Etwa neun Millionen Menschen in Deutschland, so Schätzungen, haben in einer solchen Verfügung festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie sich dazu infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr äußern können. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf, der von dem SPD-Abgeordneten Joachim Stünker initiiert wurde, beendet eine jahrelange Kontroverse über die Rechtsverbindlichkeit von Patientenverfügungen. Bei der Abstimmung war - wie bei Gewissensentscheidungen üblich - die Fraktionsdisziplin aufgehoben worden.
Konkret sieht der nun verabschiedete Stünker-Antrag folgende Regelungen vor:
- Die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung wird im Betreuungsrecht verankert. Damit eine Patientenverfügung wirksam ist, muss sie schriftlich verfasst sein.
- Der Wille des Betroffenen ist unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten.
- Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wunsch auf die verbotene "Tötung auf Verlangen" bleibt unwirksam.
- Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung werden gesetzlich geregelt. Sollten ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter "besonders schwerwiegende Entscheidungen" über Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen treffen wollen, muss zuvor die Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.
- Niemand kann verpflichtet werden, eine Verfügung zu verfassen.
Bereits verfasste Patientenverfügungen sind weiterhin gültig und müssen nicht neu verfasst werden.
Zwei weitere konkurrierende Gesetzentwürfe fanden keine Mehrheit im Bundestag:
Ebenfalls abgelehnt wurde ein
Antrag des CDU-Abgeordneten Hubert Hüppe (Drs. 16/13262 / pdf) und weiterer Parlamentarier. Dieser sah vor, eine gesetzliche Überregelierung zu vermeiden.
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Weiterführende Links:
"Stünker-Antrag" zur Patientenverfügung (Drs. 16/8442 / pdf)
"Patientenverfügung" bei wikipedia