen muss" (Zitat der Arzneimittelkommission Deutscher Apotheker).

Die so genannten biogenen Drogen wie auch die Kräutermischung Spice sind nicht an sich gefährlich, sondern nur dann, wenn sie missbräuchlich verwendet werden und dadurch psychische und/oder gesundheitliche Schäden hervorrufen könnten. Hier muss Aufklärung über die Risiken betrieben werden. Denn es gibt einen Angebotsmarkt, der spezielle Bedürfnisse von Jugendlichen anspricht und die möglichen Risiken - gesundheitliche Schäden, psychische Störungen verstärkend oder hervorrufend, Abhängigkeit - verharmlost.

Zu Ihrer Unterstellung, ich könnte mir erhoffen, dass die Leute, die für eine Cannabislegalisierung eintreten, weniger werden, da sie ersatzweise Spice konsumieren, kann ich Ihnen mitteilen, dass kaum davon auszugehen ist, dass diese sogenannten biogenen Drogen, die in der Regel nur von einer kleinen Teilgruppe von Konsumenten psychoaktiver Substanzen regelmäßig konsumiert werden, Cannabis ersetzen. Außerdem scheue ich nicht die Auseinandersetzung mit Menschen, die für die Legalisierung von Cannabis eintreten.

Selbstverständlich werde ich die weitere Entwicklung hinsichtlich des Konsums von Kräutermischungen wie Spice usw. beobachten.

Mit freundlíchen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.09.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing.

Ich kann mir vorstellen, dass Sie dieses Thema langsam satt haben. Es geht um Cannabis. Ich beschäftige mich schon seit langer Zeit mit dem Thema, und bin sehr gut informiert. Ich weiß außerdem über rechtliche Situationen in anderen Ländern Bescheid. Einige haben erst in letzter Zeit ihre BtmGs ein wenig gelockert, weil sie erkannt haben, dass von Konsumenten im Grunde keinerlei Gefahr ausgeht.
Viele Leute wollen in Deutschland schon eine vollständige Legalisierung von Cannabis. Im Grunde bin ich auch dafür. Doch ich könnte mir vorstellen, dass ein solcher Schritt für die Politik und die Bürger zu schnell geht. Meine Vorstellung ist folgende:
Ein Konsument kauft nicht auf dem Schwarzmarkt oder in geduldeten Verkaufsstätten, sondern baut sich sein benötigtes Cannabis selbst an. An 5 - 10 Pflanzen zu Hause in der Wohnung oder im Garten stört sich doch zur Zeit nur die Staatsanwaltschaft.
Der Konsument wäre durch seinen Eigenanbau zusätzlich vor gefährlichen Streckmitteln geschützt und kann 100% reines Marijuana ernten. Kiffer sind die friedlichsten Menschen, die ich kenne. Die meisten kommen (zumindest außerhalb von Cannabis) nie mit dem Gesetz in Konflikt. Abgesehen davon würde der Staat sogar Geld sparen, weil er die kleinen Hanf-Bauern oder Cannabis-Besitzer nicht mehr bestrafen "muss". Zu meinen Fragen:

1)
Worin sehen Sie ein Problem, wenn sich Konsumenten zu Hause ein paar Cannabis Pflanzen (zum Beispiel 5 - 10) zum Eigenkonsum groß ziehen und die Ernte nicht verkaufen würden?

2)
Wie müsste ich persönlich vorgehen, um meine Vorstellung wahr machen zu können? Unterschriften? Ein Brief an Herrn Köhler?

Ich bin mir um die Gefahren, die beim Konsum von Cannabis entstehen können, bewusst und würde Sie bitten, nicht auf diese einzugehen.
Ich hoffe, dass Sie meine Fragen nicht mit fertigen Antworten abspeisen, sondern sich vielleicht wirklich damit beschäftigen.

Mit freundlichem Gruß
Antwort von Sabine Bätzing
1Empfehlung
29.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

Sie richten die Frage an mich, ob ich ein Problem darin sehe, wenn sich Konsumenten zu Hause ein paar Cannabispflanzen zum Eigenkonsum groß ziehen. Ich sehe darin durchaus ein Problem, weil ich Cannabis nicht als harmlose Droge ansehe. Keine der neueren Studien hat Cannabis eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt. Vielmehr wird zunehmend auf eine Reihe akuter und langfristiger Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen, die zwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf die "vielen Unbekannten" hin und empfehlen weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis.

Die Erlaubnis, Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anzubauen, würde ein Freigabesignal bedeuten. Eine Freigabe bzw. Legalisierung von Cannabis ist seitens der Bundesregierung nicht geplant. Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus und des Inverkehrbringens von Cannabis fest (§ 29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz). Ich teile diese Auffassung. Die Bundesregierung wird darin von der internationalen Gemeinschaft, der Weltgesundheitsorganisation und dem hierfür zuständigen Internationalen Suchtstoffamt (INCB) bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen, das die Bundesrepublik Deutschland (ebenso wie 166 weitere Staaten) ratifiziert hat, festhalten wollen. Nach Artikel 4 Buchstabe c des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen, einschließlich Cannabis, auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, "vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung ... den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch ... als Straftat zu umschreiben". Deshalb ist auch in Deutschland der Verkehr mit Cannabis zu anderen als medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten und strafbar. Deutschland ist zur Umsetzung und Einhaltung der Internationalen Suchtstoffübereinkommen verpflichtet.

Der Anbau von Nutzhanf ist nach § 24 a Betäubungsmittelgesetz für Landwirte und Landwirtschaftsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen hingegen zulässig.

Unter Berücksichtigung meiner Ausführungen werden Sie sicherlich Verständnis dafür haben, dass ich Ihnen auf Ihre zweite Frage nicht antworten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Gesundheit
07.09.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bätzing,

als Gastronom und Bürger darf ich Ihnen mein äußerstes Entsetzen bezüglich Ihres neuesten Vorschlages, die Promillegrenze beim Autofahren auf 0,0 Promille herabzusetzen, ausdrücken.
Dies ist in meinen Augen ein weiterer Vorstoß, die Mündigkeit des Bürgers in Frage zu stellen. Warum lasen Sie das Gesetz nicht so, wie es ist? Haben Sie eine Ahnung, was Sie damit anrichten würden?
Die wäre ein weiterer Dolch, bzw Todesstoß für eine Branche, die bereits durch viele andere Gesezte und Regularien großteils mit der Existenz kämpft.

Meine Frage lautet:
1. Wie ist Ihre Vision von Deutschland bezüglich des Alkoholkonsumes?
2. Sind Sie der Meinung, daß die gesamte Gastronomie in Deutschland mit ihren Mitarbeitern Sie noch weiterhin wählen wird?

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Sabine Bätzing
2Empfehlungen
30.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Kritik scheint sich auf die vom Drogen- und Suchtrat am 09. Juni 2008 beschlossenen "Empfehlungen für ein nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention" zu beziehen.

Zum "Alkoholverzicht im Straßenverkehr" hat ein Expertengremium darin folgende Einschätzung getroffen: "In Deutschland konnte durch die Absenkung der Promillegrenze und die gleichzeitige Verschärfung der Kontrollen sowie rechtliche Konsequenzen erreicht werden, dass die Zahl der Unfälle mit Personenschäden, die durch Alkohol bedingt sind, zwischen 1994 und 2004 um rund 44% abnahm (Stat. Bundesamt 2007). Dennoch gibt es keine Entwarnung: Alkohol am Steuer gehört noch immer zu den Hauptursachen für Verkehrsunfälle und ist verantwortlich für rund jeden neunten Verkehrstoten. Dabei sind junge Fahrer überproportional häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt. Für jeden dritten Unfall unter Alkoholeinfluss sind junge Menschen zwischen 18 und 24 Jahren verantwortlich. Der Gesetzgeber reagierte im Jahre 2007 auf diese Situation mit der gesetzlichen Verankerung des Fahrverbots unter Alkoholeinfluss für Fahranfänger und für Fahrer unter 21 Jahre."

