Laut Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel zu unterrichten.
Das "Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes" übt nach Satz 2 dieser Verordnung die parlamentarische Kontrolle aus. § 100e der Strafprozessordnung führt Inhalt und Umfang der Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag detailliert auf.
Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes