Julia Klöckner (CDU)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Julia Klöckner
Jahrgang
1972
Berufliche Qualifikation
Chefredakteurin, Freie Journalistin, Theologin, Politologin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Chefredakteurin Zeitschrift „Sommelier-Magazin“
Wahlkreis
Kreuznach
Landeslistenplatz
6, Rheinland-Pfalz
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(...) Dennoch bin ich davon überzeugt, dass die gesetzlichen Maßnahmen über kurz oder lang greifen werden und wir unlautere Anrufe durch die beschriebenen Abschreckungsmöglichkeiten reduzieren können. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten

Veröffentlichungspflichtige Angaben

Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat

Meininger Verlag GmbH, Neustadt an der Weinstraße, Chefredakteurin des Sommelier Magazins, monatlich, 1.000 bis 3.500 Euro

Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Stellv. Mitglied des Kuratoriums

Fachhochschule Trier, Trier, Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich

Landkreis Bad Kreuznach, Bad Kreuznach, Mitglied des Kreistages, ehrenamtlich

Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen

Ossig-Stiftung, Bad Kreuznach, Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich

Stefan-Morsch-Stiftung, Birkenfeld, Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich

Stiftung JugendRaum des Bistums Mainz, Mainz, Mitglied des Kuratoriums, ehrenamtlich

Erläuterungen
  • Grundlage für die Angabe der oben aufgeführten Nebentätigkeiten und Einkünften bilden die "Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags"
  • Einkünfte sind nur anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000€ oder im Jahr den Betrag von 10.000€ für eine einzelne Tätigkeit übersteigen
  • Die Höhe der Einkünfte werden lediglich in Stufen angegeben: Stufe 1: 1000 - 3500€, Stufe 2: 3500 - 7000€ und Stufe 3: über 7000€
  • Quelle der Daten: www.bundestag.de
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Frage zum Thema Land- und Forstwirtschaft
06.08.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Klöckner,

mit Abscheu und Ekel habe ich den Bericht der Sendung Kontraste vom 30. Juli 2009 ( www.rbb-online.de ) über die betäubungslose Kastration von Ferkeln gesehen.

Eingedenk der Staatszielbestimmung des Artikel 20a Grundgesetz, wonach der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Recht und Gesetz durch die Exekutive und die Judikative schützen soll, empört es mich, dass das Tierschutzgesetz die Praxis der betäubungslosen Kastration von jungen Ferkeln, Rindern, Schafen und Ziegen bis heute zulässt.

In § 5 Abs. 3 TierSchG heißt es wörtlich:

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich 1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, 1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt.

In Ansehung Ihrer Mitgliedschaft im Ausschuss des Bundestages für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz möchte ich Sie daher fragen, inwieweit Sie die vorgenannte gesetzliche Norm für gemeinhin ethisch vertretbar halten, welcher vernünftige Grund die oben beschriebene Zufügung von Schmerzen zu rechtfertigen vermag (§ 1 Satz 2 TierSchG: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen) ob Sie Initiativen ergriffen haben, § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 1a TierSchG ersatzlos zu streichen und inwieweit in der landwirtschaftlichen Praxis Möglichkeiten ausgeschöpft werden, Schmerzen und Leiden der Tiere trotz fehlender Betäubung zu vermindern (§ 5 Abs. 1 Satz 4 TierSchG: Ist nach den Absätzen [...] 3 [...] eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern).

Mit vorzüglichen Grüßen,

Antwort von Julia Klöckner
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12.08.2009
Julia Klöckner
Lieber Herr ,

vielen Dank für Ihre Mail, in der Sie mich auf die Sendung Kontraste und deren Bericht über betäubungslose Ferkelkastrationen ansprechen.

Sicherlich sind solche betäubungslosen Kastrationen auf den ersten Blick erschreckend. Das Tierschutzgesetz erlaubt allerdings die Kastration der männlichen Ferkel bis zu einem Alter von sieben Tagen ohne Betäubung. Sollen ältere Tiere kastriert werden, so muss das unter Betäubung geschehen, die nur ein Tierarzt vornehmen darf. Grund für dieses Verfahren ist es zu vermeiden, dass das Fleisch von männlichen Ferkeln einen geschlechtstypischen Geruch annimmt, werden die Tiere kastriert. Die gängige Methode dafür ist ein bei vollem Bewusstsein durchgeführter operativer Eingriff. Eine Alternative hierzu biete die Immunokastration. Bei der Immunokastration wird ein Impfstoff verwendet, um die Ausbildung der Geschlechtsorgane der Eber und damit des Geschlechtsgeruches zu hemmen. Studien der Schweizerischen Zulassungsstelle für Impfstoffe haben ergeben, dass sich keine Rückstände des Impfstoffes im Schweinefleisch finden lassen und der Verzehr für den Menschen unbedenklich ist. Bei jedem anderen alternativen Verfahren, welches einen operativen Eingriff erfordert, konnte die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit vor allem für größere Betriebe noch nicht erreicht werden. Es gilt, die Forschung in dem Bereich zu forcieren, um schnellstmöglich tierfreundlichere Alternativen anzubieten.

Derzeit ist die Kastration von Schweinen per Impfung allerdings zu befürworten, da sie sowohl eine tierschutzgerechte als auch wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellt. Tierschutz und wirtschaftliche Schweinezucht müssen sich nicht unvereinbar gegenüberstehen.

Beste Grüße,

Julia Klöckner
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