Mittelfristig wird "von der AG Suchtprävention empfohlen, die Maßnahmen zur Förderung der Nüchternheit zu verstärken. Um die Zahl der Straßenverkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss weiter zu senken, sollte die Promillegrenze weiter herabgesetzt werden. ... Die Senkung von Obergrenzen der Blutalkoholkonzentration ist eine der wirkungsvollsten Strategien, um Alkoholfahrten im Straßenverkehr zu reduzieren. Empfohlen wird, die Promilleobergrenze wie in Schweden und Norwegen zunächst auf 0,2 Promille abzusenken. Ziel ist langfristig die Null-Promille-Grenze für alle, die sich ans Steuer setzen. ... Um alkoholisierte Fahrerinnen und Fahrer am Fahren zu hindern, sollten Schulungen für das Gaststättengewerbe implementiert werden. ... Zur Förderung der Punktnüchternheit in Situationen mit Gefahrenpotential sollten Jugendliche gezielt angesprochen werden. ... Es wird auch empfohlen, die Alkoholprävention in die Ausbildung von Fahrschülern perspektivisch zu integrieren ..." Abgeleitet aus diesen mittelfristigen Empfehlungen enthält der in den "Empfehlungen für ein nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention" zur kurzfristigen Umsetzung empfohlene Maßnahmekatalog dann unter anderem auch die "Einführung der 0,2-Promille-Grenze bei der Führung von Fahrzeugen als erster Schritt in Richtung 0-Promille-Grenze."

Um es noch einmal klar zu sagen, es handelt sich um "Empfehlungen für ein Nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention", die eine von Experten erarbeitete Zusammenfassung möglicher Maßnahmen im Bereich der Alkoholprävention darstellen. Der vollständige Text der Empfehlungen ist auf der Website www.drogenbeauftragte.de abrufbar. Im Sinne eines transparenten Entscheidungsprozesses werden die Empfehlungen unter Berücksichtigung vielfältiger, auch wirtschaftlicher, Interessengruppen diskutiert. Auch der DEHOGA, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband, hatte in einem ersten Hearing am 15. September 2008 die Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob und in welchem Umfang einzelne Maßnahmen Umsetzung finden werden, ist Gegenstand eines Abstimmungsprozesses, dessen Abschluss nicht vor Ende diesen Jahres zu erwarten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Gesundheit
10.09.2008
Von:
G

Sehr geehrte Frau Bätzing,

zu Ihrem Auftritt in der Serie "Gute Zeiten, schlechte Zeiten" möchte ich Ihnen gratulieren - an Ihnen ist eine wahre Schauspielerin verloren gegangen.

In dieser Folge von GZSZ (die Serie hat übrigens ca. 5 Millionen Zuschauer) sprechen sie vor Jugendlichen in einer Schule. Dort behaupten Sie, es wären im letzten Jahr 1.400 Menschen an Drogen gestorben.

Meine Fragen:

Wieso lassen Sie die Toten der Droge Alkohol konsequent und immer wieder unter den Tisch fallen - es sind 16.000 im Jahre 2005 gewesen.

Wieso lassen sie genauso konsequent die Toten der Droge Nikotin - 140.000 pro Jahr - immer und immer wieder unter den Tisch fallen?

Wieso fällt es Ihnen als Bundesdrogenbeauftragte so schwer, zu begreifen, dass Alkohol und Nikotin (tödliche) Drogen sind?

Demnach wurden an diesem Abend 5 Millionen Bürger, von Ihrem schauspielerischen Talent getäuscht und bekamen die Doppelmoral der Bundesdrogenbeauftragten zu sehen.
Antwort von Sabine Bätzing
2Empfehlungen
26.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr G,

mein nur sehr kurzer Auftritt in der Fernsehserie stand in direktem Bezug zu einem aktuellen Serieninhalt, dem Konsum der illegalen Droge Kokain. Dabei habe ich die Fiktion der Serie genutzt, öffentlichkeitswirksam sowohl auf die im letzten Jahr gestiegene reale Anzahl von Drogentodesfällen, als auch auf bestehende Hilfsangebote hinzuweisen. Darüber, dass eine solch beiläufige Informationsvermittlungen dem Interessierten nicht die Lektüre fachlicher Publikationen ersetzen kann, sind wir uns sicher einig. Die von mir in der Fernsehserie genannte Zahl von fast 1.400 Drogentoten im Jahr 2007 (Falldatei Rauschgift) ist, ebenso wie die Anzahl der durch Alkoholmissbrauch (mindestens 42.000 Menschen jährlich) oder Tabakkonsum (ca. 140.000 Menschen jährlich) bedingten Todesfälle im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung nachlesbar.



Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
12.09.2008
Von:

Hallo Frau Bätzig,

warum darf man mit 0,5 Promille Auto fahren aber nicht wenn man Tage zuvor Cannabis geraucht hat!?
Einmaliger Cannabis Konsum kann bis ca. 4 Wochen bei allen üblich Polizeitests nachgewiesen werden. 4 Wochen!!!!!!!! Wann wird hierfür eine genau und sinnvolle Grenze, wie Promille Werte festgelegt? Ich finde es wird höchste Zeit dafür! Ich arbeite seit 12 Jahern ohne Unterbrechung, zahle meine Steuern, unter anderem Sie und alle ünbrigen Staatsangehörigen. Ich möchte endlich wieder machen was ich will und vor allem, wenn ich einmal "berauscht" sein möchte, nicht Alkohol trinken. Alkohol ist mir persönlich eine viel zu starke Droge und ich würde lieber Cannabis als milde und gesundheitsverträglich Droge bevorzugen! Leider kann ich das nicht, da ich gerne und viel arbeite und meinen Job nicht verlieren möchet!
Wann helfen Sie uns anstatt sich immer noch taub zu stellen. Schauen Sie sich doch mal um, Frau Ministerin!

Einen schönen Tag noch!
Antwort von Sabine Bätzing
bisher keineEmpfehlungen
26.09.2008
Sabine Bätzing
Sehr geehrter Herr ,

die von Ihnen gestellte Frage war bereits vielfach Gegenstand politischer und rechtlicher Erörterung. Mit seiner Entscheidung vom 21.12.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Norm des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ausdrücklich für verfassungskonform erklärt. Am 19.07.2006 antwortete die Bundesregierung mit Drucksache 16/2264 auf eine von der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen gestellte kleine Anfrage "Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum" und im vergangenen Jahr stellte der Deutsche Bundestag in einem Petitionsverfahren fest, dass "eine Aufnahme von Grenzwerten für Tetrahydrocannabinol (THC) in den Gesetzeswortlaut des § 24a StVG vom Petitionsausschuss nicht für sinnvoll gehalten [wird], da dies eine negative Signalwirkung entfalten und damit der Verkehrssicherheit schaden könnte und sich letztlich negativ auf das Unfallgeschehen auswirken würde". Ich teile diese Auffassung.

Leider ist den Konsumenten von Cannabis oft nicht bewusst, dass zwar ein gelegentlicher Konsum kaum erhebliche gesundheitliche, psychische oder soziale Schäden verursacht, wohl aber der exzessive. Als "milde" oder "gesundheitsverträgliche" Substanz würde ich Cannabis, das rechtlich gesehen ein "nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel" ist, nicht bezeichnen wollen. Man sollte auch nicht vergessen, dass der Besitz von Cannabis ohne schriftliche Erlaubnis für dessen Erwerb nach § 29 Betäubungsmittel (BtMG) eine Straftat darstellt. Hingegen handelt, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, nach § 24a StVG lediglich ordnungswidrig. Zudem ist von den zuständigen Behörden im Regelfall eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erst bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis auszuschließen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht aber bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis (Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr/Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).

Ergänzend möchte ich in Beantwortung Ihrer Frage darauf hinweisen, dass ich entgegen Ihrer Annahme nicht das Amt einer Ministerin ausübe.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Bätzing
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