Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Meiner Auffassung nach ist es unrichtig, dass mit zweierlei Maß gemessen wird (abgesehen davon, dass ich auch nicht jeden Gewaltfilm wirklich sehenswert finde). Auch Filme, beispielsweise C-Produktionen, bei denen die Handlung einzig daraus besteht, dass Zombies Menschen und Menschen Zombies abschlachten, können nach Einzelfallprüfung für die Abgabe an Jugendliche oder grundsätzlich verboten werden. Gleiches gilt für Filme, wo die Gewalt in einen unmoralischen Kontext gestellt wird.
Auch Ihr Vergleich mit einem Boxkampf ist nicht treffend. Hier sind das Prägende die klaren Regelungen, nach denen die Gewalt angewendet werden darf, die von den Boxern im gegenseitigen Einverständnis angenommen werden. Gerade die Spiele, bei denen eine Indizierung aber gerechtfertigt ist, weichen hiervon ab. Das Spielprinzip ist hier genau das Übertreten von Regeln, die gesellschaftlich anerkannt sind. Als Beispiel: Tötet der Held in Notwehr den Bösewicht, weil der mit der Waffe auf ihn zielt, ist das akzeptabler, als wenn das Spiel einen Mörder porträtiert, der in möglichst brutaler Manier jemanden umbringen muss, um an dessen Geldbörse zu kommen. Ersteres Handeln entspricht den Rechtsnormen, letzteres nicht.
Von einer Einzelfallprüfung jedes Spiels möchte ich nicht abweichen, der Gesetzentwurf tut dies auch nicht. Er gibt lediglich Anhaltspunkte, was im Regelfall zu einer Indizierung führt,
Am 10.04.2008 führte der Ausschuss für Kultur und Medien eine öffentliche Anhörung zum Thema Onlinespielsucht durch. Hierzu waren Experten aus unterschiedlichen Bereichen aus Wissenschaft und Praxis eingeladen. Aktuell stehen wir in Deutschland vor der Problematik, dass die Onlinesucht bei Jugendlichen und vor allem jungen Erwachsenen stark zunimmt. Dies führt zu einer sozialen und psychischen Deprivation und nicht zuletzt zur Isolation der betroffenen Personen. Die Meinung, dass dem durch das Verbot bestimmter Spiele entgegen gewirkt werden kann, war unter den Experten verschiedener Fachrichtungen ziemlich einstimmig.
Wenn Sie auf den Alkohol hinweisen, so verkennen Sie, dass der von Ihnen angesprochene Unterschied eben nicht die Entscheidung der Politik, sondern des jeweiligen Handels ist. Der Lebensmittelhandel hat sich entschieden, Alkohol trotz des Verkaufsverbots an Jugendliche anzubieten. Er muss dann auch für die Jugendschutzregelungen gerade stehen. Der Spielehandel tut dies nicht, möglicherweise deshalb, weil die Jugendlichen die Hauptkäuferschicht stellen. Und um im Bild zu bleiben, wenn es ein alkoholisches Getränk gibt, das auch bei Erwachsenen zu sofortigen schweren Schädigungen führen würde, müsste auch dieses absolut verboten werden. Als Beispiel sei hier benannt, dass auch Absinth wegen der besonders schädlichen Wirkung lange verboten war.
Ich werde daher von meiner Auffassung, dass es richtig ist, die Indizierungskriterien zu präzisieren, nicht abweichen. Gleichzeitig stehe ich aber auch dafür, Gewaltspiele nicht grundsätzlich, ohne Einzelfallprüfung zu verbieten.
Mit freundlichen Grüssen
Sabine Bätzing, MdB