Gabriele Fograscher (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Gabriele Fograscher
Jahrgang
1957
Berufliche Qualifikation
Erzieherin, Fachlehrerin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wahlkreis
Donau-Ries
Landeslistenplatz
8, über Liste eingezogen, Bayern
weitere Profile
(...) Die SPD-Bundestagsfraktion will eine europaweite einheitliche Kennzeichnung auf der Basis des britischen Ampelsystems, die neben Fett, gesättigten Fettsäuren, Salz und zugesetztem Zucker auch den Gehalt an Ballaststoffen durch Farben auf einen Blick erfassbar kennzeichnet. Die Kilokalorienzahl muss pro 100g/100ml angegeben werden. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
11.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

bezüglich des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung möchte ich Sie fragen, wie Sie zu Ihrer Entscheidung für eine Speicherung der Verkehrsdaten gelangt sind, wo doch beispielsweise ein entsprechendes Gutachten des Max-Planck-Instituts hier kaum Bedarf sieht.

Ebenso wird Ihnen bekannt sein, dass derzeit eine Klage gegen die entsprechende EU-Richtlinie beim EuGH anhängig ist, womit ein direkter Handlungsbedarf seitens Deutschlands meiner Meinung nach nicht gegeben gewesen wäre, sondern man hier die Entscheidung des EuGH hätte abwarten können.

Zudem wüsste ich gerne, ob Ihnen nicht mittlerweile auch folgende Zeilen aus dem Jahre 1844 ein wenig zu denken geben:

Im traurigen Monat November war´s,
Die Tage wurden trüber,
Der Wind riß von den Bäumen das Laub,
Da reist ich nach Deutschland hinüber.

[...]

Während die Kleine von Himmelslust
Getrillert und musizieret,
Ward von den preußischen Douaniers
Mein Koffer visitieret.

Beschnüffelten alles, kramten herum
In Hemden, Hosen, Schnupftüchern;
Sie suchten nach Spitzen, nach Bijouterien,
Auch nach verbotenen Büchern.

[...]

[Quelle: gutenberg.spiegel.de
Heinrich Heine, Deutschland ein Wintermärchen, 1844]

Persönlich fühle ich mich durch die von der Regierungskoalition forcierte Gesetzgebung nicht unbedingt sicherer, sondern fühle mich eher so, als ob das eigentliche Ziel bei weitem verfehlt wird. Frei nach folgender Sentence, die Benjamin Franklin zugeschrieben wird:
"Es nützt der Freiheit nichts, dass wir sie abschaffen, um sie zu schützen."

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Ihre Beweggründe für eine Entscheidung pro Vorratsdatenspeicherung kurz darlegen könnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Gabriele Fograscher
bisher keineEmpfehlungen
27.11.2007
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage zur sog. Vorratsdatenspeicherung.

In einer Demokratie gilt es immer die Balance zwischen den persönlichen Freiheitsrechten und den Sicherheistbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu halten.
Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Innenpolitikerin ergibt sich für mich daraus, die richtige Mischung aus Freiheitsrechten und den Wunsch nach Sicherheit zu finden.

Wir haben Anfang diesen Monats über das Gesetz zur Novelle der Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung entschieden.

Das Gesetz
• novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
• setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht um
• und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden müssen. Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre Anordnung strenge Voraussetzungen gelten und der Rechtsschutz wirksam ausgestaltet sein muß. Deshalb haben wir das Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt. Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie künftig bei jeder eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen.

Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht werden, gilt Folgendes: Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden. Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen.

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.

Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.

Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.

Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung, nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt eine E-Mail hatte.

Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller, die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
• Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere Spezialisierung zu erreichen.
• Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten.
• Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
• Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Löschungsregelungen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
13.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
es ist nicht nachvollziehbar, mit welcher Gelassenheit, vom Volk gewählte Landtagsabgeordnete, Landrat Donau-Ries, seine Verpflichtung dem Bürger gegenüber, war nimmt. Ich habe um Bestand für meinen Schwerbeschädigten( v. geburt an schwerhörig) Sohn gebeten. Mein Sohn ist gelernter Facharbeiter CNC- Technik. Ist aber seidt 2 Jahren arbeitslos. Zur Zeit bei einer Integrationsfirma. Die Rentenversicherung soll eine wieder Eingliederung in den Beruf ermöglichen, beim der Lehrausbildung in Nürnberg, sieht aber keinen Handlungbedarf. Mehere Betriebe würden ihn sofort einstellen, aber ohne Auffrischung, da er 15 Jahre als Hydraulik- Elektroniker gearbeitet hat, ist dies nicht möglich . Ich glaube ,eine Unterstützung würde helfen.
Was haben Sie Frau Abgeordnete, einen Ratschlag?
Mit freundlichem Gruß
Antwort von Gabriele Fograscher
6Empfehlungen
27.11.2007
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

Da es sich um ein sehr spezielles Problem Ihres Sohnes handelt, darf ich Sie bitten, mit meinem Donauwörther Büro einen Termin zu vereinbaren, damit ich Ihnen gezielt helfen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
29.11.2007
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

auch ich habe an Sie eine Frage bezüglich der Änderung des Waffengesetzes.

Wie stehen Sie dazu, dass nach dem aktuellen Entwurf vom 22.11.07 (aktuell zur Beratung im Bundesrat: Beratungsvorgang 838/07) Anscheinswaffen, die bisher als Geschoss-Spielzeug mit einer Energie bis 0,5 Joule frei ab 14 Jahren erwerbbar sind, durch erneutes Festschreiben der Energiegrenze auf 0,08 Joule mit Inkrafttreten des Gesetzes in dieser Form illegal werden?

Verbote von Gegenständen, die vorher schon Waffen waren (etwa Wurfsterne, Butterfly-Messer, o.ä.) sind ja nachzuvollziehen, wie aber stehen sie zu einer staatlich forcierten Statusänderung von Spielzeugen zu Waffen?!

Können Sie darlegen, warum das alleinige Verbot des Führens in der Öffentlichkeit solcher Anscheinswaffen nicht ausreicht um mehr Sicherheit zu garantieren, zumal andere EU Staaten (mit Ausnahme der Niederlande, falls ich nicht irre) bei weitaus weniger restriktiven Regelungen zu Geschoss-Spielzeug scheinbar keine derartigen Probleme haben?

Ist es nötig die Kriminalisierung vieler Jugendlicher in Kauf zu nehmen? Wobei anzumerken ist, dass hier ja nicht die Altersgrenze das Problem ist, sondern die Statusänderung des Gegenstandes.

Mit freundlichen Grüßen

M.
Antwort von Gabriele Fograscher
1Empfehlung
18.01.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre Frage zur Änderung des Waffengesetzes.

Die von Ihnen angesprochenen Anscheinswaffen sehen den echten Waffen sehr ähnlich. Ihr Droh- und Gefährdungspotential ist deshalb erheblich, weil es selbst für Fachleute, z.B. Polizisten, nicht erkennbar ist, ob es sich um eine Spielzeugwaffe oder um eine echte Schußwaffe handelt. Dabei ist es völlig irrelevant, mit welcher Bewegungsenergie diese Anscheinswaffe schießt.

Eine Studie der Gerichtsmedizin Magdeburg belegt, daß Anscheinswaffen mit starren Geschossen und einer Bewegungsenergie weit unter 0,5 Joule bereits erhebliche körperliche Schäden verursachen. Diese Waffen haben im öffentlichen Raum nichts zu suchen und deshalb werden wir das Führen dieser Anscheinswaffen verbieten.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.01.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Fograscher,

Vielen Dank für Ihre gut begründete Antwort. Nur leider gehen Sie auf meine Frage nicht ein. Die Notwendigkeit eines Verbotes zum Führen von Anscheinswaffen stelle ich an keiner Stelle in Frage. Falls ich mich in diesem Punkt missverständlich ausgedrückt haben sollte, so entschuldigen Sie dies bitte.

Die Frage lautete, warum ZUSÄTZLICH die Energiegrenze im Gegensatz zu allen vorher vom Bundesministerium des Inneren abgegebenen Äußerungen nicht mit dem seit 2004 einen Rechtsschein erzeugenden, aber dem Waffengesetz wiedersprechenden BKA-Bescheid NICHT kompatibel gemacht wird?

Der BKA Bescheid hob die Energiegrenze für Geschoss-Spielzeug im Jahre 2004 auf 0,5 J an. Dies ist zwar rechtlich nicht gültig, da im WaffG nach wie vor die Grenze bei 0,08J liegt, jedoch blieb der Bescheid unwiedersprochen und wurde auch der Verkauf von Anscheinswaffen mit einer Energie bis 0,5J über 3 Jahre lang nicht unterbunden, sondern geduldet !!!

Durch den langen Erwerbszeitraum gelangten viele derartige Anscheinswaffen mit genau dieser Energiegrenze auf den Markt. Laut neuem Recht wären diese Gegenstände allesamt illegal, da sie - als Spielzeug in den Verkehr gebracht - nicht über die "F"- Markierung für freie Waffen verfügen und dann zudem von Ihren meist jugendlichen Besitzern auch nicht besessen werden dürften.

