Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Nachfrage hinsichtlich meiner Haltung zur EU-Verfassung.
Der Verfassungsvertrag markiert einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem derzeit gültigen Nizza-Vertrag. Er stärkt das Demokratieprinzip auf europäischer Ebene und gibt dem Bundestag wichtige Rechte. So können wir in Zukunft bereits im Vorfeld europäischer Gesetzgebungsvorhaben die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips prüfen und zusammen mit anderen Parlamenten die Kommission zu einer Überarbeitung ihrer Vorschläge zwingen. Deutschland bekommt in Zukunft bei Abstimmungen ein höheres Gewicht.
Nicht übersehen werden darf dabei auch, dass es im Verfassungsvertrag gelungen ist, die Handlungsfähigkeit der EU zu stärken, indem weitreichende Reformen im institutionellen Bereich (Einführung der doppelten Mehrheit, Schaffung eines Präsidenten des Europäischen Rates und eines europäischen Außenministers sowie deutliche Ausdehnung der qualifizierten Mehrheit) vorgenommen werden. Gerade die Einführung der doppelten Mehrheit erhöht das Gewicht Deutschlands im europäischen Abstimmungsprozess. Darüber hinaus wird die Transparenz in der Europäischen Union gestärkt: neben der Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die EU ist hier vor allem die erstmals vorgenommene Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union nach den einzelnen Politikbereichen zu nennen. Die EU kann dabei nur im Rahmen der Zuständigkeiten tätig werden, für die ihr nach dem Verfassungsvertrag Befugnisse zugewiesen worden sind. Es ist klargestellt worden, dass vertragliche Zielbestimmungen keine Kompetenzen der EU begründen.
Nocheinmal möchte ich betonen, dass durch den Verfassungsvertrag Demokratie und Grundrechtsschutz deutlich gestärkt werden. So werden die Befugnisse des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber verstärkt, indem mehr Gesetzgebungsverfahren die Mitentscheidung durch das Europäische Parlament vorsehen. Gleichzeitig wird – und das ist eine der wesentlichen Neuerungen des Verfassungsvertrages – die direkte Beteiligung der nationalen Parlamente am europäischen Gesetzgebungsprozess eingeführt. Danach ist erstmals vorgesehen, dass die nationalen Parlamente Vorschläge der Kommission für Gesetzgebungsakte im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip überprüfen und gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben können, wenn sie eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips festgestellt haben (so genanntes Frühwarnsystem). Ist ein Drittel der nationalen Parlamente derselben Auffassung, so muss die Kommission ihren Vorschlag überprüfen. Außerdem haben die nationalen Parlamente erstmals ein Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof, falls ihrer Meinung nach ein Rechtsakt der EU das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Dieses Recht steht in Deutschland sowohl dem Bundestag als auch dem Bundesrat zu.
Zusätzlich zu diesen Vorschriften des Verfassungsvertrages gelang es der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, im Zuge der Ratifizierung des Vertrages im nationalen deutschen Recht die Rechte von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich der europäischen Gesetzgebung zusätzlich zu stärken.
Leider gelang es nicht, die Zustimmung der Bundestagsmehrheit in der Frage der rechtlichen Bindewirkung von Bundestagsbeschlüssen in Europaangelegenheiten zu erreichen. Ebenfalls scheiterte an Rot-Grün unsere Forderung, die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen oder zur Aufnahme von Vertragsänderungsverhandlungen an ein Votum des Parlaments zu binden.
Insgesamt ist es uns aber gelungen, wesentliche Anliegen durchzusetzen:
1. Der Bundestag kann seine Aufgaben im Rahmen der europäischen Gesetzgebung nur wahrnehmen, wenn er frühzeitig über alle notwendigen Informationen verfügt. Der CDU/CSU-Fraktion ist es gelungen, eine erhebliche Ausweitung der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag durchzusetzen. Dazu wird der Anwendungsbereich der Unterrichtungspflicht nach dem Zusammenarbeitsgesetz erweitert, indem die Bundesregierung nicht nur die Entwürfe von Richtlinien und Verordnungen der EU übersenden und bewerten muss, sondern alle in Art. I- 33 des Verfassungsvertrages genannten Rechtsakte, also auch Entwürfe für Europäische Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Diese Unterrichtungspflicht wird in einer neu abzuschließenden Bundestags-Bundesregierungs-Vereinbarung weiter konkretisiert. Danach hat die Bundesregierung die Pflicht, dem Bundestag unverzüglich sämtliche Dokumente u. a. der EU-Kommission und des Rates sowie Berichte über Sitzungen der europäischen Gremien, in denen wichtige Entscheidungen getroffen werden, wie z. B. Sitzungen der Europäischen Räte, der Räte oder des Ausschusses der Ständigen Vertreter, zu übersenden. Eine entsprechende Regelung wird unabhängig vom Inkrafttreten des Verfassungsvertrages bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam.
2. Nach dem Verfassungsvertrag haben die nationalen Parlamente das Recht, geplante europäische Gesetzgebungsakte wegen des Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip innerhalb von sechs Wochen zu rügen. Wir konnten erreichen, dass die Bundesregierung nach zwei Wochen den Bundestag umfassend unterrichten muss.
3. Ferner ist es uns gegenüber der Koalition gelungen, die im EU-Verfassungsvertrag angelegte Subsidiaritätsklage analog der abstrakten Normenkontrolle nach dem Grundgesetz als Minderheitenrecht auszugestalten. Auf Antrag einer Fraktion beschließt der Bundestag diese Klage, sofern dem nicht zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages widersprechen.
Wir konnten zudem erreichen, dass die Bundesregierung verpflichtet wird, Bundestag und Bundesrat spätestens eine Woche nach Veröffentlichung eines europäischen Gesetzgebungsaktes hierüber zu unterrichten und eine Bewertung abzugeben, ob ihrer Meinung nach ein Subsidiaritätsverstoß vorliegt. So kann die Klagemöglichkeit für den Bundestag effizient genutzt werden.
4. Wir haben sichergestellt, dass der Deutsche Bundestag auch in sitzungsfreien Zeiten seine Rechte gegenüber den EU-Organen wahrnehmen kann.
Mit den erzielten Vereinbarungen wird sichergestellt, dass der Bundestag im Zuge der Ratifizierung des EU-Verfassungsvertrages mit weitergehenden Rechten als bisher ausgestattet wird und so besser auf die europäische Gesetzgebung Einfluss nehmen kann.
Insgesamt betrachtet konnten gerade im Bereich des von Ihnen beklagten Demokratiedefizits große Fortschritte erzielt werden. Auch wenn hier noch mehr wünschenswert wäre, so darf doch der Zugewinn an Demokratie gegenüber dem jetztigen Stand nach dem Nizza-Vertrag nicht übersehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gunther Krichbaum