Sehr geehrter Herr

,
ich freue mich über Ihr Interesse an meinen Antworten auf Fragen bezüglich der verkehrsrechtlichen Bewertung illegalen Cannabiskonsums. Zwar haben Sie nicht konkret erwähnt, in welcher Eigenschaft Sie "Führerscheinfälle von ´Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen´ betreuen", doch nehme ich an, dass Sie sich auf eine Funktion als Ratgeber für den Deutschen Hanfverband bzw. den Verein für Drogenpolitik e.V. (Fachreferat für Drogen und Straßenverkehr) beziehen. Vielleicht sind Sie identisch mit dem


, der für die Landesarbeitsgemeinschaft Drogenpolitik Bündnis 90/Die Grünen NRW aktiv ist? In jedem Fall gehe ich davon aus, dass Sie zur Rechtslage umfassend informiert sind. Sie haben sicher Verständnis dafür, wenn ich die von Ihnen gestellten Fragen, der Zielsetzung von Abgeordnetenwatch entsprechend, aus meiner persönlichen Perspektive als Abgeordnete beantworte.
Frage: Halten Sie es als Drogenbeautragte für legitim und rechtstaatlich, wenn sich jedes Bundesland eigene Kriterien hinsichtlich der generellen Fahreignungsfrage selbst kreiert?
Antwort: Es ist für mich Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit, dass die Auslegung des Straßenverkehrsgesetzes durch die Behörden der Länder immer unter der Prämisse der Verfassungskonformität steht. Der Gesetzesvollzug durch die Straßenverkehrsbehörden der Länder entspricht sowohl dem Föderalismus- als auch dem Subsidiaritätsprinzip, nach dem eine staatliche Aufgabe soweit wie möglich von der jeweils unteren bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden soll.
Frage: Halten Sie es für rechtstaatlich legitim, wenn unter dem Deckmantel der Verkehrssicherheit der Konsum von Cannabis eingedämmt werden soll?
Antwort: Cannabis ist grundsätzlich für jeden Konsumierenden riskant. Und Cannabis ist in Deutschland verboten. Sofern unter Cannabiswirkung am Straßenverkehr teilgenommen wird, werden zusätzlich Risiken für andere Verkehrsteilnehmende eingegangen. Wenn schon nicht aus eigenem gesundheitlichem Interesse der Cannabiskonsum eingestellt wird, dann sollte er spätestens bei einer möglichen Fremdgefährdung wie im Straßenverkehr tabu sein. Wenn die Belange der Verkehrssicherheit dazu führen, dass der Cannabiskonsum eingedämmt wird, dann ist das wünschenswert, weil es die Sicherheit für uns alle erhöht. Ich finde es allerdings bedauerlich, dass dadurch ein Eindämmen des Cannabiskonsums überhaupt möglich ist, bedeutet dies doch, dass noch immer Menschen unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehmen. Sie befinden sich insofern im Irrtum, als Ihre Annahme zu einem "Deckmantel der Verkehrssicherheit" etwas unterstellt, das so nicht zutrifft. Ich halte die Urteilsfindung durch die Gerichte für rechtsstaatlich legitim.
Ergänzend verweise ich auf meine Antwort auf die in diesem Forum am 24.08.2007 von Herrn Hilker gestellte Frage, warum Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann: "Ihre Annahme, dass einem ´Cannabiskonsumenten die Fahrerlaubnis entzogen werden [kann], wenn ihm nachgewiesen wird, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, bzw. bei ihm eine geringe Menge eines Cannabisproduktes gefunden wird´ deckt sich so pauschal nur teilweise mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.Dezember 2004 (siehe:
www.bundesverfassungsgericht.de besonders ab Randziffer 24ff.) sind die Bedingungen für einen Führerscheinentzug eingegrenzt worden. Eine Kommentierung der aktuellen Rechtsprechung dazu finden Sie in dem Artikel "Drogenabhängigkeit, Drogenkonsum und Strafrecht" von Karl-Rudolf Winkler, Leitender Oberstaatsanwalt Koblenz, in der Zeitschrift Sucht, Heft 2, 2007 v.a. ab Seite 100. Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage damit beantwortet ist."
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing