Hartfrid Wolff (FDP)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Hartfrid Wolff
Geburtstag
28.01.1971
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Schorndorf
Wahlkreis
Waiblingen
Ergebnis
12,2%
Landeslistenplatz
5, Baden-Württemberg
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(...) Durch die Einfügung, dass der Provider zur Übermittlung nur dann überhaupt verpflichtet ist, wenn die Daten im Einzelfall zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden, wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Bestandsdatenabfrage nicht willkürlich ausgeweitet wird und insbesondere nicht über das derzeit geltende Recht hinaus auf Bestandsdaten zugegriffen werden kann. Selbst für den Fall, dass eine Abrufnorm, z.B. in einem Polizeigesetz, weniger hohe Hürden vorsehen würde, ist durch diese Klarstellung ein Datenzugriff ausgeschlossen, weil sich damit im Doppeltürmodell quasi die "Übermittlungstür" gar nicht öffnet. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat
  • Rechtsanwalt, Stuttgart
Funktionen in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • G-10-Kommission, Berlin, Mitglied
Funktionen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen
  • Deutscher Feuerwehrverband e.V., Berlin, Mitglied des Beirates, ehrenamtlich
  • Forschungsforum Öffentliche Sicherheit e.V., Berlin, Mitglied des Beirates, ehrenamtlich
  • Friedrich-Naumann-Stiftung, Potsdam, Rechnungsprüfer, ehrenamtlich
  • German European Security Association e.V. (GESA), Berlin, Mitglied des Vorstandes, ehrenamtlich
  • Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen e.V., Berlin, Mitglied des Vorstandes, ehrenamtlich
  • Reinhold-Maier-Stiftung, Stuttgart, Mitglied des Verwaltungsrates, ehrenamtlich (bis 12.07.2011)
  • THW-Bundesvereinigung e.V., Berlin, kooptiertes Mitglied des Präsidiums, ehrenamtlich
  • Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit e.V., Berlin, Mitglied des Beirates, ehrenamtlich
Erläuterungen
  • Grundlage für die Angabe der oben aufgeführten Nebentätigkeiten und Einkünften bilden die "Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestags"
  • Einkünfte sind nur anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1000€ oder im Jahr den Betrag von 10.000€ für eine einzelne Tätigkeit übersteigen
  • Die Höhe der Einkünfte werden lediglich in Stufen angegeben: Stufe 1: 1000 - 3500€, Stufe 2: 3500 - 7000€ und Stufe 3: über 7000€
  • Quelle der Daten: www.bundestag.de
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.03.2013
Von:
Jay

Sehr geehrter Herr Wolff,

wie zufrieden sind Sie als Mitglied des NSU-Untersuchungsausschuss mit der Zusammenarbeit der beteiligten Sicherheits-, Justiz- und Verfassungsschutzbehörden?
Haben Sie den Eindruck, dass die beteiligten Behörden wissen, dass sie Fehler gemacht haben und wissen, dass es auch um die Existenzberechtigung einzelner Behörden geht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Hartfrid Wolff
1Empfehlung
22.03.2013
Hartfrid Wolff
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage, die aktueller kaum sein könnte, denn in der gestrigen Sitzung des Untersuchungsausschusses mussten wir leider erneut die Erfüllung einzelner Beweisanträge problematisieren. So sah sich ein Land zunächst nicht in der Lage, rechtzeitig zur Zeugenvernehmung den eigenen Aktenbestand nach angefordertem Material zu durchsuchen. Dies verwundert, da die angeforderten Akten eine solche Nähe zum NSU-Komplex haben, dass man davon ausgehen können müsste, sie seien längst gesichtet. Auch in anderen Fällen erfolgte die Umsetzung von Beweisbeschlüssen nur sehr langsam. Durch konsequentes Problematisieren ist es uns allerdings bisher immer gelungen, die angeforderten Unterlagen zu erhalten. An diesbezügliche Gespräche z. B. mit dem Vorsitzenden der Innenministerkonferenz erinnern Sie sich vielleicht noch.

Bei alledem muss man indes feststellen, dass dem Untersuchungsausschuss die Zeit "wegläuft". Es wird uns schon aus zeitlichen Gründen nicht gelingen, allen wichtigen Erkenntnissen und Indizien nachzugehen. In den letzten 12 Monaten hat der Untersuchungsausschuss mehr als 2 Millionen Seiten Verwaltungsakten erhalten. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass es der Sichtung und Bewertung dieses Materials gut tun würde, wenn wir mehr Zeit hätten. Ebenso müssten weitere Zeugen gehört werden. Da jedoch noch ein Abschlussbericht zu fertigen ist und gesetzliche Fristen hierfür zu beachten sind, ist die Zeugenvernehmung bereits im Mai abzuschließen. Angesichts dieser Situation spricht sich die FDP-Fraktion für eine Fortführung des Untersuchungsausschusses in der nächsten Legislaturperiode aus. Es gilt dann auch, die neuen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auszuwerten. Diese haben zum Teil über mehrere Jahre angelegte Arbeitsgruppen eingerichtet.

Sehr berechtigt fragen Sie, ob die beteiligten Behörden wissen, dass sie Fehler gemacht haben. Diese Frage richten wir im Rahmen der Zeugenvernehmungen regelmäßig an die Leitung und Mitarbeiter der Behörden. Öfter als die Feststellung: "Ich/Wir habe/n Fehler gemacht", erleben wir eine Betroffenheit der Zeugen. Dass Zugeben von persönlichen Fehlern ist natürlich auch ungleich schwerer, insbesondere, wenn man Teil eines großen Apparates ist. Mit völlig fehlender Einsichtsfähigkeit müssen wir uns nur selten auseinandersetzen. Den negativen Höhepunkt bildet für mich der ehemalige Innenminister Nordrhein-Westfalens, Herr Behrens (SPD), der sich in meinen Augen völlig unbeteiligt und gefühllos gab und wohl erschreckend ehrlich von der lediglich politischen Notwendigkeit, Betroffenheit zu zeigen, sprach.

Inwieweit in den Behörden die Überzeugung vorherrscht, es sind Fehler passiert, werden wir auch daran erkennen, welche Konsequenzen gezogen werden. Die FDP-Fraktion hat sich klar positioniert, bereits jetzt aus den vorläufigen Erkenntnissen, sehr konkrete Forderungen zur Reform der Sicherheitsbehörden und der parlamentarischen Kontrolle erarbeitet. Neben dem behördeneigenen Engagement sind auch die anderen Fraktionen des Bundestages gefordert, Konzepte vorzulegen, den parlamentarischen Diskussionsprozess zu befruchten.

Mit freundlichen Grüßen

Hartfrid Wolff
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.03.2013
Von:
von

Sehr geehrter Herr Wolff

Heute hat der Bundestag die Passwort-Herausgabe neu geregelt, indem das Telekommunikationsgesetz geändert wurde.
Innerhalb dieser Regelung sind folgende Daten betroffen:
  • Zu welchem Kunden gehört eine bestimmte Telefonnummer?
  • Welchem Kunden war zu einem bestimmten Zeitpunkt eine dynamische IP-Adresse zugeordnet?
  • Wie lauten die Passwörter und Sperrcodes wie PIN und PUK eines Nutzers?

Wärend ich zu den ersten beiden Punkten noch zustimme, habe ich beim letzten Punkt keinerlei Verständnis mehr. Ist Ihnen bewust, das mit dieser Regelung das Privatrecht und das Vertraulichkeitsrecht eingeschränkt wird. Ich stelle mir vor, meine Passwörter liegen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Blitzerfoto) auf einer Polizeistelle rum und tauchen dann ungeschreddert irgendwo auf. Und erzählen Sie uns bitte nicht das würde nicht vorkommen.
Bisher galt, nur ich und das Telekommunikationsunternehmen kennen meine Passwörter. Damit war eine "undichte" Stelle zu lokalisieren.
Wie soll das in Zukunft denn funktionieren? Wer garantiert mir das niemand mit meinen Daten Missbrauch betreibt.

