Markus Ferber (CSU)
Abgeordneter EU-Parlament 2004-2009
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Grunddaten
Markus Ferber
Jahrgang
1965
Berufliche Qualifikation
Diplomingenieur
Ausgeübte Tätigkeit
MdEP
Wohnort
-
Bundesland
Bayern
Bundeslistenplatz
3, über Liste eingezogen
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(...) Entgegen Ihrer Aussage wird das Grundgesetz in Deutschland nicht "ständig geändert". Denn dafür ist eine Zweidrittelmehrheit in Bundesrat und Bundestag notwendig, die nicht so einfach herzustellen ist. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
05.09.2007
Von:
von

Sehr geehrter Herr Ferber,

im Rahmen des Masterstudiengangs "European Studies" plane ich eine 4tägige Exkursion für Studierende nach Brüssel. Wir werden vom 19.-22. November in Brüssel sein, neben der Europäischen Kommission, dem Ministerrat, der NATO und dem ZDF-Verbindungsbüro ebenso das Europäische Parlament in dieser Zeit besichtigen.
Gäbe es hier von EU-Seite möglicherweise eine finanzielle Unterstützung für diese Informationsreise, die Pflichtprogramm der Ausbildung ist?
Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen,

mit freundlichen Grüßen

von
Antwort von Markus Ferber
3Empfehlungen
06.09.2007
Markus Ferber
Sehr geehrte Frau von ,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass von Seiten der EU keine finanziellen Mittel für derartige Informationsreisen vorgesehen sind.
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Sie dennoch im Europäischen Parlament für ein einstündiges Gespräch und eine kurze Besichtigung begrüßen könnte. Bitte teilen Sie mir mit, welche Zeitfenster für Sie möglich wären. Mein Büro wird sich dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Integration
20.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Ferber,

wie stehen Sie zu folgenden Forderungen:

1. Wahl des Europaparlaments gemeinsam und nicht nach Staaten, da ich als Bürger evtl. einen Kandidaten¨unterstützen möchte, der aus einem anderen Mitgliedsstaat kommt.

2. Direktwahl der Kommission durch das Europaparlament.

3. Zustimmung des Rates nur noch bei Vertragsänderungen (irgendwann dann Verfassungsänderungen) und bei Neuaufnahme von Mitgliedsstaaten.

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Markus Ferber
10Empfehlungen
26.09.2007
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir über Abgeordnetenwatch zugeleitet worden ist. Gern werde ich zu Ihren Fragen Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüssen

Ihr
Markus Ferber, MdEP

1. Wahl des Europaparlaments gemeinsam und nicht nach Staaten, da ich als Bürger evtl. einen Kandidaten unterstützen möchte, der aus einem anderen Mitgliedsstaat kommt.
Da es kein europaweit einheitliches Wahlrecht gibt, legt jeder Mitgliedstaat sein eigenes Wahlverfahren fest. Grundlage der Wahlsysteme in den Mitgliedsstaaten ist der sog. Europa-Direktwahlakt ( www.bundeswahlleiter.de ), der den EU-Staaten einige Vorgaben für das Wahlsystem macht, insbesondere:
* Die Wahl hat nach einem Verhältniswahlsystem zu erfolgen,
* auf Grundlage entweder von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen (STV).
* Es können Vorzugsstimmen zugelassen werden. Damit sind Stimmen gemeint, mit denen die Reihenfolge auf den Listen verändert werden kann.
* Die Unterteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ist erlaubt, solange das Verhältniswahlsystem dadurch nicht in Frage gestellt wird.
* Es darf eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe festgelegt werden, die jedoch landesweit nicht mehr als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen betragen darf.
Das von Ihnen vorgeschlagene aktive grenzüberschreitende Wahlrecht würde ein einheitliches Europäisches Wahlrecht erfordern. Darauf konnten sich die Mitgliedsstaaten jedoch bislang nicht verständigen. Weniger Problematisch ist das grenzüberschreitende passive Wahlrecht, wofür es bereits jetzt einige Beispiele im Europäischen Parlament gibt.

2. Direktwahl der Kommission durch das Europaparlament.

Ein starke und berechtigte Forderung des Europäischen Parlamentes im Rahmen der Reformdiskussion ist die nach einer direkten Einflussnahme auf die Wahl der EU-Kommission. Leider hat sich diese Forderung bislang nicht durchsetzen lassen. Ich hielte es für überaus wichtig, die Rechte des Parlamentes in diesem Bereich zu stärken.

In der Parlamentsgeschichte gab es jedoch auch Beispiele für die Stärke der bislang bestehenden Kontrollrechte des Parlamentes. Beim Rücktritt der Kommission unter Jacques Santer 1999 hat sich gezeigt, wie enorm wichtig die parlamentarische Kontrolle ist und dass sie kein stumpfes Schwert ist, wie teilweise behauptet wird.

Nach der jetzigen Rechtslage beschränkt sich die Beteiligung des Parlamentes bei der Ernennung der Kommissare darauf, dass vor deren Ernennung vom Parlament in den Fachausschüssen die Kompetenz und Integrität der designierten Kommissare geprüft wird. Aber auch hierbei hat das Parlament seine Kontrollrechte geltend gemacht, als der designierte Innenkommissar Rocco Buttiglione 2004 vor dem Innenausschuss nicht bestanden hat und somit nicht Kommissar werden konnte.


3. Zustimmung des Rates nur noch bei Vertragsänderungen (irgendwann dann Verfassungsänderungen) und bei Neuaufnahme von Mitgliedsstaaten.

Diese Forderung kann ich nicht uneingeschränkt unterstützen. Natürlich liegt mir, als Europaabgeordnetem, viel daran, die Rechte des Parlamentes zu stärken und an notwendigen und sinnvollen Stellen auszuweiten. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Mitgliedstaaten die "Herren der Verträge" sind und deren Wort bei abschließenden Entscheidungen immer auch einen besonderen Einfluss haben muss. Dies entspricht dem grundlegenden Verständnis der Europäischen Union.

Ich plädiere jedoch massiv für eine Reform der Entscheidungsprozesse. Die vorgegebenen Mehrheitsverhältnisse im Rat sind auf Entscheidungen einer EU mit 15 Mitgliedstaaten ausgelegt. Vielfach sind Entscheidungen im Rat blockiert, weil Einstimmigkeit mit 27 Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann. Deshalb spreche ich mich für eine Reform hin zu mehr Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat aus.
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
21.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Ferber,
wann werden wir deutsche "entmündigte "EU-Bürger endlich mitbestimmen dürfen wenn es demnächst um die EU-Verfassung geht.Es kann doch nicht sein,daß die Bürger des größten EU-Landes "unmündig "dastehen ,wenn Entscheidungen anstehen ,die alle EU-Bürger gleichermaßen mitverantworten sollen.

Mit freundlichen Grüßen

G.
Antwort von Markus Ferber
8Empfehlungen
28.09.2007
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie über Abgeordnetenwatch an mich gerichtet haben. Gern bin ich bereit, Ihnen darauf zu antworten.

Vorab möchte ich klar stellen, dass ich ein deutlicher Befürworter eines europaweiten Referendums bin. Der Grundlagenvertrag stellt eine wesentliche und weitgehende Weichenstellung für die Zukunft der EU dar; ein europaweites Referendum würde die Legitimität dieses Vertrages stark erhöhen. Die europäische Identität würde deutlich gestärkt; ein europäischer öffentlicher Raum entstünde. Die jetzige Situation ist die größte Chance für ein positiveres Image, die die EU je hatte. Der allgemeinen Politikverdrossenheit und der fehlenden Transparenz könnte entgegengewirkt werden. Ein Referendum hätte großen europäischen Symbolwert. Es wäre eine einmalige Chance, um den Bürgern einen entscheidenden Schritt im europäischen Integrationsprozess deutlich und nachvollziehbar zu machen. Unsere Aufgabe als deutsche Politiker ist es, die Wahlbevölkerung zu überzeugen. So werden wir in die Pflicht genommen, für Europa zu kämpfen. Die Botschaft wäre: Wir trauen dem Volk eine solch weit reichende Entscheidung verantwortungsvoll zu.

Formal gesehen muss der europäische Grundlagenvertrag von allen 27 Mitgliedsstaaten nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifiziert werden (Art. 48 EUV, Art. IV-8 neu des Verfassungsentwurfes). Jeder der 27 Staaten kann somit die Ratifizierung blockieren. Ein europaweites Referendum ist im europäischen Recht nicht vorgesehen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik sieht für Fragen der europäischen Integration keine Volksabstimmungen vor. Nach Artikel 23 und 79 GG entscheiden Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit über Annahme oder Ablehnung des EU-Grundlagenvertrages. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in den europäischen Mitglieds- und Beitrittsländern weisen erhebliche Unterschiede auf. In Staaten wie Irland oder Dänemark sind Referenden verpflichtend in der Verfassung festgeschrieben. In Großbritannien obliegt es der Regierung, ein rechtlich nicht bindendes Referendum zu initiieren.

Ein europaweites Referendum wurde im März 2003 durch 97 der 210 Mitglieder des EU-Konvents vorgeschlagen (CONV 658/03). Diesen Vorschlag habe ich massiv unterstützt und halte dies für einen Ansatz, der den Bürgern einen Einfluss auf diese essentielle Entscheidung sichert. Vielfach werden gegen dieses Vorgehen rechtliche Einwände erhoben.

Alternativ haben das Europäische Parlament und die Europäische Kommission vorgeschlagen, die nationalen Referenden europaweit zeitlich zu koordinieren. Diese Forderung unterstütze ich vollumfänglich. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen etwas weiter helfen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen
Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Internationales
26.09.2007
Von:

1. Wie ist es zu erklären das Deutschland laut den Vereinten Nationen zwar immernoch als Feindstaat vertraglich deklariert wird und dennoch der drittgrößte Beitragszahler dessen ist? Ich als einfacher Bürger empfinde es als Zumutung einen Verein zu bezahlen, der ein heute noch als Feind bezeichnet.
Warum drängt Deutschland nicht auf Beseitigung dieses Widerspruches?

2. Wann erhält Deutschland endlich einen Friedensvertrag, wann also endet der Waffenstillstand zwischen Deutschland und den Alliierten?

Auch wenn beide Fragen auf dem Papier stehen und derzeit kaum Anwendung finden, sollte man die Verträge korrigieren, wenn wir schon zu den größen Beitragszahlern der Weltorganisationen gehören.

Wie sehen Sie das Herr Ferber
Antwort von Markus Ferber
7Empfehlungen
28.09.2007
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre interessante Frage, die Sie mir über Abgeordnetenwatch zugesandt haben.

Frage 1: Auf der Konferenz von San Francisco 1945 wurde in der Charta der Vereinten Nationen in den Artikeln 53 und 107 definiert, dass gegen Feindstaaten (d. h. Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines der Unterzeichner der Charta waren) Maßnahmen auch außerhalb des Sicherheitssystems der UN eingeleitet werden können. Nach dem Wortlaut der Klausel könnten Deutschland und Japan auch heute noch ohne UN-Beschluss angegriffen werden. Jedoch wird die Feindstaatenklausel nach herrschender Meinung der UN-Mitgliedstaaten als obsolet und nicht mehr gültig angesehen und bei einer Reform der UN höchstwahrscheinlich gestrichen.

Seit Mitte der 1990er Jahre ist es ein Ziel der deutschen Außenpolitik, einen ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat zu erhalten. Dieses Ziel rückte Ende der 90er Jahre zu Gunsten eines gemeinsamen Sitzes der Europäischen Union in den Hintergrund. Es wurde jedoch schnell klar, dass Frankreich und das Vereinigte Königreich nicht bereit sein würden, ihren autonomen Sitz im Sicherheitsrat aufzugeben. Aktuell ist wird die Idee eines europäisches Sitzes im Sicherheitsrat jedoch nicht weiter verfolgt, da sich abzeichnete, dass die UNO keine Staatengemeinschaften im Sicherheitsrat akzeptieren würde.

Bundeskanzlerin Merkel hat in ihrer Rede vor der UN-Vollversammlung in dieser Woche die Forderung nach einer Reform der UN ebenso unterstrichen, wie den Willen Deutschland, einen ständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat einzunehmen. Dabei hat die Bundeskanzlerin Unterstützung bei einer Vielzahl von Mitgliedsländern bekommen.

Frage 2:
Der 2. Weltkrieg endete in Mitteleuropa mit der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands am 8. Mai 1945. Bei der darauf folgenden Potsdamer Konferenz wurde, sofern ist Ihre Aussage zutreffend, kein Friedensvertrag zwischen Deutschland und die Siegermächten geschlossen, weil ein souveränes Deutschland damals nicht an den Verhandlungen beteiligt war.
Die Aufgabe eines Friedensvertrages, der die Souveränität Deutschlands regelt, die Grenzen endgültig festlegt und alle offenen Fragen klärt, erfüllte schließlich der 2+4 Vertrag zwischen der DDR und der BRD sowie Sowjetunion, USA, Großbritannien und Frankreich vom 12. September 1990.

Beim Verständnis der Rolle dieses Vertrages hilft eine Unterscheidung zwischen einem formellen und einem materiellen Friedensvertrag. Für einen formellen Friedensvertrag wären die Unterschriften aller Siegermächte, also auch der kleinen Staaten der Siegerkoalition notwendig. Darauf wurde 1990 bewusst verzichtet, um den Zeitplan der Regelung und nicht zuletzt der deutschen Einheit nicht zu gefährden. Materiell enthält der 2+4 Vertrag hingegen alle notwendigen Regelungen für einen Friedensschluss. Nicht zuletzt konstatiert er auch einen damals 45 Jahre währenden Friedenszustand.

In den Folgejahren hat sich gezeigt, dass sich auch die kleinen Siegermächte mit dieser Form des Friedensschlusses arrangiert haben. Ernsthafte Versuche, dies anzuzweifeln, gibt es nicht und wird von Staats- und Völkerrechtlern auch künftig für praktisch ausgeschlossen gehalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiter helfen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Markus Ferber, MdEP
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
28.09.2007
Von:

Hallo, Herr Ferber!

Als Mitglied Ihres Fachausschusses "Europapolitik" möchte ich Sie heute um Ihre Meinung zu folgenden Punkten/Fragen bitten:

1. Am 11.09.07 wurde eine von friedlichen europäischen Bürgern geplante Demonstration "gegen die Islamisierung Europas" in Brüssel verboten bzw. gewaltsam aufgelöst (Abschlussbericht hierzu unter www.politicallyincorrect.de einsehbar). Welches europäische Recht erlaubte dem sozialistischen Bürgermeister von Brüssel eine derartige Einschränkung der gesetzlich garantierten Meinungsfreiheit bzw. ein gewaltsames Vorgehen gegen friedlich demonstrierende und zum Teil GEWÄHLTE EU-Parlamentarierer? Und weshalb schweigt das Europäische Parlament bis heute zu diesen skandalösen Vorgängen?
2. Gestern war im Rundfunk zu hören, die EU-Kommission plane online-Durchsuchungen bei ALLEN Internet-Rezipienten, welche Schlagworte wie "Bombe", "Terrorismus" und "Völkermord" virtuell aufsuchen. Wie ist dies mit europäischer Rechtslage (Datenschutz) vereinbar, zumal KAUM Jihadisten diese Begriffe aufsuchen werden, wenn sie einen Anschlag planen, sondern vielmehr Islam-KRITIKER, die sich informieren möchten? Handelt es sich hier nicht eher um ein Überwachen und "Aussortieren" von "Islamophoben"?
Wie ist Ihre persönliche Position zu diesen Vorhaben?

Mit freundlichen Grüßen,
S.
Antwort von Markus Ferber
6Empfehlungen
09.10.2007
Markus Ferber
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir über Abgeordnetenwatch übermittelt worden ist.

Frage 1: Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Demonstrationsrecht richten sich nach dem Ordnungsrecht jedes einzelnen Mitgliedslandes. Gesonderte europarechtliche Vorgaben für das ordnungsrechtliche Vorgehen der Behörden oder der Polizei gibt es nicht. Die Einschätzung darüber, ob ein Handeln einer Behörde in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig ist, obliegt allein den Gerichten.
Die von Ihnen angesprochene Demonstration war eine nicht genehmigte Kundgebung. Das durch die Stadt Brüssel ausgesprochene Verbot ist von den Organisatoren mit rechtsstaatlichen Mitteln auf gerichtlichem Wege überprüft worden.

