Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Fragen.
Zu Ihrer ersten Frage:
Der Bericht der GP Forschungsgruppe "Überprüfung von bei Auskunfteien gespeicherten Verbraucherdaten" kommt zu dem Ergebnis, dass Auskunfteien Verbraucherdaten oft fehlerhaft speichern und den Betroffenen unzureichende Auskünfte erteilen. Damit bestätigt der Bericht die Notwendigkeit des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Das Gesetz regelt, welche Daten in das Scoring insbesondere zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einfließen dürfen. Die im Scoring genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Prognose erheblich sein. Für die Berechnung des Scorewerts dürfen nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden. Im Gesetz wird klargestellt, dass nur solche Daten im Scoring verwendet werden dürfen, die auch einzeln von der Auskunftei übermittelt bzw. bei der Entscheidung verwendet werden dürften. Das schließt eine Verwendung von sog. besonderen Arten personenbezogener Daten, wie z.B. die rassische oder ethnische Herkunft und die Gesundheit, regelmäßig aus.
Daneben wird die Transparenz des Scoring und der auf sie gestützten Entscheidungen erhöht. Die Auskunftei und grundsätzlich auch der Vertragspartner des Verbrauchers sind verpflichtet, dem Verbraucher auf Anfrage das Ergebnis des Scoring und die Grundzüge der Berechnung mitzuteilen. Dem Betroffenen ist auch Auskunft über die Bedeutung seines Scorewerts zu erteilen, insbesondere auf welche Vorhersage sich der Scorewert bezieht und welche Skala der Scorewerte besteht. Bei negativen Entscheidungen, die auf Grundlage eines automatisierten Verfahrens getroffen werden, müssen dem Betroffenen die wesentlichen Gründe nicht nur mitgeteilt, sondern auch erläutert werden.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Im Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie werden die Kreditinstitute dazu verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Grundlage hierfür können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Kreditauskunfteien sein. Die Koppelung eines Kreditangebots mit einer Restschuldversicherung wird im Gesetz nicht verboten. Die Kosten für die Versicherung müssen aber in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden, es sei denn, der Abschluss der Versicherung ist keine Voraussetzung für die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen. Die Beweislast dafür, dass der Kreditgeber eine Restschuldversicherung zum Darlehensabschluss nicht verlangt hat, wird auf den Kreditgeber verlagert.
Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein Recht auf ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Mit diesem pfändungsfreien Betrag kann der Schuldner seine Geldgeschäfte bargeldlos abwickeln. Im Ergebnis bleibt die Funktionsfähigkeit des Girokontos - in Form eines Guthabenkontos - für den Schuldner damit erhalten. Nach bisher geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass es vollständig blockiert ist.
Zu Ihrer dritten Frage:
Elektronische Zahlungsverfahren werden im o.g. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umfassend neu geregelt. Die zugrunde liegende Zahlungsdiensterichtlinie soll einen EU-weiten Binnenmarkt für unbare Zahlungen (Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB