Johannes Kahrs (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Johannes Kahrs
Jahrgang
1963
Berufliche Qualifikation
Jurist, Oberstleutnant der Reserve
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Hamburg-Mitte
Landeslistenplatz
keinen, Hamburg
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(...) Die Diskussionen dazu laufen noch. Ich persönlich denke, dass man mit schnell ausgesprochenen Verboten (Paintball etc) nicht viel erreicht. Es kommt in erster Linie auf die Durchsetzung der schon bestehenden Gesetze an und die Schließung etwaiger Gesetzeslücken. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Wirtschaft
24.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Kahrs,

heute (24. September 2007) gaben Sie Herrn Karl Heinz Klementz auf seine Fragen zur IHK-Zwangsmitgliedschaft freundlicherweise eine Antwort per Email !
Wenn Sie die jetzige Situation ebenfalls als frustrierend empfinden, wie Sie schreiben, so steht es Ihnen - insbesondere als Bundestagsabgeordneter - doch vollkommen frei, nun die Abschaffung der IHK-Zwangsmitgliedschaft schnellstens im Bundestag auf die Tagesordnung zu bringen, oder ?

Und könnten Sie bitte auch so freundlich sein, mir nun die Namen der SPD-Bundestagsabgeordneten benennen, welche angeblich schon vor längerer Zeit auch für die Abschaffung der längst überflüssigen IHK-Zwangsmitgliedschaft eintraten ? Wenn ich mich recht entsinne, so sprachen Sie doch mal von ca. 90 SPD-MdB´s, welche in Sachen Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft hinter Ihnen standen, oder ?

Gerne höre ich von Ihnen.

Mit besten Grüßen nach Hamburg und Berlin

, Meerbusch
Antwort von Johannes Kahrs
17Empfehlungen
25.09.2007
Johannes Kahrs
Sehr geehrter Herr ,

in einer Koalition können Sie Themen nur nach Absprache zwischen den Koalitionsparteien auf die Tagesordnung setzen lassen. Voraussetzung für die von mir gewünschte Abschaffung der IHK-Zwangsmitgliedschaft ist eine Mehrheit in der Union. Die sehe ich jedoch zurzeit nicht. An die Kolleginnen und Kollegen von der SPD wenden Sie sich bitte direkt.

Mit freundlichem Gruß,
Ihr Johannes Kahrs
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Frage zum Thema Wirtschaft
25.09.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Kahrs,

meinen Sie es wirklich ernst, mit der von Ihnen gewünschten Abschaffung des IHK-Kammerzwangs oder ist dies nur ein Lippenbekenntnis ?

Bisher hatte ich Sie immer als einen engagierten Gegner dieser Zwangsinstitution verstanden. Ihre Ausführungen gegenüber Herrn Vetter werte ich als ein Rückzugsgefecht.
Sind Sie von eigenen Parteimitgliedern zur Räson gerufen worden ? Wer spricht denn zwingend von der Tagesordnung der Koalition ? Können Sie nicht im ersten Schritt dieses Thema parteiintern zum Ergebnis führen ?
Warum verweisen Sie auf die Kolleginnen und Kollegen der SPD ? Das geschieht ohnehin - wir wollen aber Ihre Meinung hören und was Sie gedenken, gegen diese Zwang zu unternehmen, wenn Sie sich schon als IHK-gegener "outen" ?

Mit freundlichen Grüßen aus Köln
Antwort von Johannes Kahrs
19Empfehlungen
22.11.2007
Johannes Kahrs
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann mir gut vorstellen, dass es für Sie nach außen hin so erscheinen mag, dass ich nicht voll und ganz hinter einer Abschaffung der IHK-Pflichtmitgliedschaft stehe. Das ist aber falsch, es handelt sich dabei nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis. Leider ist die Umsetzung der Idee nicht immer so einfach wie die Idee selbst.

Die einzige Möglichkeit, in diesem Lande die IHK-Pflichtmitgliedschaft für Unternehmen abzuschaffen, besteht darin, diese mit einem entsprechenden Gesetz zu streichen. Da die Pflicht im IHK-Gesetz geregelt ist, muss also das IHK-Gesetz geändert werden. Und genau da fängt die Schwierigkeit eben an.

In der Bundesrepublik Deutschland leben wir in einer parlamentarischen Demokratie, und Gesetze und deren Änderungen können nicht durch den jeweils an der Macht befindlichen einfach so erlassen werden. Zum Glück, denn wohin so ein System führen kann, in dem der Machthaber einfach tun und lassen kann, was ihm gefällt, wissen wir alle aus unserer Geschichte. Heutzutage in einer modernen Demokratie ist ausschlaggebend, wer in der Diskussion zu einem Thema die besten Argumente anführen und wer auf diesem Weg eine Mehrheit hinter sich versammeln kann.