Daher begehen Besitzern solcher Gegenstände nach neuem Recht ein Verstoß gegen das Waffengesetz .

Die Frage ist, ob diese Kriminalisierung nötig ist, da allein durch das Verbot des Führens sowohl Droh- als auch mögliches Verletzungspotential ( viel höher übrigens bei freien Waffen ab 18 Jahren) nicht mehr in den öffentlichen Raum gelangen sollen.

Mit freundlichen Grüßen

M.
Antwort von Gabriele Fograscher
1Empfehlung
25.02.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr ,

herzlichen Dank für Ihre weitere Frage zum Waffenrecht. Am 22. Februar hat der Deutsche Bundestag abschließend über das Waffenrecht debattiert und eine Novellierung nahezu einstimmig, nur gegen die Stimmen der FDP, beschlossen. Zu den von Ihnen angesprochenen Punkten "Anscheinswaffen" und "Softair-Waffen" darf ich Ihnen folgende Neuregelungen mitteilen:

Anscheinswaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG neu) Bis zum Jahr 2003 sah das Waffenrecht ein Verbot der Nachbildung automatischer Kriegswaffen vor.. Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen. Weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten. Die Koalition hat sich daher entschlossen, das Führen von Anscheinswaffen zu verbieten. Dazu gehören sämtliche Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach dem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt oder Teile historischer Sammlungen sind. Ausgenommen sind ferner solche Schusswaffen Druckluftwaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen der Waffe ohnehin erforderlich ist. Weiterhin erlaubt bleibt die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie bei Theateraufführungen. Um eine Umgehung dieser Vorschrift zu unterbinden, ist der Transport von Anscheinswaffen künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Damit wird erreicht, dass eine Benutzung von Anscheinswaffen praktisch nur noch im befriedeten Privatbesitztum möglich ist. Wir sind mit dem strikten Beschränken des Führens von Anscheinswaffen auch einem Wunsch der Gewerkschaft der Polizei nachgekommen, die dieses seit Jahren gefordert hat.

Softair-Waffen (Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nr. 1 WaffG neu) Wenn Schusswaffen eine bestimmte, geringe Energiegrenze unterschreiten, handelt es sich bei ihnen nicht mehr um Schusswaffen, sondern per Definition um Spielzeug (z.B. Erbsenpistolen). Dies gilt insbesondere auch für die sog. Softair-Waffen. Das Waffengesetz 2003 hat die Grenze für die einem Geschoss mitgegebene Bewegungsenergie auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Bei diesem Energiewert ist beim Auftreffen nicht mit Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind, was den Nutzern vorgeschrieben wird. Die Europäische Spielzeugrichtlinie nimmt eine Differenzierung vor, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann.
Die Koalition wird die Geschossenergiegrenze wieder auf 0,5 Joule setzen, um Konflikte mit dem Europäischen Spielzeugrecht auszuschließen und Vollzugsprobleme für die Polizei zu verhindern. Eine Gefahr für die Innere Sicherheit ist dadurch nicht zu befürchten. Viele Softair-Waffen sind allerdings gleichzeitig Anscheinswaffen, da sie echten Waffen nachgebildet sind. Für diese gelten die für Anscheinswaffen beschlossenen Restriktionen. Wir weisen darauf hin, dass wir unabhängig von waffen- und europarechtlichen Bestimmungen Eltern dazu aufrufen, ihren Kindern kein Spielzeug zur Verfügung zu stellen, mit denen das Zielen auf Menschen eingeübt wird.

Ich bin mir sicher, dass wir mit diesem Kompromiss eine gute Lösung gefunden haben.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Fograscher, MdB
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Frage zum Thema Sicherheit
18.01.2008
Von:
Ruf

Sehr geehrte Frau Fograscher,
ich muss mich der Fragestellung von Hr. M anschließen:
Wenn das Führen der Anscheinswaffen verboten wird (was ich als Vater UND Airsoftspieler / Sammler ausdrücklich(!) begrüße) und somit der Umgang in der Öffentlichkeit (den ich ebenso ablehne wie Sie!) unterbunden wird, warum ist es dann noch nötig, die Besitzer von 0,5J Geschosspielzeug weiter zu kriminalisieren?

Die Gefahr geht vom Bedrohungspotential der Spielzeuge aus, welche mit dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen in§42a bereits behandelt wurde. Bei den so kriminalisierten Bürgern handelt es sich nicht um staatsfeindliche Extremisten, sondern normale Hobbyisten! Diese Bürger handelten in gutem Glauben, im Vertrauen auf Auskünfte des BMI. Noch im Entwurf des WaffG vom 09.08.2007 war die Grenze mit 0,5 Joule angegeben!
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich mit einem Schreiben vom 09. 07. 07 an die Innen- und Justizministerien der Länder gewandt und empfohlen, von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler / Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen bzw. anhängige Ermittlungsverfahren einzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das BMI bereits einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes den anderen Bundesressorts zur Stellungnahme übermittelt hatte und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2008 gerechnet werde. Darin sei vorgesehen, den waffenrechtlichen Grenzwert für die Geschossenergie von Spielzeugwaffen von jetzt 0,08 J. auf 0,5 J. anzuheben. Durch die Änderung soll klar gestellt werden, dass "Erbsen-Pistolen" mit einer Bewegungsenergie unter 0,5 Joule nicht dem Waffenrecht, sondern allein dem Spielzeugrecht unterfallen.
Was rechtfertigt vor diesem Hintergrund die tausendfach drohende Kriminalisierung der Kinderzimmer?
Mit freundlichem Gruss, W.R
(Airsoftspieler, Familienvater und bald arbeitsloser (ex-)Angestellter im AS Bereich!)
Antwort von Gabriele Fograscher
1Empfehlung
25.02.2008
Gabriele Fograscher
Sehr geehrter Herr Ruf,

herzlichen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.de zum Thema "Anscheinswaffen" und "Softair-Waffen". Am 22. Februar hat der Deutsche Bundestag abschließend über das Waffenrecht debattiert und eine Novellierung nahezu einstimmig, nur gegen die Stimmen der FDP, beschlossen. Zu den von Ihnen angesprochenen Themenbereichen darf ich Ihnen die Neuregelungen darstellen:

Anscheinswaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG neu) Bis zum Jahr 2003 sah das Waffenrecht ein Verbot der Nachbildung automatischer Kriegswaffen vor.. Es wird eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere Raubüberfälle, unter Verwendung von Nachbildungen echter Schusswaffen begangen. Weiterhin ist bereits das sichtbare Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit dazu geeignet, Bedrohungssituationen herbeizuführen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen, bei denen im Extremfall die Beamten vor der Entscheidung standen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, weil sie die Anscheinswaffe nicht von einer echten Schusswaffe unterscheiden konnten und sich in einer Notwehrsituation wähnten. Die Koalition hat sich daher entschlossen, das Führen von Anscheinswaffen zu verbieten. Dazu gehören sämtliche Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach dem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt oder Teile historischer Sammlungen sind. Ausgenommen sind ferner solche Schusswaffen Druckluftwaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen der Waffe ohnehin erforderlich ist. Weiterhin erlaubt bleibt die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie bei Theateraufführungen. Um eine Umgehung dieser Vorschrift zu unterbinden, ist der Transport von Anscheinswaffen künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Damit wird erreicht, dass eine Benutzung von Anscheinswaffen praktisch nur noch im befriedeten Privatbesitztum möglich ist. Wir sind mit dem strikten Beschränken des Führens von Anscheinswaffen auch einem Wunsch der Gewerkschaft der Polizei nachgekommen, die dieses seit Jahren gefordert hat.

Softair-Waffen (Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nr. 1 WaffG neu) Wenn Schusswaffen eine bestimmte, geringe Energiegrenze unterschreiten, handelt es sich bei ihnen nicht mehr um Schusswaffen, sondern per Definition um Spielzeug (z.B. Erbsenpistolen). Dies gilt insbesondere auch für die sog. Softair-Waffen. Das Waffengesetz 2003 hat die Grenze für die einem Geschoss mitgegebene Bewegungsenergie auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Bei diesem Energiewert ist beim Auftreffen nicht mit Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind, was den Nutzern vorgeschrieben wird. Die Europäische Spielzeugrichtlinie nimmt eine Differenzierung vor, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann.
Die Koalition wird die Geschossenergiegrenze wieder auf 0,5 Joule setzen, um Konflikte mit dem Europäischen Spielzeugrecht auszuschließen und Vollzugsprobleme für die Polizei zu verhindern. Eine Gefahr für die Innere Sicherheit ist dadurch nicht zu befürchten. Viele Softair-Waffen sind allerdings gleichzeitig Anscheinswaffen, da sie echten Waffen nachgebildet sind. Für diese gelten die für Anscheinswaffen beschlossenen Restriktionen. Wir weisen darauf hin, dass wir unabhängig von waffen- und europarechtlichen Bestimmungen Eltern dazu aufrufen, ihren Kindern kein Spielzeug zur Verfügung zu stellen, mit denen das Zielen auf Menschen eingeübt wird.

Ich bin mir sicher, dass wir mit diesem Kompromiss eine gute Lösung gefunden haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Gabriele Fograscher, MdB
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