Auf eine Erklärung bin ich gespannt.

MfG von
Antwort von Hartfrid Wolff
bisher keineEmpfehlungen
11.04.2013
Hartfrid Wolff
Sehr geehrter Herr von ,

haben Sie vielen Dank für Ihren Eintrag vom 22. März 2013 auf Abgeordnetenwatch.

Am 24. Oktober 2012 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Regelung der Bestandsdatenauskunft vorgelegt. Dieser war notwendig geworden, weil das BVerfG die geltende (rot-grüne) Regelung für verfassungswidrig erklärt hat.

Gegenstand des Gesetzes sind einmal eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (§ 113 TKG) und zum anderen verschiedene Änderungen in den Sicherheitsgesetzen, nach welchen Behörden auf Bestandsdaten zugreifen können (Bedarfsträgergesetze). Nach dem geltenden Recht gibt es nur die Regelung im TKG, wonach ohne Richtervorbehalt und ohne Benachrichtigungspflichten sowie ohne Eingrenzung auf bestimmte Sicherheitsbehörden der Zugriff auf Bestandsdaten von einfachen Bestandsdaten über IP-Adressen bis zu Zugangssicherungsdaten erlaubt ist. Das von Rot-Grün beschlossene Gesetz, nach welchem bislang diese Auskünfte erfolgten, war jedoch verfassungswidrig.

Zudem wird unterschieden zwischen einfachen Bestandsdatenauskünften (wem gehört die Telefonnummer, also quasi vergleichbar einem Nachschlagen im Telefonbuch), Auskünften zur Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse (wem war die IP zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet) und der Abfrage von Zugangssicherungsdaten (was ist die PIN, PUK oder das Passwort). Nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs sind Verkehrsdaten, d.h. die in Rede stehenden Daten geben keine Auskunft darüber, wer mit wem telefoniert oder gemailt hat oder wer mit seinem Handy sich wo aufgehalten oder welche Internetseiten jemand besucht hat. Es geht allein um Bestandsdaten, also Daten zur Zuordnung von Telekommunikationskennungen zu einer bestimmten Person.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das geltende Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil allein § 113 TKG nicht ausreiche, um Polizei und Nachrichtendienste zur Abfrage zu berechtigen. Hierfür müssten in den jeweiligen Polizeigesetzen bzw. Nachrichtendienstegesetzen von Bund und Ländern Abrufnormen aufgenommen werden. Im TKG hingegen könne nur die Übermittlungspflicht der Provider geregelt werden, nicht aber die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abfrage durch eine Behörde. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Abfragen von Zugangssicherungsdaten nur dann zulässig sein dürfen, wenn auch ihre Nutzung zulässig wäre und die Voraussetzungen für die Nutzung vorliegen; d.h. wenn die Polizei eine PIN braucht, um eine Telekommunikationsüberwachung durchzuführen, darf sie die PIN nur abfragen, wenn auch die Voraussetzungen einer Telekommunikationsüberwachung (also z.B. richterliche Genehmigung) erfüllt sind. Die Bestandsdatenabfrage muss damit dem sog. "Doppeltürmodell" (Übermittlungsbefugnis im Bundesrecht, Abfragebefugnis in den jeweiligen Bedarfsträgergesetzen) folgen.

Deshalb musste nicht nur das TKG geändert werden, sondern auch im Bereich des Bundes die StPO sowie BKAG, BPolG, ZollfahndungsdiensteG, BVerfSchG, BNDG, MADG. Bis zum Ende der vom BVerfG gesetzten Übergangsfrist, bis zu der das alte Gesetz noch angewandt werden darf, nämlich 30. Juni 2013, müssen auch die Länder ihre jeweiligen Gesetze noch anpassen, damit die Landesbehörden weiterhin auf Bestandsdaten zugreifen können.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begegnete nicht nur im Bundesrat, der in seiner Stellungnahme die Bundesregierung aufforderte, noch einmal gründlich zu prüfen, ob die Vorgaben des BVerfG eingehalten seien, sondern auch öffentlich Kritik. Der Innenausschuss des Bundestags hat sich in einer Anhörung mit den aufgeworfenen Fragen befasst. Nunmehr konnte zwischen CDU/CSU-Fraktion, FDP-Fraktion und SPD-Fraktion Einigung über einen gemeinsamen Änderungsantrag erzielt werden, mit dem der Gesetzentwurf um rechtsstaatliche Hürden und Sicherungen ergänzt und damit dem Grundrechtsschutz der Betroffenen Rechnung getragen wird:

1. Aufgenommen wurde in § 113 TKG eine Klarstellung, dass schon die Übermittlungsbefugnis der Provider nur dann besteht, wenn seitens der Sicherheitsbehörden ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht. Eine anlasslose Übermittlung, wie es diese bei der Vorratsdatenspeicherung gäbe, gibt es nicht.

Durch die Einfügung, dass der Provider zur Übermittlung nur dann überhaupt verpflichtet ist, wenn die Daten im Einzelfall zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden, wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Bestandsdatenabfrage nicht willkürlich ausgeweitet wird und insbesondere nicht über das derzeit geltende Recht hinaus auf Bestandsdaten zugegriffen werden kann. Selbst für den Fall, dass eine Abrufnorm, z.B. in einem Polizeigesetz, weniger hohe Hürden vorsehen würde, ist durch diese Klarstellung ein Datenzugriff ausgeschlossen, weil sich damit im Doppeltürmodell quasi die "Übermittlungstür" gar nicht öffnet. Die Änderung greift die Erwägungen des BVerfG auf, wonach gerade die Begrenzung auf den Einzelfall und die Beschränkung auf Fälle der Strafverfolgung (d.h. Vorliegen eines Anfangsverdachts) bzw. der Gefahrenabwehr (d.h. Vorliegen einer konkreten Gefahr) dazu führt, dass die Norm verfassungsrechtlich bezüglich ihrer Weite nicht zu beanstanden ist.

2. In den Sicherheitsgesetzen des Bundes wurde aufgenommen, dass Betroffene von der Abfrage von Zugangssicherungsdaten sowie von dynamischen IP-Adressen benachrichtigt werden müssen.

So wird sichergestellt, dass Betroffene Rechtsschutz einholen können, indem sie von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden. Im Hinblick auf dynamische IP-Adressen wird damit zudem der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass die Zuordnung dynamischer IP-Adressen den Schutzbereich des Grundrechts auf Telekommunikationsfreiheit berührt. Gerade deshalb ist es wichtig, dass die Betroffenen benachrichtigt werden.

3. Auf Zugangssicherungsdaten (PINs, PUKs, Passwörter etc.) darf heimlich nur mit richterlicher Genehmigung bzw. Genehmigung der G10-Kommission zugegriffen werden.

PIN oder Passwort sind quasi die digitalen Wohnungsschlüssel. Wenngleich bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen war, dass immer dann, wenn diese Daten für eine Maßnahme genutzt werden sollten, die Nutzung selbst ebenfalls rechtmäßig sein müsste, war damit nicht für jeden Fall sichergestellt, dass ein Richtervorbehalt vorgesehen ist. Da aber mit dem digitalen Zweitschlüssel der Zugang zu höchst persönlichen Daten aus quasi allen Lebensbereichen eröffnet werden kann und zudem gerade in der Überwindung der vom Betroffenen gesetzten zusätzlichen Sicherheit ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte liegt, ist die Verankerung eines Richtervorbehalts für alle heimlichen Zugriffe auf Zugangssicherungsdaten ein großer Gewinn für den Rechtsstaat.

4. Vor dem Hintergrund der rasanten technischen Entwicklung, insbesondere der künftigen Adressvergabe im Internet nach dem Protokoll IPV6, muss die Bundesregierung über Auswirkungen auf die Grundrechte sowie die Ermittlungsmaßnahmen dem Bundestag einen Bericht erstatten.

Mit freundlichen Grüßen
Hartfrid Wolff
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