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Antwort auf eine Frage vom 16.01.2013
(...) 1. Aus unserer Sicht wäre es wichtig, das ErbbauRG dahingehend zu ändern, dass die Entwicklung des Grundstückswertes in die Berechnung des Erbbauzinses einfließt. Das heißt, dass bei einer Minderung des Grundstückswertes, auch der Erbbauzins entsprechend angepasst wird. (...)

