Ottmar Schreiner (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Ottmar Schreiner
Jahrgang
1946
Berufliche Qualifikation
Jurist
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Saarlouis
Landeslistenplatz
1, Saarland
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(...) Sie sind aber nicht mit den Ferienzeiten gleichzusetzen, sondern sind dafür da, dass Abgeordnete ihre Wahlkreise vor Ort betreuen oder sich auf ihre Ausschuss-, Plenar- und Gremiensitzungen vorzubereiten oder auch andere öffentliche Termine wahrnehmen zu können. Die eigentlichen Ferienzeiten der Parlamentarier sind im Sommer, allerdings sollte man hierbei einige Fakten berücksichtigen:
(1) Alle Abgeordneten sind auch in dieser Zeit stets abrufbereit und müssen gegebenenfalls ihren Urlaub unterbrechen.
(2) Sie müssen ca. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Internationales
09.12.2006
Von:

Sehr geehrter Herr Schreiner,

die Bundesrepublik ist seit 2002 seitens der EU aufgefordert, das Schornsteinfegermonopol (es verstößt u.a. gegen die Niederlassungsfreiheit) abzuschaffen.
Millionen Eigentümer und Mieter ärgern sich seit Jahren über die Machenschaften der Schornsteinfeger, die für Scheindienstleistungen wie das Kehren sauberer Schornsteine (ein Gasschornstein produziert keinen Ruß) oder das Bemessen bereits vermessener Anlagen, beim Bürger Entgelte erpressen. Jedes Jahr fließen so 2,2 Milliarden Euro in die Taschen der Schornsteinfeger.
Lesen Sie im BISchG, hier § 52 (4) nach. Dort steht - sinngemäß - daß der Betreiber einer nicht beanstandeten Anlage die Kosten hierfür nicht zu übernehmen hat. Trotzdem ignorieren das die Schornsteinfeger und deren Aufsichtsbehörden!
Es ist ein Skandal, daß ein Schornsteinfeger mehr Rechte als die Polizei hat. Grund ist ein aus dem Jahr 1933 bis heute geltendes Schornsteinfegergesetz, das den 16.000 Schornsteinfegern in diesem Land paradiesische Zustände beschert, gänzlich ohne Wettbewerb!
Wie kann es sein, daß das Schornsteinfegergesetz festlegt, Grundrechte aus dem Grundgesetz, hier Artikel 13, einfach außer Kraft zu setzen?
Was tun Sie ganz konkret, um diesem Skandal ein Ende zu bereiten. Für einfachste Tätigkeiten wie das Kehren von Schornsteinen benötigt ein modernes Industrieland kein Monopol aus der Nazizeit! Es ist heute nicht vermittelbar, den Bürgern zwangsweise Scheindienstleistungen durch die Schornsteinfeger aufzubürden, wo an anderen Stellen der Staat an die Eigenverantwortung der Bürger appelliert! Ebenso wie wir keinen Bezirkselektrikermeister haben brauchen wir keinen Bezirksschornsteinfegermeister!
Bis zum 17.12. ist die Bundesregierung aufgefordert, das Schornsteinfegermonopol aufzuheben, sonst droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Wie man hört, sollen lediglich kosmetische Korrekturen an der heutigen Regelung vorgenommen werden. Wer hat in diesem Land Angst vor den Schornsteinfeger?
Antwort von Ottmar Schreiner
2Empfehlungen
15.03.2007
Ottmar Schreiner
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. März 2007. Da ich mich mit der von Ihnen genannten Problematik des Schornsteinfegermonopols wenig auseinander gesetzt habe und dieses Themengebiet mit meinen Arbeitsschwerpunkten nur am Rande zu tun hat, verweise ich Sie auf das Schreiben meines Kollegen Christian Lange, das Sie im Anschluss an meinem Schreiben lesen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner

Das von mir leicht geänderte Schreiben von Christian Lange, MdB, zur geplanten Novelle des Schornsteinfegergesetzes:


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung haben sich auf Eckpunkte zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes geeinigt. Ob sich die EU-Kommission damit einverstanden erklärt, wird man sehen. Sie hat jedenfalls eine Änderung des Schornsteinfegergesetzes angemahnt, um den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit zu genügen. Seit dem 12.12.2006 hat die EU-Kommission auch Kenntnis über die Eckpunkte zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes.

Zur Erinnerung: Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 2. April 2003 wegen des geltenden Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die vorherige Bundesregierung hatte bereits Anfang 2005 einen Novellierungsvorschlag vorgelegt, der leider aufgrund der Neuwahlen nicht mehr zum Zuge gekommen ist.

Erst wenn die Bundesregierung mit der Kommission einen Konsens gefunden hat, werden wir die Eckpunkte in einen Gesetzentwurf umsetzen. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

Der Aufgabenbereich, in dem ein Bezirksschornsteinfeger im Bezirk ausschließlich tätig sein darf, wird im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage stark eingeschränkt.

Vorab zur Erklärung: Der Bezirksschornsteinfeger ist eine natürliche Person (keine juristische Person, d.h. z.B. keine GmbH), die mit der Ausführung der hoheitlichen Schornsteinfegeraufgaben in einem Bezirk betraut ist.

Zu dem Tätigkeitsbereich (hoheitliche Aufgaben), in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig ist, gehören künftig nur noch

  • die Kon­trolle der den Eigentümern obliegenden Pflichten,
  • Überprüfungsarbeiten in Be­zug auf die Betriebssicherheit sowie auf etwaige Mängel einer Anlage, ein­schließlich der Befugnis zum Erlass einer Mängelbeseitigungs- oder Stilllegungsverfügung, sowie
  • die Feststellung der Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage.

Der Bezirksschornsteinfeger trifft bei den genannten Tätigkeiten abschließende Entscheidungen. Alle diejenigen Schornsteinfegerarbeiten, die keine Kontrollaufgaben beinhalten - das sind "Kehrarbeiten" (Fegen) und andere vorbereitende/technische Aufgaben-, werden aus dem bisherigen Vorbehaltsbereich herausgenommen. Sie können bei entsprechender handwerksrechtlicher Qualifikation frei ausgeführt werden. Die nicht-hoheitlichen Aufgaben werden damit für den Wettbewerb geöffnet. Außerdem wird damit die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU uneingeschränkt gewährleistet. Damit entfällt auch das Gebietsmonopol für die nichthoheitlichen Tätigkeiten, nicht aber das für die oben ausgeführten hoheitlichen Aufgaben. Die Sicherheit der Feuerungsanlagen ist ein wichtiges und schützenswertes Gut, das wir nicht so ohne weiteres aus der Hand geben dürfen. Die Einstufung der Sicherstellung der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen als hoheitliche Aufgabe halte ich für angemessen.

Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung, die nach dem Schornsteinfegergesetz und der Kehrordnung vorge­schriebenen Schornsteinfegerarbeiten ausführen zu lassen, nicht nach, werden diese ersatzweise durch den Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.

Es gilt weiterhin die Gebührenordnung. Die Gebühren werden sowohl für den Bereich der hoheitlichen Aufgaben, als auch für die ersatzweise Ausführung der "freien" Schornsteinfegerarbeiten festgelegt. So haben wir ein offenes und für jeden nachvollziehbares Preissystem.

Die Bezirke werden in Zukunft nicht mehr über Bewerberliste nach dem Prinzip des längeren Wartens, sondern über ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfah­ren vergeben. Im hoheitlichen Tätigkeitsbereich wird damit mehr Wettbewerb sichergestellt. Damit entfällt auch die Pflicht der vorherigen Eintragung in die Bewerberliste. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde. Die Kriterien für die Vergabe werden – für jeden nachvollziehbar - durch das Schornsteinfegergesetz festgelegt. Die Bestellung erfolgt für 10 Jahre. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ist für Bewerber aus dem europäischen Ausland gewährleistet, in dem diese an der Ausschreibung von Bezirken teilneh­men können. Es herrscht damit Chancengleichheit für alle. Alle entsprechenden europäi­schen Qualifikationen und Ausbildungsabschlüsse werden hierbei anerkannt.

Erleichternd für das zukünftige Ausschreibungsverfahren wird außerdem sein, dass das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschorn­steinfegermeister zukünftig entfällt. Darüber hinaus wird die Residenzpflicht, die bisher gilt, aufgehoben. Auch diese Neuregelung wird den Wettbewerb stärken. Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit können Bezirksschornsteinfeger auch in anderen Bereichen tätig werden. Das ist wichtig, um die Beschneidung ihres bisherigen Aufgabenbereiches kompensieren zu können. Ergänzend soll im Gesetz deswegen festgelegt werden, dass der Bezirksschornsteinfeger die Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft, unabhängig und neutral erfüllen muss.

Insbesondere für die Arbeitnehmer ist wichtig, dass die Anzahl der Bezirke weiterhin erhalten bleiben soll. Denn es geht nicht nur um Wettbewerb und Transparenz, sondern auch um den Erhalt von bestehenden Arbeitsplätzen. Um dies zu gewährleisten, wird die An­zahl der Bezirke zu einem bestimmten Stichtag festgeschrieben. Die bisherige obli­gatorische Neueinteilung der Bezirke entfällt. Frei werdende Bezirke werden gleich nach Inkrafttreten der Reform ausgeschrieben. Alle Bezirke sollen dann innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegergesetzes ausgeschrieben worden sein. Damit ergibt sich eine faktische Übergangsfrist, die es den Alt-Bezirksschornsteinfegern ermöglichen soll, in den neuen Wettbewerb hineinzuwachsen.

Die bisherigen Regelungen zur Altersversorgung bleiben bestehen. Es werden lediglich Anpassungen vorgenommen, die möglicherweise durch die Reform des Schornsteinfegerrechts erforderlich werden. Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Sowohl Arbeitnehmer-, als auch Arbeitgebervertreter sind mit den Vorstellungen der Bundesregierung über eine Novellierung des Schornsteinfegergesetzes einverstanden. Bleibt zu hoffen, dass auch die EU-Kommission unsere Vorstellungen mit trägt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lange
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Frage zum Thema Gesundheit
26.12.2006
Von:

Was spricht gegen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Bereichen ?
Wir gehen schon seit vielen Jahren nur noch äußerst selten mit unseren Kindern in Restaurants, um sie und uns vor den gesundheitlichen Schäden des Passivrauchens und vor dem Gestank in Kleidern und Haaren zu schützen.
In vielen anderen Ländern (u.a. USA, Italien, Norwegen, etc.) wird das Rauchverbot einfach erlassen und es funktioniert.
Was tun Sie für den Nichtraucherschutz?
Mit freundlichem Gruß!
Antwort von Ottmar Schreiner
6Empfehlungen
12.03.2007
Ottmar Schreiner
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre Anfrage. Ich unterstütze Ihr Anliegen. Auch zeigen Meinungsumfragen, dass 65% der Deutschen ein umfassendes Rauchverbot fordern.

Während die Tabaklobby erhebliche Umsatzverluste der Gaststätten hochredet, widerlegen andere Studien diese These. Diesen Studien zufolge weisen Länder mit einem generellen Rauchverbot keinerlei negative Effekte auf den Umsatz des Gaststättengewerbes auf. Im Gegenteil: es ist mit einem zusätzlichen neuen Klientel zu rechnen.

Mit der Arbeitsstättenverordnung 2002, der Zielvereinbarung zwischen BMGS und Dehoga (freiwillige Selbstverpflichtungen mit Konsequenzen bei Nichteinhaltung) und den drei Stufen der Tabaksteuererhöhung wurde ordnungspolitisch mit Erfolg eingegriffen.

Nach dem Willen der EU-Kommission soll spätestens in 2 Jahren europaweit der Tabak in öffentlichen Gebäuden verboten sein. Insofern spricht Nichts gegen ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Ich gehe davon aus, dass auch in Deutschland in absehbarer Zukunft ein Rauchverbot durch das geplante Bundesnichtraucherschutzgesetz in öffentlichen Einrichtungen umgesetzt wird. Selbstredend werde ich dem geplanten Bundesnichtraucherschutzgesetz zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner
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Frage zum Thema Soziales
02.01.2007
Von:

Am 21.06.1991 wurde vom Bundestag das Rentenüberleitungsgesetz RÜG verabschiedet. Es diente in Erfüllung des Staatsvertrages vom 18.05.1990 der Überleitung der Ansprüche aus der DDR-Rentenversicherung in das System der bundesdeutschen Rentenversicherung. Das Gesetz galt ausschließlich für die Menschen, die am 18.05.1990 in der DDR lebten. Übergeleitet wurden nicht nur deren Zahlungen in die Rentenversicherung, sondern auch die 63 Versprechungen der DDR zu Zusatzversorgungen.
Sie haben in Ihrem Beitrag am 21.06.2006 darum gebeten, mit der Bemessung der Anwartschaften für die ehemaligen DDR-Bürger keine politischen Straffunktionen zu verbinden. Sie haben auf das Schicksal der Juden im Nazireich verwiesen, dem einzigen Fall in der deutschen Rentenversicherung, in dem Anwartschaften manipuliert wurden. Sie haben die Verfassungsrechtler zitiert, die „händeringend“ darum gebeten haben, Sozial- und Strafrecht nicht zu vermischen. Sie sahen den Rechtsstaat in Gefahr.
Ich informiere Sie darüber, dass das am 21.06.1991 vermutlich auch mit Ihrer Zustimmung verabschiedete RÜG später vom Sozialministerium genutzt wurde, um allen Übersiedlern aus der DDR jünger als Geburtsjahrgang 1936 alle Rentenanwartschaften der DDR-Zeit ohne Aufhebungsbescheid zu löschen. Diese Anwartschaften waren Ergebnis eines Eingliederungsverfahrens nach FRG. Diese Löschung hat mitunter gewaltige Renteneinbußen zur Folge, die meisten werden es noch nicht wissen. Es betrifft alle Menschen, die auf unterschiedlichsten, aber immer gefährlichen Wegen in der gesamten Zeit der Mauer diese überwunden haben.
Meine Fragen: Wussten Sie am 21.06.1991, dass mit dem RÜG in naher Zukunft alle Übersiedler enteignet werden sollten? Wurde vom Gesetzgeber darüber diskutiert, wann, von wem, mit welchem Argument? Ist Ihnen bewusst, dass diese Übersiedler Bürger der Bundesrepublik sind mit allen verfassungsmäßigen Rechten, auch dem Recht auf Schutz des Eigentums?
Antwort von Ottmar Schreiner
102Empfehlungen
10.10.2007
Ottmar Schreiner
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre zahlreichen Anschreiben im Zusammenhang mit der unzulässigen Anwendung der RÜG-Gesetze für die Rentenansprüche der Altübersiedler. Sie haben mich durch Ihre Anfragen auf eine gesetzliche Schieflage im Zusammenhang mit den Rentenansprüchen ehemaliger DDR-Übersiedler, die zwischen 1971 und 1989 nach Westdeutschland übergesiedelt waren (Altübersiedler), aufmerksam gemacht. Meines Wissens wurden über diese Website auch andere Kollegen angefragt, auch in anderen Fraktionen. Es scheint sich also um ein Problem allgemeineren Charakters zu handeln.

Das RÜG war seinerzeit dafür geschaffen worden, die Rentenbelange der Bürgerinnen und Bürger des Beitrittsgebiets nach der Wiedervereinigung zu regeln. In den erwähnten Anfragen wird mir aber geschildert, dass dieses Instrumentarium auch dazu genutzt wird, rückwirkend in die Rentenanwartschaften der Altübersiedler einzugreifen. Diese sind doch aber, wie wir wissen, bereits vor dem Fall der Mauer über Eingliederungsverfahren Bürger der alten Bundesrepublik geworden. Ihre DDR-Erwerbsbiografien waren durch diese Transformation zu bundesdeutschen Rentenanwartschaft geworden. Die Anwartschaften der Altübersiedler waren damit im westdeutschen Sozialversicherungssystem bereits fest verankert, als im Bundestag die Gesetze zum Beitritt der DDR debattiert und beschlossen wurden.

Meines Erachtens bietet das RÜG keine Grundlage dafür, gefestigte Rechtspositionen von Bundesbürgern rückwirkend noch einmal zur Disposition zu stellen. Die rückwirkende Anwendung des RÜG (insb. § 256a in Verbindung mit § 259a SGB VI) auf die FRG-gestützten Rentenanwartschaften der Altübersiedler bedeutet einen Paradigmenwechsel, der für die meisten von ihnen, insbesondere für die Hochqualifizierten unter ihnen, mit einer immensen Einbuße einhergeht. Ich habe im Übrigen den Eindruck, dass es sich hier um eine zahlenmäßig gar nicht so große Gruppe handelt.

Diese Ungerechtigkeit ist auch angesichts der vergleichsweise höheren Rentenansprüche der Angehörigen des SED-Unrechtssystems nicht hinnehmbar, zumal eine rechtliche Grundlage für eine Umbewertung der Rentenanwartschaften vom FRG auf das RÜG nicht vorhanden ist. Aufgrund dieser Umstände habe ich zwei der betroffenen Anfrager unter Ihnen zu mir eingeladen und sie angehört. Nach dem Gespräch wurde mir die falsche Handhabung beider Gesetze (RÜG und FRG) zunehmend klarer. Bemerkenswert ist auch die Reaktion der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion in diesem Zusammenhang. Die Bundesregierung umgeht den Sachverhalt und versucht die einmal getroffenen Fehlentscheidungen um jeden Preis zu verteidigen und nicht zurückzunehmen. Ihre Antwort auf die kleine Anfrage der FDP-Fraktion (vgl. Drs. 16/5571) dokumentiert leider diesen fehlenden Willen.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe dieses Anliegen an die für rentenpolitischen Fragen zuständige Abgeordnete in meiner Fraktion mit der Bitte weitergeleitet, die Betroffenen bei einem Treffen anzuhören und nach Möglichkeiten zu suchen, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner
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Frage zum Thema Soziales
04.01.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schreiner,

die Bundesrepublik hat mit der Gestaltung der Wiedervereinigung Deutschlands eine großartige Leistung vollbracht. Als Anfang der 90-er Jahre die ersten Einzelheiten zum Sozialrecht bekannt wurden, insbes. die Überführung der zahlreichen Sonderversorgungssysteme, gab es verständlicherweise nicht wenig öffentliche Kritik. Der damalige Bundestag, wie auch später das BVerfG, hat sich ungeachtet dessen von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen. Ich habe in den Protokollen auch Ihren engagierten Vortrag gelesen, der mich sehr beeindruckt hat. Was in den Protokollen nicht zum Ausdruck kommt, ist eine Absicht dergestalt, die in der Bundesrepublik eingegliederten DDR-Übersiedler (Betsandsübersiedler) wieder auszugliedern. Diese waren an keinem Punkt der Erörterungen überhaupt ein Thema. Es ging damals ausschließlich um ein Sozialrecht für die Versicherten des Beitrittsgebietes. Herr Gebauer hat in seiner Frage ausgeführt, daß die seitens der DRV geübte Praxis ganz anders aussieht. Ich hatte kürzlich Gelegenheit, mit einer in Mannheim wohnenden ehemaligen Bundestagsabgeordeneten, die damals dabei war, über die Diskussionen und Beschlüsse zum RÜG/AAÜG zu sprechen. Sie war erschrocken zu hören, daß das für die Versicherten des Beitrittsgebietes geschaffene Instrumentarium durch die DRV dazu genutzt wird, in die Rechte von Bundesbürgern einzugreifen. Noch erschrockener war sie zu erfahren, welche gravierenden Auswirkungen dieser Mißbrauch hat. Sie erklärte, daß das nicht gewollt war. Ich gehe davon aus, daß auch Sie damals nicht geahnt haben, über ein Gesetz abzustimmen, das von der Exekutive zur Enteignung von Bundesbürgern genutzt werden würde.
Wären Sie, der Sie damals maßgeblich beteiligt waren, bereit, sich gegenüber der Exekutive dafür einzusetzen, daß der gegenwärtige Bundestag der Mißachtung des legislativen Willens des damaligen Bundestages entgegentritt?
Antwort von Ottmar Schreiner
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10.10.2007
Ottmar Schreiner
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre zahlreichen Anschreiben im Zusammenhang mit der unzulässigen Anwendung der RÜG-Gesetze für die Rentenansprüche der Altübersiedler. Sie haben mich durch Ihre Anfragen auf eine gesetzliche Schieflage im Zusammenhang mit den Rentenansprüchen ehemaliger DDR-Übersiedler, die zwischen 1971 und 1989 nach Westdeutschland übergesiedelt waren (Altübersiedler), aufmerksam gemacht. Meines Wissens wurden über diese Website auch andere Kollegen angefragt, auch in anderen Fraktionen. Es scheint sich also um ein Problem allgemeineren Charakters zu handeln.

