Harald Schneider (SPD)
Abgeordneter Landtag Bayern

Grunddaten
Jahrgang
1952
Berufliche Qualifikation
Polizeihauptkommissar
Ausgeübte Tätigkeit
stellvertretender Landrat, Stadtrat, Kreisrat, MdL
Wohnort
Karlstadt
Stimmkreis
Main-Spessart
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Frage zum Thema Arbeit
16.07.2010
Von:

Guten Tag,

ich habe eine Frage!

Ist es möglich finanzielle Hilfe vom Staat für eine Firma zu bekommen, die kurz davor ist Insolvenz anzumelden?

Mfg
Neziri Ramiz

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Frage zum Thema Inneres und Justiz
26.07.2011
Von:
-

Die Ausländerbehörde in Karlstadt verlangte in den vergangenen Jahren auch beim Familiennachzug zum Deutschen Ärztliche Bescheinigungen zur Erlangung der Aufenthaltgenehmigung.

(Zahlen bitte für die letzten 5 Jahre). Wieviele Aufenthaltsgenehmigungen wurden erstmals oder erneut erteilt? Wieviele nach §28 AufenthG? In wievielen Fällen wurde eine Ärztliche Bescheinigung für Lues, HiV und TBC gefordert? In wievielen Fällen bei einem Antrag nach §28 AufenthG?
Waren sie als 3. Landrat über diese Behördenpraxis informiert?
Die Behörde stützt sich als rechtliche Grundlage auf ein MBek 261-I vom 9. Januar 2001 Az.: IA2-2082.40-39/F und auf eine ermessensgleiche Auslegung, die nach den derzeitigen Informationen zu einer Art Reihenuntersuchung führte.

Da es sich um Blutentnahmen ggf. auch ionisierende Strahlen handelte ist die körperliche Unversehrtheit tangiert.

Diese Praxis wurde schon lange in anderen Bundesländern beim Familiennachzug zum Deutschen eingestellt, da hierfür keine rechtliche Grundlage gegeben war. In MSP wurde sie trotzdem lange weitergeführt? Weshalb?Wann wurde die Praxis gestoppt? Wie wird dies kontrolliert?

Unabhängig von den nicht ersichtlichen Einzelfallentscheidungen verlangt die Bayrische Verfassung nach Art 98, dass Grundrechte nur durch Gesetz eingeschränkt werden können. Eine gesetzliche Grundlage beim Familiennachzug nach §28 ist nicht ersichtlich.

Naheliegend die Vermutung, dass die Ausländerbehörde Karlstadt über Jahre hinweg systematisch die Grundrechte von Gruppen nicht beachtete, die u.a. nach GG Art 6 und BayVerf. Art 124 unter den besonderen Schutz des Staates stehen.

Als Polizist ist ihnen sicherlich das Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvR 1046/08 bekannt, das den Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben bei Trunkenheitsfahrten bestärkt.

Welche Konsequenzen hat dies für die weitere Behördenarbeit? Was ist angedacht um den "Opfern" unbürokratisch zu helfen und die erlittenen Schäden sachadequat zu entschädigen?

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