Johann-Henrich Krummacher (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
Dieses Profil dient zu Archivzwecken, eine Befragung ist nicht mehr möglich. († verstorben)

Grunddaten
Johann-Henrich Krummacher
Jahrgang
1946
Berufliche Qualifikation
Pfarrer i. W., Akademiedirektor a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Stuttgart I
Landeslistenplatz
keinen, Baden-Württemberg
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(...) All dies hat mich bewogen, der Unternehmenssteuerreform zuzustimmen. Ich will aber auch nicht verschweigen, dass Sie in Bezug auf den Vorwurf der Doppelbesteuerung tatsächlich Recht haben. Zwar sind viele faktische Doppelbesteuerungstatbestände im engeren Sinn durchaus gewollt, so dass mit dem Begriff sehr differenziert umzugehen ist (sonst könnte man auch argumentieren, die Mehrwertsteuer sei eine Doppelbesteuerung, da der Kauf aus dem bereits der Einkommensteuer unterliegenden Einkommen beglichen wird). (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Wirtschaft
20.10.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Krummacher,

Menschenrechte
Resolution 217 A ( III )
Artikel 20 Abs. 2

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Wie bringen Sie das unter einen Hut mit der ekeligen Zwangsmitgliedschaft zur IHK. Wer die Zwangsmitgliedschaft beführwortet düfte doch ein Problem mit Demokratie und Menschenwürde haben. Mir Persönlich hat die IHK Augsburg einen Haftbefehl angedroht. Warum werden die Menschenrecht in unserem Lande denn nicht beachtet ?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Johann-Henrich Krummacher
4Empfehlungen
22.10.2007
Johann-Henrich Krummacher
Sehr geehrter Herr ,

auch Ihnen danke ich für Ihre Nachricht, in der Sie ebenfalls die Verpflichtung eines Unternehmens zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ansprechen.

Ich kann nur nochmals wiederholen: Natürlich muss das Kammerwesen immer wieder den aktuellen Aufgaben entsprechend auf seinen Nutzen "abgeklopft" werden. Und natürlich gilt dies um so mehr, als dass Verpflichtungen als Eingriffe empfunden werden können.Die Frage, wie unsere derzeitige Wirtschaftsstruktur -- auch im Hinblick auf Beschäftigung -- durch Reformen und Aktualisierungen noch effizienter gemacht werden kann, muss immer wieder neu und ohne Vorurteile gestellt werden. Die Kammern übernehmen wichtige und weiterreichende Funktionen und Aufgaben -- wie etwa die Beratung bei Existenzgründungen oder auch Fort- und Ausbildung. Daneben fungiert sie als Repräsentant der Wirtschaft gegenüber der Politik in wirtschaftspolitischen, aber auch regionalspezifischen Belangen. Das spricht nicht per se gegen eine Reform des Kammerwesens. Auch ist Kritik insbesondere dann verständlich, wenn Uneinigkeit über die sinnvolle Verwendung von Finanzmittel besteht.

Dennoch meine ich schon, dass auch die Kammern selbst sich diesen Fragen gegenüber immer wieder offen gezeigt haben und sich um Reformen bemüht. Auch ist es weder im Sinne einer sachlichen Überlegung noch dient es der Argumentation gegen das Kammerwesen, wenn der bisherige Regelstand als Angriff auf die Menschenrechte gesehen wird. Das ist angesichts tatsächlicher Menschenrechtsverletzungen zynisch, so sehr man auch inhaltlich gegen das Kammerwesen sein kann. Zu etwaigen Aussagen der Verhaltensweisen der IHK Augsburg habe ich weder Informationen noch kann ich mich hierzu äußern.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Jo Krummacher
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Frage zum Thema Wirtschaft
12.11.2007
Von:
Uwe

Sehr geehrter Herr Krummacher,

wir nehmen Bezug auf einen Presseartikel der Stuttgarter Zeitung vom 24.10.2007, indem die Unionsfraktion im Bundestag mitteilt, Privatpersonen, die Hilfskräfte im Haushalt beschäftigen stärker zu begünstigen.
Das heißt im Einzelnen, dass möglicherweise die Kosten für Putzhilfen in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzbar sein sollen.

Mein Geschäftspartner und ich haben vor 7 Jahren den Degerlocher Dienstleister ein kleines aber feines Haushaltsdienstleistungsunternehmen gegründet.
Das Unternehmen läuft gut, die Mund-zu-Mund-Propaganda spricht für sich. Mittlerweile haben wir eine Mitarbeiterin in Vollzeit eingestellt, desweiteren 3 Mitarbeiter auf Minijobbasis.
Eine Umwandlung in eine Vollzeitstelle wird je nach Auftragslage weiter möglich sein.
Auch ich und mein Geschäftspartner sind voll im Tagesgeschäft mit tätig.

Nun unsere Frage: gilt für unsere Kunden der geplante Steuerbonus ebenso.
Unsere Kundschaft erhält von uns Rechnungen (Mehrwertsteuer wird im übrigen auch ordentlich an den Staat abgeführt), die diese wiederum bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen können.

Würde der günstigere Bonus nur für von Privatpersonen im Rahmen des Haushaltsschecks eingestellte Putzhilfen gelten wäre dies für uns eine Katastrophe.

Ihrer Rückantwort sehe ich gerne entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Degerlocher Dienstleister
Uwe
Antwort von Johann-Henrich Krummacher
5Empfehlungen
26.11.2007
Johann-Henrich Krummacher
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die steuerliche Absetzung von Dienstleistungen in Privathaushalten ansprechen.

Sie haben Recht: Das Vorhaben, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu begünstigen, hat in erster Linie den "Privathaushalt als Arbeitgeber" im Blick. Auslagen für Gartenpflege, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder eben auch für die Wohnungsreinigung sollen bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden, um dadurch unbürokratisch neue Arbeitsplätze zu schaffen und der "Schwarzarbeit" in diesen Bereichen entgegen zu wirken. Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anbieten, könnten Ihre Vertragspartner die entsprechenden Auslagen absetzen.

In anderen Fällen, in denen ein "Privathaushalt als Auftraggeber" haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, sollen zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4000,- Euro) steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, um welche Dienstleistung es sich genau handelt. Denn bislang galt die steuerlichen Abziehbarkeit nur für Kinderbetreuungskosten, und das Ziel des Vorschlags ist eben auch, das "Förder-Wirrwarr" zwischen Kinderbetreuungskosten, Pflegeleistungen und sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen zugunsten weniger Tatbestände mit einheitlicher Förderung zu beenden.

Sehr geehrter Herr , daraus ergibt sich wie gesagt ein tatsächlicher Schwerpunkt auf den unmittelbaren Bereich der privaten Haushalte. Allerdings bin ich überzeugt, dass wir für Unternehmen wie das Ihre an anderer Stelle eine entsprechende Förderung implementieren konnten: etwa im Hinblick auf die Reform der Unternehmensteuer, insbesondere aber durch die Senkung der Lohnnebenkosten. Auch daran wollen wir weiter arbeiten und etwa die Kosten des Bürokratieaufwands insbesondere für kleine Unternehmen senken.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Jo Krummacher
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
07.01.2008
Von:

Sehr Geehrter Herr Krummacher

ich habe soeben den Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes, wie er als Drucksache 838/07 auf den Seiten des Bundesrates abgerufen werden kann, durchgelesen. Darin befindet sich ein neuer §42a, der das Führen von Anscheinswaffen verbietet. Ausgenommen sind Waffen, "die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt."

Ich befürworte ausdrücklich das oben erwähnte Verbot zum Führen von Anscheinswaffen, dass wohl auch unter dem Eindruck diverser Vorfälle mit sog. "Softair-Waffen" entstanden ist. Was mich wundert, ist die Tatsache, dass im Entwurfstext die Energiegrenze für Geschoss-Spielzeug weiterhin nur 0,08J beträgt und damit auch weiterhin die EU-Spielzeugrichtlinie, die 0,5 Joule als Grenze vorsieht, missachtet. Als Nichtjurist stellt sich mir daher folgende Frage: Was passiert mit dem (auf einem BKA-Bescheid basierend) momentan erwerbbaren Geschoss-Spielzeug mit einer Energie bis zu 0,5 J? Laut EU-Richtlinie wäre dies Spielzeug, laut Gesetzentwurf dann illegal. Falls die Energiegrenzen, wie im Gesetzentwurf festgelegt, bestehen bleiben, droht die Kriminalisierung vieler Jugendlicher, deren Plastikspielzeug plötzlich zur illegalen Waffe würde. Eine Anhebung der Energiegrenze auf 0,5 Joule für Geschoss-Spielzeug würde dies verhindern, ist jedoch im Entwurf nicht vorgesehen. Durch das Verbot des Führens in der Öffentlichkeit verlieren diese Repliken doch bereits ihre Gefährdungsproblematik. Ein komplettes Verbot ist hier meines Erachtens nach nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Johann-Henrich Krummacher
5Empfehlungen
10.01.2008
Johann-Henrich Krummacher
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie haben Recht: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, um das bestehende Waffengesetz zu modifizieren. Zwar hat sich das bestehende Recht im Wesentlichen bewährt, doch einzelne Lücken und Unklarheiten, die durch neue internationale Verträge entstanden sind oder durch verschiedene Erfahrungen etwa im Vollzug zutage traten, sollen so behoben werden.

Präzisiert wird u. a. die Antwort auf die Frage nach dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Hierzu ist die "0,08-Joule-Grenze" ein konkreter Vorschlag. Die Aussage des Gesetzesentwurfes lautet: die Bestimmungen sollen für alle Waffen gelten, die Geschoss auf mehr als 0,08 Joule beschleunigen können -- außer § 42a (so genannten Anscheinswaffen), der in jedem Fall gelten soll. Oder umgekehrt formuliert: Bei unter 0,08 Joule ist nur § 42 a relevant, alle anderen Paragrafen nicht (Wortlaut "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42 a ausgenommene Waffen"). Ziel der Gespräche zwischen Bundesregierung und Bundesrat ist nun, auf Grundlage eines konkreten Entwurfs auch die Höhe dieser Grenzen zu erörtern. Allerdings haben sich bereits in der Vergangenheit auch mehrere Bundesländer für eine "0,08-Joule-Grenze" ausgesprochen. Sollte es bei dieser Grenze bleiben, wäre dies auch mit Europarecht vereinbar: Adressaten von EU-Richtlinien sind grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten, nicht die einzelnen EU-Bürger. Dem Wortlaut entsprechend geben diese auch "nur" Richtlinien vor, d.h. sie verpflichten die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, während die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Ausgestaltung Spielräume haben. Auch Verschärfungen sind also mit dem Europarecht vereinbar, zumindest solange dies keine Einschränkung des Wettbewerbs "durch die Hintertüre" darstellt, etwa um Produkte aus anderen EU-Ländern auszuschließen. Dies ist hier allerdings nicht erkennbar.

Damit verbietet der neu eingeführte § 42 a des Entwurfs also das Führen von Anscheinswaffen auch dann, wenn diese gar keine Geschosse beschleunigen können, sondern echten Waffen nur täuschend ähnlich sehen. In bestimmten, begründeten Fällen sind Ausnahmen jedoch vorgesehen. Konkret: niemand soll für eine Straftat eine Anscheinswaffe verwenden (etwa: räuberische Erpressung) und dann mit der Begründung, keine echte Waffe eingesetzt zu haben, eine Strafmilderung erlangen können.

Sehr geehrter Herr , insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich der Entwurf gerade in der ersten Beratungsphase und damit erst ganz am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens befindet. Ob und ggf. in welchem Maße Änderungen erfolgen wird Gegenstand der nun einsetzenden Beratungen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Jo Krummacher
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.01.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Krummacher,

Als ich am 26.11.2007 die Fragestellung, welche Herr Langjahr hier so 1:1 übernommen hat, an einen CSU Kollegen von Ihnen richtete, war mir die Bedeutungslosigkeit des EU-Rechts für die Problematik noch nicht bekannt. Lassen Sie mich daher das Problem klarer formulieren:

Im Jahre 2003 wurde die Energiegrenze für Spielzeug von 0,5 auf 0,08J herabgesetzt. 2004 brachte das BKA jedoch einen Bescheid heraus, der die Grenze für Geschoss-Spielzeug wieder auf 0,5 J anhob. Dieser Bescheid bildet seither die vom BKA selbst geschaffene Grundlage für den Verkauf von Softair-Waffen bis 0,5J, schuf aber einen Konflikt mit dem WaffG. Noch am 09.07.2007 empfahl das Bundesministerium des Innern in einem Schreiben an die Innen- und Justizministerien der Länder, von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler und Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen bzw. anhängige Ermittlungsverfahren einzustellen, da im Zuge der Waffenrechtsnovelle die Energiegrenze im Gesetz der des BKA-Bescheids angepasst werde.

Seit über 3 Jahren also sind Geschoss-Spielzeuge mit bis zu 0,5 Joule als Spielzeug erwerbbar und wurden in diesem Zeitraum hunderttausendfach an Jugendliche verkauft.

Sollten diese Gegenstände nun unter das Waffengesetz fallen droht die Kriminalisierung all dieser Jugendlicher!

1. Da als Spielzeug deklariert verfügen diese Gegenstände nicht über die "F" Markierung für freie Waffen.

2. Dürfen als freie Waffen dann auch nicht von Jugendlichen unter 18 Jahren besessen werden. (aus denen besteht aber der Hauptkäuferkreis)

3. Auch bei Volljährigkeit und nachträglicher Markierung noch illegal sind vollautomatische Softair-Waffen, da das Gesetz nur Halbautomaten zulässt.

Wissen Sie um diese Problematik?

Mit der 0,08 J Regelung schafft sich der Staat künstlich illegale Waffen und kriminalisiert willkürlich Jugendliche ohne Zugewinn an Sicherheit. Und das, obwohl erst der Staat selbst den Verkauf dieser Gegenstände ermöglichte und duldete.


Mit freundichen Grüßen

M.

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