Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 04.05.1998 erlaubt die Strafprozessordnung zum Zweck der Strafverfolgung die akustische Überwachung einer Wohnung. Da es sich hierbei um einen Grundrechtseingriff handelt, hat der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene eine Berichtspflicht gegenüber dem Parlament vorgesehen. Zur Präzisierung der bestehenden Verpflichtung hat die Bürgerschaft in der 17. Legislaturperiode einstimmig beschlossen: "Der Senat wird aufgefordert, in Zukunft einen jährlichen Bericht über durchgeführte Einzelmaßnahmen nach § 100 c Absatz 1 Nr. 3 StPO und § 10 Absatz 2 und Absatz 4 PolDVG vorzulegen, auch wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind." Somit besteht die Aufgabe des Kontrollgremiums "Akustische Überwachung von Wohnungen" darin, den Sachverhalt dieser Berichte zu prüfen.