Das RÜG war seinerzeit dafür geschaffen worden, die Rentenbelange der Bürgerinnen und Bürger des Beitrittsgebiets nach der Wiedervereinigung zu regeln. In den erwähnten Anfragen wird mir aber geschildert, dass dieses Instrumentarium auch dazu genutzt wird, rückwirkend in die Rentenanwartschaften der Altübersiedler einzugreifen. Diese sind doch aber, wie wir wissen, bereits vor dem Fall der Mauer über Eingliederungsverfahren Bürger der alten Bundesrepublik geworden. Ihre DDR-Erwerbsbiografien waren durch diese Transformation zu bundesdeutschen Rentenanwartschaft geworden. Die Anwartschaften der Altübersiedler waren damit im westdeutschen Sozialversicherungssystem bereits fest verankert, als im Bundestag die Gesetze zum Beitritt der DDR debattiert und beschlossen wurden.

Meines Erachtens bietet das RÜG keine Grundlage dafür, gefestigte Rechtspositionen von Bundesbürgern rückwirkend noch einmal zur Disposition zu stellen. Die rückwirkende Anwendung des RÜG (insb. § 256a in Verbindung mit § 259a SGB VI) auf die FRG-gestützten Rentenanwartschaften der Altübersiedler bedeutet einen Paradigmenwechsel, der für die meisten von ihnen, insbesondere für die Hochqualifizierten unter ihnen, mit einer immensen Einbuße einhergeht.

Ich habe im Übrigen den Eindruck, dass es sich hier um eine zahlenmäßig gar nicht so große Gruppe handelt.

Diese Ungerechtigkeit ist auch angesichts der vergleichsweise höheren Rentenansprüche der Angehörigen des SED-Unrechtssystems nicht hinnehmbar, zumal eine rechtliche Grundlage für eine Umbewertung der Rentenanwartschaften vom FRG auf das RÜG nicht vorhanden ist.

Aufgrund dieser Umstände habe ich zwei der betroffenen Anfrager unter Ihnen zu mir eingeladen und sie angehört. Nach dem Gespräch wurde mir die falsche Handhabung beider Gesetze (RÜG und FRG) zunehmend klarer.

Bemerkenswert ist auch die Reaktion der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion in diesem Zusammenhang. Die Bundesregierung umgeht den Sachverhalt und versucht die einmal getroffenen Fehlentscheidungen um jeden Preis zu verteidigen und nicht zurückzunehmen. Ihre Antwort auf die kleine Anfrage der FDP-Fraktion (vgl. Drs. 16/5571) dokumentiert leider diesen fehlenden Willen.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe dieses Anliegen an die für rentenpolitischen Fragen zuständige Abgeordnete in meiner Fraktion mit der Bitte weitergeleitet, die Betroffenen bei einem Treffen anzuhören und nach Möglichkeiten zu suchen, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
05.01.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Schreiner,
ich stamme aus Zwickau, bin anerkannter DDR-Flüchling (C-Ausweis) und lebe mit Familie (2 Kinder) in Ba-Wü. Noch heute, mit über 62 Jahren bin ich bei 40 Arbeitsstunden/Woche voll beschäftigt! Wir haben uns 1986 dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung (GG der BRD) unterstellt. Das jedoch nicht deshalb, weil wir hier Rente "abgreifen" wolten, sondern weil wir als Deutsche unser Leben in Freiheit und ohne politsche Indoktination selbst gestalten wollen. Mit meiner Eingliederung in der BRD habe ich schriftlich verbriefte FRG-Anwartschaften erhalten, die unstreitig durch den Artikel 14 GG geschützt sind. Unter dieser Maßgabe hätte ich als Ingenieur den gleichen Rentenanspruch, wie jeder wiedervereinigte DDR-Ingenieur. Nun bin ich auf das tiefste erschüttert, weil die RV Bund offensichtlich mit Unterstützung des BMAS mich rechtswidrig in die DDR zurück katapultiert und mir die schriftlich zugesagte Renten- Rangstelle innerhalb der Gemeinschaft wegnimmt. Sie hat mir nachträglich das RÜG übergestülpt, obgleich ich schon lange vor dem Fall der Mauer im GG lebe. Hinzu kommt, dass ich das jetzt erst erfahren habe!!! Als Flüchtling kann ich RÜG-Krtiterien nicht erfüllen. Sie wurden ja für das Beitrittsgebiet gemacht. Das bedeutet für mich eine Rentenkürzung von 50%. Die sich hierzu einstellende Rechtspraxis ist rechtsstaatlichswidrig, weil sie nicht dem Auftrag des Gestzgebers entspricht. Ich werde zwar mein Lebensende auch mit einer massiven Rentenkürzung erleben, mein Vertrauen in den Rechtsstaat indes ist durch diese Fakten tief erschüttert.
Ich frage Sie als Volljuristen:
1. Werden Sie dazu beitragen, den politischen Flurschaden und die beginnende Erosion das Rechtsstaates zu beseitigen?
2. Würden Sie eine Gesetzesinitiative zur Qualitätskontrolle der 3. Gewalt unterstützen?
3. Würden Sie eine Normenkontrolle zur Praxis der RV-Bund unterstützen?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Antwort von Ottmar Schreiner
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10.10.2007
Ottmar Schreiner
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre zahlreichen Anschreiben im Zusammenhang mit der unzulässigen Anwendung der RÜG-Gesetze für die Rentenansprüche der Altübersiedler. Sie haben mich durch Ihre Anfragen auf eine gesetzliche Schieflage im Zusammenhang mit den Rentenansprüchen ehemaliger DDR-Übersiedler, die zwischen 1971 und 1989 nach Westdeutschland übergesiedelt waren (Altübersiedler), aufmerksam gemacht. Meines Wissens wurden über diese Website auch andere Kollegen angefragt, auch in anderen Fraktionen. Es scheint sich also um ein Problem allgemeineren Charakters zu handeln.

Das RÜG war seinerzeit dafür geschaffen worden, die Rentenbelange der Bürgerinnen und Bürger des Beitrittsgebiets nach der Wiedervereinigung zu regeln. In den erwähnten Anfragen wird mir aber geschildert, dass dieses Instrumentarium auch dazu genutzt wird, rückwirkend in die Rentenanwartschaften der Altübersiedler einzugreifen. Diese sind doch aber, wie wir wissen, bereits vor dem Fall der Mauer über Eingliederungsverfahren Bürger der alten Bundesrepublik geworden. Ihre DDR-Erwerbsbiografien waren durch diese Transformation zu bundesdeutschen Rentenanwartschaft geworden. Die Anwartschaften der Altübersiedler waren damit im westdeutschen Sozialversicherungssystem bereits fest verankert, als im Bundestag die Gesetze zum Beitritt der DDR debattiert und beschlossen wurden.

Meines Erachtens bietet das RÜG keine Grundlage dafür, gefestigte Rechtspositionen von Bundesbürgern rückwirkend noch einmal zur Disposition zu stellen. Die rückwirkende Anwendung des RÜG (insb. § 256a in Verbindung mit § 259a SGB VI) auf die FRG-gestützten Rentenanwartschaften der Altübersiedler bedeutet einen Paradigmenwechsel, der für die meisten von ihnen, insbesondere für die Hochqualifizierten unter ihnen, mit einer immensen Einbuße einhergeht. Ich habe im Übrigen den Eindruck, dass es sich hier um eine zahlenmäßig gar nicht so große Gruppe handelt.

Diese Ungerechtigkeit ist auch angesichts der vergleichsweise höheren Rentenansprüche der Angehörigen des SED-Unrechtssystems nicht hinnehmbar, zumal eine rechtliche Grundlage für eine Umbewertung der Rentenanwartschaften vom FRG auf das RÜG nicht vorhanden ist. Aufgrund dieser Umstände habe ich zwei der betroffenen Anfrager unter Ihnen zu mir eingeladen und sie angehört. Nach dem Gespräch wurde mir die falsche Handhabung beider Gesetze (RÜG und FRG) zunehmend klarer. Bemerkenswert ist auch die Reaktion der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion in diesem Zusammenhang. Die Bundesregierung umgeht den Sachverhalt und versucht die einmal getroffenen Fehlentscheidungen um jeden Preis zu verteidigen und nicht zurückzunehmen. Ihre Antwort auf die kleine Anfrage der FDP-Fraktion (vgl. Drs. 16/5571) dokumentiert leider diesen fehlenden Willen.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe dieses Anliegen an die für rentenpolitischen Fragen zuständige Abgeordnete in meiner Fraktion mit der Bitte weitergeleitet, die Betroffenen bei einem Treffen anzuhören und nach Möglichkeiten zu suchen, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ottmar Schreiner
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