Das Verbot wurde damit begründet, dass massive Ausschreitungen befürchtet worden sind, die auch von Demonstrationsgegnern angekündigt worden sind.

Frage 2: Auf europ. Ebene gibt es einen Rahmenbeschluss zum Datenschutz, der sich auf alle Fragen der 1. Säule bezieht.

Einer der Hauptkritikpunkte des Europäischen Parlamentes war immer, dass es auch und gerade für Maßnahmen in der 3. Säule (dort laufen z.B. und u.a. die europ. Antiterrormaßnahmen) entsprechende datenschutzrechtliche Bestimmungen geben muss. Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben im Rat bisher immer auf die nachgelagerten mitgliedstaatlichen Datenschutzregelungen verwiesen, die bisher auf Maßnahmen der 3. Säule Anwendung gefunden haben. Ein datenschutzrechtlicher Rahmen war also stets gegeben; die Maßnahmen standen also nie im datenschutzrechtlich rechtsfreien Raum.
Unter deutscher Ratspräsidentschaft ist es in diesem Jahr gelungen, einen "Rahmenbeschluss zum Datenschutz für Maßnahmen in der 3. Säule" auf den Weg zu bringen, so dass zukünftig datenschutzrechtlich in diesem Bereich neben den mitgliedstaatlichen Vorkehrungen auch ein europ. Schutzrahmen besteht.

Was nun die Frattini-Vorschläge zu Online-Durchsuchungen anbelangt, so bestehen meiner Ansicht nach keine ernsthaften Zweifel daran, dass Online-Durchsuchungen im Antiterrorkampf notwendig und erfolgreich sind. Vizepräsident Frattini geht es bei seinen aktuellen Vorschlägen in Antiterrorkampf diesbezüglich vor allem darum, mit Hilfe der Online-Durchsuchungen Internet Seiten ausfindig zu machen,
1) die konkrete Anleitungen zum Bau von Bomben und Sprengsätzen enthalten, die sich mit herkömmlichen, überall erhältlichen Chemikalien herstellen lassen;
2) die in rechtswidriger Weise zu Hass und Gewalt aufrufen
3) diese Seiten sollen entweder (nach mitgliedstaatlichem Recht) "blockiert" oder aber zumindest "ge-highlighted" werden.

Auf eben die Frage, die Sie stellen, hat Vizepräsident Frattini am 25.09. anläßlich eines Treffens mit dem Innenausschusses des Europäischen Parlaments geantwortet, dass er seine Internet-Vorschläge bezüglich dem Antiterrorkampf in Sinn verstanden wissen möchte, wie die entsprechenden europäische Maßnahmen, die es im Internet gegen Kinderschänder und Kinderpornographie gibt. Keinesfalls sollen herkömmliche Seiten (die z.B. über Bomben allgemein, im historischen Sinn oder technisch-vergleichend informieren) von etwaigen Maßnahmen betroffen sein. Die Vermutung, mit den Maßnahmen sollen Islamkritiker ausfindig gemacht werden, wäre eine gefährliche Verdrehung ins Gegenteil dessen, was tatsächlich geplant und auch tatsächlich notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist.

Grundsätzlich begrüsse ich das von Vizepräsident Frattini vorgelegte Antiterrorpaket, welches neben den Internetvorschlägen noch
1) eine "best practice" Analyse der einzelnen mitgliedstaatlichen Antiterrormaßnahmen,
2) ein Bericht zur Radikalisierung in und außerhalb Europas,
3) einen Aktionsplan zur Erfassung geklauter bzw. verschwundener Sprengstoffe enthält.

Es versteht sich dabei von selbst, dass unsere oberste Priorität auch im Antiterrorkampf auf der Achtung der Grundrechte und -freiheiten sowie auf der Subsidiarität (soweit einschlägig) liegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Markus Ferber, MdEP
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