Brigitte Zypries (SPD)

Angaben zur Person
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
weitere Profile
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
13.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

bei der Demonstration am Samstag, den 12. September 2009 in Berlin unter dem Motto "Freiheit statt Angst" kam es zu brutalen übergriffen seitens von Polizisten auf Demonstranten, die in Körperverletzung resultierten. Aufgrund dessen, würde ich gerne wissen, wie sie zu einer speziellen Kennzeichnung von Polizisten stehen würden. Denn in Fällen von Polizeibrutalität, die nicht so gut dokumentiert sind wie der Vorfall vom 12.09, ist es teilweise schwierig, die agierenden Polizisten eindeutig zu identifizieren. Daher hat der Chaos Computer Club vorgeschlagen, jedem Polizisten eine auf der Uniform eindeutig sich- und lesbare Identifikationsnummer zu verpassen. Diese Nummer hätten den Vorteil, dass der Datenschutz des Polizisten gewährleistet ist, gleichzeitig aber polizeiintern es einwandfrei möglich ist, die Nummer zurückzuverfolgen. Daher könnten straffällige Polizisten schnell ausfindig gemacht werden, was den Bürgern vorallem in kritischen Situationen, die dafür bekannt sind, Gewalt von beiden Seiten, wie beispielsweise Fußballspiele, hervorzurufen, zu gute kommen würde.
Halten sie dies für einen realistischen und umsetzbaren Vorschlag und würden sie sich für sowas im Bundestag einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
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21.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

besten Dank für Ihren Vorschlag. Allerdings sind für die von Ihnen angesprochenen Themenbereich nach unserer Verfassung die einzelnen Bundesländer zuständig. Daher möchte ich Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an die jeweiligen Behörden der Länder zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
23.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

über den S-Bahn-Mord in München wurde hinreichend berichtet. Oft genug wurde betont, das Opfer habe alles richtig gemacht. Muß ich daraus schließen, daß man sich als Opfer von Gewalttaten in Deutschland totprügeln lassen muß ? Kein durchsetzbares Recht mehr hat, sich zur Wehr zu setzen ?

Was ist geplant, um wenigstens eine Chancengleichheit zwischen den gesetzestreuen Bürgern und den Kriminellen wieder herzustellen ?

Wie kann der Bürger sich in diesem Lande noch legal vor Schlägern, Einbrechern, Räubern schützen, wo doch sämtliche Selbstverteidigungswaffen laut Waffengesetz verboten sind ?

Wann darf man seine Wohnung gegen Einbrecher und Räuber endlich wieder verteidigen, ohne dafür danach belangt zu werden ?

Wie kann es sein, daß ein Einbrecher gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstößt, einem sein grundgesetzlich zugesichertes Eigentum stehlen oder rauben und dann, wenn er dabei verletzt wird, den Wohnungsinhaber noch wegen Körperverletzung verklagen kann ?
Wäre es da nicht sinnvoll, die Hemmschwelle etwas höher zu setzen, und z.B. wie in Rußland jedem Haushalt, in dem die notwendige Zuverlässigkeit und Eignung sowie Sachkunde vorhanden ist, eine Schrotflinte für die Verteidigung von Haus und Hof zuzusichern ? Dies würde zumindest der Einbruchskriminalität sicherlich etwas Einhalt gebieten, da sich das Risiko für die Einbrecher drastisch erhöhen würde.

Warum dürfen gerade Frauen nicht wirkungsvolle Mittel gegen Vergewaltiger mit sich führen ?

Wie gedenken Sie, die Bürgerrechte so zu stärken, daß Zivilcourage nicht mehr tödlich endet ? Daß der Gewalt und Kriminalität Einhalt geboten wird ? Daß ich mich in meiner Wohnung mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln gegen Straftäter zur Wehr setzen darf, ohne dafür belangt zu werden ?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
25.09.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

das vorbildliche Verhalten des Opfers in München ist sicherlich kein Anlass für die Behauptung, er habe sich totprügeln lassen müssen und hätte sich schon rein rechtlich betrachtet nicht wehren dürfen. Diese Schlussfolgerung ist absurd.

Sie gehen auch sonst bei Ihren Fragen von einer Vielzahl unzutreffender Voraussetzungen aus, die ich gerne korrigieren möchte.

Selbstverständlich haben Sie ein Recht auf Notwehr, wenn Sie, Ihr Eigentum oder sonst ein schützenswertes Rechtsgut angegriffen werden. Die von Ihnen zitierten Beispiele werden gelegentlich seitens der Medien den USA zugeschrieben, mir sind in Deutschland keine derartigen Fälle bekannt.

Von der Aufrüstung im privaten Bereich halte ich nichts. Die Gefahr, die von einer derartigen Bewaffnung der Bevölkerung ausgeht, ist weit höher als der Gewinn an Sicherheit. Auch habe ich Zweifel daran, dass es dann weniger Einbrüche gäbe. Eher ist zu befürchten, dass noch mehr eingebrochen wird - um an die Waffen zu gelangen.

Es ist nicht zutreffend, dass sämtliche Mittel zur Selbstverteidigung verboten sind. Sofern Sie dies für Ihr Sicherheitsbedürfnis für notwendig erachten, sollten Sie sich im einschlägigen Fachhandel beraten lassen. Persönlich möchte ich Ihnen aber davon abraten, nicht zuletzt weil diese Verteidigungsinstrumente bei ungeübten Nutzern oft in die Hände des Täters fallen.

Bei der Prävention derartiger Taten setze ich nicht auf Gegengewalt, sondern auf bessere Ausstattung sämtlicher beteiligter Institutionen, von der Polizei bis zum Jugendamt. Wir müssen die Probleme bei der Wurzel packen und uns nicht überlegen, wie wir mit größtmöglicher Brutalität auf Einzelfälle reagieren.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
30.09.2009
Von:

schreiende Ungerechtigkeit zum Thema Scheidungskinder -
und die Politik reagiert nicht!

Sehr geehrte Frau Zypries

Als einer von 100.000en betroffenen Vätern wende ich mich nun an Sie mit der Frage, was ein Vater tun kann, um der Politik die deutlichen Mißstände im Sorge- und Unterhaltsrecht zu verdeutlichen, die davor die Augen zu verschließen scheint.

Die Änderung zum gemeinsamen Sorgerecht war ein kleiner Schritt, verkommt aber zur Makulatur, weil die wichtigere Regelung im "Aufenthaltbestimmungsrecht" liegt.
Der Inhaber dessen, üblicherweise die Mutter, bekommt vom Gesetzgeber nach geltendem Recht alle Mittel an die Hand, genau das zu tun, was der Gesetzgeber eigentlich vermeiden sollte:
Ein Scheidungskind als "Waffe" gegen den Expartner zu mißbrauchen.

Zum Wohl und übergeordnet wichtigsten Anspruch eines Kindes gehört - berechtigte Ausnahmefälle natürlich ausgenommen - das Recht auf uneingeschränkten Kontakt zu seinen - beiden! - Elternteilen!
Die geltenden Gesetze nehmen hierauf nicht nur keinen Einfluß, sondern forcieren eher gegensätzliche Praxis.

Das Internet quillt mittlerweile über mit der ganzen breiten Palette dieses Themas, mehrere spezialisierte Plattformen wie vaeternotruf.de, vatersein.de oder vaeterwiderstand.de zeigen haarsträubende Fälle, die den Handlungsbedarf aufzeigen.

Meine Fragen an die Politik:
Nach §170 STGB - davon bin ich akut betroffen - wird ein Vater mit aller strafrechtlichen Härte und Androhung bis zu 3 Jahren Haft verfolgt, wenn er nicht mit einem existentiell völlig unrealistischen Selbstbehalt Unterhalt zahlt. Und das selbst dann, wenn er sein Kind gar nicht sieht!
Warum ist es dagegen NICHT strafbar, wenn eine Mutter ohne nachhaltigen Grund und oftmals mit niederen Beweggründen (Rache) dem KIND DEN VATER verweigert (s.o.)?
Warum ist eine unbegründete "Kindesentziehung" nicht strafbar?

Im Sinne der Kinder sollte sich die Politik dringend mit diesem umfassenden Themenbereich beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen
M.
Antwort von Brigitte Zypries
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01.10.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

seien Sie versichert, dass mir die von Ihnen geschilderten Sorge und Nöte bestens bekannt sind. Ich teile aber nicht Ihre Ansicht, dass die geltende Rechtslage zur Verhinderung des Umgangs beiträgt, im Gegenteil.

Durch §§ 88 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wird die Vollstreckung von Umgangsregelungen in Form gerichtlicher Beschlüsse sowie gerichtlich gebilligter Vergleiche verbessert. An die Stelle der nach früherem Recht vorgesehenen Zwangsmittel sind Ordnungsmittel getreten. Diese können auch nach Erledigung einer Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Gerade die Ordnungshaft dürfte den umgangsverweigernden Elternteil besonders empfindlich treffen, härtere Sanktionen als die Inhaftierung sieht auch unser Strafrecht nicht vor. Eine gesonderte Androhung der Vollstreckungsmaßnahme findet nicht mehr statt. Das Gericht hat bereits in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Auf diese Weise sollen Verzögerungen bzw. das Nichtbefolgen gerichtlicher Anordnungen spürbar sanktioniert und letztlich vermieden werden.

Darüber hinaus kann das Gericht bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung der in § 1684 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Wohlverhaltenspflicht, die regelmäßig in der Vereitelung des Umgangsrechts des getrennt lebenden Elternteils durch den betreuenden Elternteil in Erscheinung tritt, eine Umgangspflegschaft anordnen. Diese umfasst die ´Durchführung des Umgangs´. Der Umgangspfleger erhält das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Sie sehen also, dass ich mich der von Ihnen geschilderten Problematik bereits angenommen habe.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.10.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Ministerin,

in Sorgerechtsverfahren werden psychol. Sachverständigengutachten eingeholt. Zum Sachverständigen, zu dem kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, kommen dann mindestens 3 Personen: Zwei Eltern und ein Kind.

Wenn dabei z.B. ein Kind befragt wird, so kann es vorkommen, daß dieses Angaben über die Eltern macht, welche diese über sich nicht machen in Kenntnis der Tatsache, daß alles vor Gericht gebracht werden könnte, vielleicht auch, weil sie sich sagen, daß bestimmte Angelegenheiten / Privatgeheimnisse mit der Beweisfrage nichts zu tun haben, das Vertrauen fehlt.

Ein Sohn aber teilte dem Sachverständigen z.B. mit, was seine Oma (Mutters Schwiegermutter) über die Mutter geäußert habe. Demnach sei seine Mutter "schon immer hinter dem Geld hergewesen", sie sei "eigentlich faul" und "eigentlich von ihrem Vater nicht gewollt gewesen".
Der Vater sage, die Mutter habe "sich früher einmal sogar schizophren gefühlt".

Solche Angaben sind, da werden Sie mir beipflichten, sensible personenbezogene Daten / Drittgeheimnisse (womöglich auch Gerüchte und ohne Zusammenhang zur Beweisfrage), deren Verwertung in einem Gutachten von der betreffenden Mutter mit großer Wahrscheinlichkeit nicht wünscht würde.

In Ihrer Antwort vom 20.10.09 ( www.abgeordnetenwatch.de ) lassen Sie erkennen, daß es nach Ihrer Auffassung straflos bleiben solle, wenn die Äußerungen im Gutachten verwertet und auf diese Weise vier Privatgeheimnisse offenbart werden, was womöglich die Mutter gegen drei ehemalige Familienangehörige und gegen den "Sachverständigen" aufbringt und den Streit verschärft.

Ich glaube nicht, daß z.B. Bürger mit Stasi- oder auch CIA- Erfahrung das so wollen.

Was spricht gegen die Klarstellung im Gesetz, daß nach guter Sitte grundsätzlich der Betroffene verfügungsberechtigt bleibt?

Mit frdl. Grüßen
W.
Arzt
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland
Antwort von Brigitte Zypries
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10.11.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

auf Ihre Fragen habe ich bereits mehrfach ausführlich geantwortet - dem habe ich nichts hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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