Und genau eine solche Mehrheit benötigt man, um eine Änderungen des IHK-Gesetzes erfolgreich hinzubekommen. Man benötigt dafür zum einen eine Mehrheit im Bundestag. Und nachdem der Bundesrat in diesem Gesetzgebungsverfahren auch ein Wörtchen mitreden darf, benötigt man zum anderen die Mehrheit im Bundesrat. Ich führe nun seit Jahren Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen im Bundestag, um diese von der Notwendigkeit der Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft in den IHKn zu überzeugen. Leider ist es mir in dieser Zeit noch nicht gelungen, eine absehbare Mehrheit zustande zu bekommen. Und leider habe ich auch nicht alle Kolleginnen und Kollegen in der eigenen Fraktion hinter mir, geschweige denn die Kolleginnen und Kollegen des Koalitionspartners. Insbesondere letztere sind äußerst schwer zu überzeugen.

Bereits 2005 habe ich einen Gesetzentwurf ausgearbeitet und nunmehr auch einige Jahre an Engagement in diese Initiative investiert. Sie werden gut verstehen können, dass es wenig Sinn macht einen Entwurf in das Parlament einzubringen, wenn man nicht sicher mit einer Mehrheit dafür rechnen kann. Das hat für mich wenig damit zu tun, dass ich von irgendjemandem zur Räson gerufen worden wäre oder mich in einem Rückzugsgefecht befinden würde. Es hat vielmehr damit zu tun, dass ich die Gelegenheit dann nutzen will, wenn sie sich bietet.

Wenn diese Initiative von Erfolg gekrönt sein soll, muss man einen langen Atem haben. Denn leider sehen viele in diesem Lande immer noch nicht den Sinn hinter einer Abschaffung der IHK-Pflichtmitgliedschaft. Ich werde weiter daran arbeiten, dass die Pflichtmitgliedschaft in den IHKn beseitigt wird, und ich hoffe, Sie tun das auch. Schreiben Sie Ihrem örtlichen Bundestagsabgeordneten, sprechen Sie ihn an und schildern Sie ihm Ihre Probleme mit dieser Pflichtmitgliedschaft. Und fordern Sie alle, die Sie kennen und denen es genauso geht wie Ihnen, auf, das gleiche zu tun.

Mit freundlichem Gruß,
Johannes Kahrs
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
05.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Kahrs,

ich würde mir sehr wünschen - und halte es gelinde gesagt auch für dringend erforderlich - daß man einen Straftatbestand der Amtsuntreue einführt. Wie denken Sie darüber und welche Chancen räumen Sie einer entsprechenden Gesetzesinitiative ein?
Danke für Ihre Mühen.

Mit freundlichen Grüßen,
H.
Antwort von Johannes Kahrs
21Empfehlungen
06.11.2007
Johannes Kahrs
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 05.11.2007.

Deutschland liegt im Korruptionsstrafrecht weit hinter dem internationalen Standard den der Europarat und die Vereinten Nationen gesetzt haben. Das ist besonders bedauerlich, weil Deutschland die diesbezüglichen Konventionen beider Institutionen zwar unterzeichnet, aber bislang nicht umgesetzt hat. Darüber hinaus besteht in Deutschland noch das zusätzliche Problem, dass kommunale Mandatsträger laut Rechtssprechung keine Amtsträger sind, soweit sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind. Daher fallen solche Mandatsträger zurzeit nicht einmal unter die bestehende Rechtssprechung.

Grundsätzlich unterstütze ich die Initiative, die vor allem vom rechtspolitischen Sprecher der SPD Joachim Stünker vorangetrieben wird. Juristisch bleiben jedoch einige Schwierigkeiten. Wie beweist man zum Beispiel, wann ein Mandatsträger aufgrund einer Spende seine Entscheidung traf, wie er sie traf? Dennoch könnte ein Gesetz bereits abschreckend wirken. Die SPD setzt sich für eine neue Gesetzesinitiative ein. Bislang ist es die CDU, die sich zögerlich verhält. Da das Projekt jedoch in den Anfängen steckt, könnte man über die Chancen die es zurzeit hat nur spekulieren. Einen ernsthaften Versuch ein solches Gesetz zu verabschieden, ist es aber allemal wert – nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern vor allem weil eine Demokratie das Vertrauen der Bürger in seine Volksvertreter braucht.

Mit freundlichem Gruß,
Johannes Kahrs
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
10.11.2007
Von:
-

Sehr geehrter Herr Kahrs,

warum haben Sie trotz massiver bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung für dieses Gesetz gestimmt?
Welche Gefahren möchten Sie damit abwehren?
Bereits jetzt gibt es sehr viele offene Hotspots in Hamburg,so daß jeder Kriminelle dies nutzen könnte.
Viele private Wlans sind entweder mangelhaft gesichert oder einfach offen.
Was glauben Sie bewirken zu können,was Sie bis jetzt[mit den vorhandenen Mitteln] hätten nicht erreichen können?

vielen Dank für ihre Antwort
ein Wähler
Antwort von Johannes Kahrs
25Empfehlungen
13.11.2007
Johannes Kahrs
Sehr geehrter Herr -,

für Ihr Schreiben zum Thema Vorratsdatenspeicherung danke ich Ihnen. Da es viele und zum Teil falsche Gerüchte über die Telekommunikationsüberwachung gibt, möchte ich es zum Anlass nehmen, Ihnen einen umfassenden Überblick über das Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung zu geben.

Das Gesetz
  • fasst die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen neu,
  • setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um
  • und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Bereits unter der rot-grüner Bundesregierung hatte die Novelle ihren Anfang genommen. Der vom Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst nicht weiterverfolgt werden. Mit dem nun vorliegenden Gesetz wurden diese Arbeiten weitergeführt. Zwischenzeitliche Entwicklungen sind in ihm berücksichtigt. Zum einen sind es Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die eingangs erwähnte EU-Richtlinie umzusetzen, zum anderen waren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum einfachgesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen. Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes:

Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtliche Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.

Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
  • mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,
  • den Rechtsfrieden empfindlich stört und
  • dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung
erheblich zu beeinträchtigen.
Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
• Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen.
• Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten.
• Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in jedem Falle gewahrt bleibt.

Zum Schluss erlauben Sie mir einige persönliche Anmerkungen, die Ihnen auch mein Abstimmungsverhalten erklären sollen. Ich habe vollstes Verständnis dafür, dass die Sensibilität in einem Deutschland, in dem es noch keine Anschläge gab, gegenüber Datenschutzbeschränkungen höher ist, als in bereits vom Terrorismus betroffenen Ländern. Vollstes Verständnis habe ich ebenfalls gegenüber Befürchtungen, die Vorratsdatenspeicherung könnte missbraucht werden. Und auch ich glaube, dass in Deutschland die Terrorangst von einigen Politikern und Medien auf teilweise unverantwortliche Weise geschürt wird.

Aber ich halte auch nichts von Panikmache in die entgegengesetzte Richtung. Wir befinden uns nicht in einem Polizei- und Überwachungsstaat und die Vorratsdatenspeicherung wird daran nichts ändern. Die Speicherung von Daten gab es bereits vorher in vielen Bereichen. Sanktionen werden Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Eine inhaltliche Speicherung von E-Mails und Telefongesprächen, wie es viele verlautbaren lassen, gibt es nicht und wird es mit diesem Gesetz auch nicht geben.

Zugegeben, es ist ein schmaler Grat zwischen Freiheit und Sicherheit, auf dem wir uns bewegen. Aber wenn es dann doch einen Anschlag gibt, will sich kein Politiker sagen lassen, dass er zu wenig dagegen getan hätte. Die Vorratsdatenspeicherung soll auch als präventives Mittel gegen den Terrorismus dienen. Einen Terroranschlag in Deutschland so lange wie möglich zu verhindern, geht über das Beschützen von Menschenleben hinaus. Denn die Reaktionen eines Landes auf einen Terroranschlag sind für den Rechtsstaat selten förderlich gewesen, um es einmal vorsichtig auszudrücken. Beste Beispiele liefern die USA mit Ihren Rechtsverstößen im Zuge des Antiterrorkampfes oder ein völlig kameraüberwachtes London. Ich will so etwas in Deutschland nicht. Die Vorratsdatenspeicherung erscheint mir daher als eine zwar unschöne, aber im Rahmen des Rechtsstaates gerade noch erträgliche Variante, um Terroranschlägen vorzubeugen. Denn Anschläge würden zweifellos auch in Deutschland weitere und weiter reichende sicherheitspolitische Entscheidungen nach sich ziehen, die eine wirkliche Gefahr für unsere Freiheitsrechte bedeuten würden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Bedenken und Sorgen mit diesen Informationen zerstreuen und verbleibe,
mit freundlichem Gruß,

Johannes Kahrs
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
14.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Kahrs,

erst einmal möchte ich mich bei Ihnen bedanken, dass Sie dem Bürger auf diesem Weg die Möglichkeit geben, mit Ihnen in Kontakt zu treten um sich den Fragen und Anregungen der Bürger direkt zu stellen.Ich möchte auf Ihre sehr lange Antwort auf die Frage von Herrn Ebrahim-Nesbat eingehen. In dieser schreiben Sie:
"...Wir befinden uns nicht in einem Polizei- und Überwachungsstaat und die Vorratsdatenspeicherung wird daran nichts ändern. ..."
Diese Aussage erhält man von vielen Politikern und diese Aussage ist sicherlich richtig und entspricht den Tatsachen. Das möchte ich nicht anzweifeln. Doch finde ich es etwas beängstigend, mit welcher Selbstverständlichkeit diese Aussage getroffen wird. Wer definiert ob ein Staat ein Überwachungsstaat ist oder nicht? Der Politiker, der Bürger, das Ausland? Ist es ein Naturgesetz, dass die BRD nie wieder zu einem solchen wird? Die Vorratsdatenspeicherung lässt die BRD sicherlich nicht zum Überwachungsstaat werden, zumindest nicht nach meiner Definition. Aber sie ist definitiv ein Mittel eines solchen.
Das Thema währe vielleicht nicht so prekär, wenn es eine konkrete Bedrohung gäbe, welche nur durch dieses Mittel abgewandt werden könne. Allerdings gibt es diese in meinen Augen nicht. Nicht das es keinen real existierenden Terrorismus oder organisierte Kriminalität gäbe. Nein, ich möchte nur aufzeigen, dass es diesen Organisationen durchaus möglich ist, durch das Netz der Vorratsdatenspeicherung zu schlüpfen. Sei es, dass die Kommunikation auf dem Postweg stattfindet oder dass die elektronische Kommunikation verschleiert wird (z.b. TOR). SIM Karten sind austauschbar. Wie sehen sie als Entscheidungsträger also den tatsächlichen Nutzen einer solchen Maßnahme mit dem Wissen, dass es großen Organisationen durchaus möglich ist, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Wie rechtfertigen Sie mit diesem Wissen die enormen Ausgaben dieser Maßnahme und den großen Einschnitt in die Bürgerrechte?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Johannes Kahrs
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21.11.2007
Johannes Kahrs
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Mail vom 14. November. Ich habe die juristische Komponente zur Vorratsdatenspeicherung und auch meine persönliche Einstellung in der von Ihnen zitierten Mail dargelegt. Aus diesem Grunde möchte ich auf Ihre Frage nach dem Nutzen und der Finanzierung ganz grundsätzlich antworten. Ich stimme Ihnen zu: Den vollkommenen Schutz vor terroristischen Aktionen gibt es nicht. Und selbstverständlich kosten eben diese Maßnahmen Geld. Aber das beides kann in meinen Augen kein Argument gegen die Verbesserung bestehender Schutzmechanismen sein.

Selbstverständlich soll diese Argumentation nicht Tür und Tor allen nur erdenklichen Maßnahmen öffnen. Im Falle der Vorratsdatenspeicherung werden Gespräche nicht aufgezeichnet und E-Mails nicht inhaltlich erfasst, sondern nur der Gesprächsort bei Gesprächsbeginn und der Verbindungsteilnehmer. Wenn wie durch die Umsetzung der europäischen Gesetzgebung in deutsches Recht hierzulande Bürgerrechte tangiert sind, möchte ich als Abgeordneter Sorge tragen, dass dies unsere Bürgerrechte nicht einschränkt. Meiner Ansicht nach schränkt das Gesetz die Rechte nicht ein, wenn sichergestellt wird, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind: Die Speicherung findet wie bisher ausschließlich durch die Telekommunikationsunternehmen statt. Ebenfalls wie bisher haben Polizei und Staatsanwaltschaft auch in Zukunft nur dann Zugriff auf die Daten, wenn das ein richterlicher Beschluss erlaubt. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und wird beibehalten.

Selbstverständlich sind die Kosten neben den inhaltlichen Bedenken auch für mich von Interesse. Diese können nicht die Telekommunikationsunternehmen tragen. Die Große Koalition hat deshalb zugesagt, zeitnah die Entschädigung der Unternehmen zu regeln. Mehrkosten für die Unternehmung werden kompensiert und somit ist eine befürchtete Abwälzung auf die Endkonsumenten ausgeschlossen. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen sind hiervon also nicht berührt. Trotzdem: Um die Sicherheit eines jeden zu erhöhen, muss die Gesellschaft gemeinsam die Kosten dafür übernehmen. Wer allerdings bei der Bewertung der Kosten-Nutzen-Relation nur die prognostizierten Anwendungen im Sinn hat, unterschlägt die Präventionsleistung der neuen Gesetzgebung. Und unterbliebene terroristische Aktionen sind sicherlich ebenso schwer monetär zu bewerten wie ein Menschenleben, das durch das neue Gesetz gerettet werden kann.

Mit freundlichem Gruß aus Berlin,
Johannes Kahrs
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