Dr. Wolfgang Schäuble (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Wolfgang Schäuble
Jahrgang
1942
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesminister des Innern
Wahlkreis
Offenburg
Landeslistenplatz
1, Baden-Württemberg
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(...) Sie haben recht. Der TV-Senders Al-Manar kann bedauerlicherweise über Internet empfangen werden; die verantwortlichen Dienstleister haben ihren Sitz im Ausland und unterliegen damit nicht deutscher Rechtshoheit. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
03.07.2009
Bundestagswahlrecht
nicht beteiligt
02.07.2009
AWACS-Einsatz in Afghanistan
JA
18.06.2009
Internetsperren
nicht beteiligt
18.06.2009
Patientenverfügung (Stünker-Antrag)
NEIN
29.05.2009
Schuldenbremse
JA
28.05.2009
Abgabe von künstlichem Heroin an Schwerstabhängige
nicht beteiligt
Fragen an Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
06.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

ich bin gerade 16 Jahre geworden und habe eine Frage zu meinem neuen Personalausweis.
Warum heißt der Ausweis nicht Personenausweis ?
Warum Personalausweis ? Wessen Personal ?
Was ist das für ein kleiner roter Punkt unten in der Mitte von meinem Bild ? Warum hat der große "grüne" Bundesadler auf meinem Ausweis je 7 Federn, aber der kleine holografische Adler über meinem Bild je nur 6 ? Ich dachte immer es gibt nur ein Staatswappen, bzw. Bundesadler (?)
Warum steht unter Staatsangehörigkeit das adjektiv "deutsch" ?
Warum nicht Bundesrepublik Deutschland ? Eine Freundin aus Österreich hat ja auch in ihrem Ausweis stehen Staatsangehörigkeit: Österreich und nicht österreichersich.

Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.

Viele Grüße
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
16Empfehlungen
03.06.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Lieber ,

ich freue mich, dass Du Dich so für die Themen Personalausweis sowie Staatswappen interessiert, und beantworte gerne Deine Fragen.

Zu Deiner Frage warum der Ausweis nicht Personenausweis, sondern Personalausweis heißt, kann ich Dir sagen, dass die Bezeichnung gewählt wurde, da auf diesem die Personalien, also die Personendaten, des Ausweisinhabers aufgeführt sind. "Personal-" kommt hier demzufolge von "Personalien".

Der kleine rote Punkt unten in der Mitte von Deinem Bild ist ein so genanntes holographisches Sicherheitsmerkmal. Es enthält eine maschinell prüfbare Struktur, die neben dem maschinellen Lesen der Ausweise zur Unterstützung der Sichtkontrolle auch eine maschinelle Echtheitsprüfung ermöglicht. In dieser Struktur sind aber keine personen- oder dokumentenbezogenen Daten gespeichert.

Bei Deiner Frage, warum der große "grüne" Bundesadler auf Deinem Ausweis je sieben, der kleine holographische Adler über Deinem Bild aber je nur sechs Federn hat, muss ich etwas weiter ausholen: Die graphische Gestaltung des Bundeswappens und des Bundesadlers ist in der Bekanntmachung des Bundespräsidenten betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler vom 20. Januar 1950 (dort im Bundesgesetzblatt S. 26) festgelegt.

Danach gibt es zwei Grundtypen des Bundesadlers:
  • den Adler im Wappen mit geschlossenem Gefieder und
  • den Adler ohne Umrahmung, der sich vom Adler im Bundeswappen durch das nach außen gerichtete Gefieder unterscheidet.

Die oben erwähnte Bekanntmachung vom 20. Januar 1950 hat die künstlerische Ausgestaltung des Adlers für jeden besonderen Zweck ausdrücklich vorbehalten.

Damit sollte sichergestellt werden, dass im Einzelfall die künstlerische Freiheit der Ausgestaltung des Bundesadlers nicht eingeengt wird. Die Regelungen über die Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland aus den fünfziger Jahren knüpfen hierbei ganz bewusst an die Regelungen der ersten deutschen Republik aus den zwanziger Jahren an. So ist zwischen den Fällen, in denen der Bundesadler in Form von Stempel und Siegeln behördlichen Äußerungen oder Erklärungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen, in denen er mehr eine dekorative Aufgabe erfüllt, zu unterscheiden. Aus diesem Grunde ist der Adler dort, wo er mehr eine dekorative Aufgabe zu erfüllen hat, auch unterschiedlich gestaltet.

Der holographische Adler im Bild des Personalausweises findet seinen Ursprung in der Tat in der Weimarer Zeit und wurde als Muster für Zierschmuck mit sechs Schwingen (Gefieder) von Siegmund von Weech (1888-1982) aus München entworfen; er findet sich auch im kleinen Bundessiegel wieder. Dagegen stellt der Adler neben dem Bild des Personalausweises (wie auch auf den einzelnen Seiten des Reisepasses) den Bundesadler mit sieben Schwingen (Gefieder) dar. Dieser Adler ziert auch das große Bundessiegel. Der Entwurf stammt ebenfalls von Siegmund von Weech.

Letztlich hast Du gefragt, warum unter Staatsangehörigkeit das Adjektiv "deutsch" steht und nicht "Bundesrepublik Deutschland". Die Rubrik "Staatsangehörigkeit" bezeichnet auf Deutsch, was auf Englisch "Nationality" und auf Französisch "Nationalité" heißt. Die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland heißt "deutsche Staatsangehörigkeit", weil die Bundesrepublik Deutschland der einzige deutsche Staat ist. Deshalb besitzen Österreicher auch die "österreichische Staatsangehörigkeit". Ob die Staatsangehörigkeit als solche oder der Staat dem man angehört in den Ausweis eingetragen werden, kann jeder Staat selbst entscheiden. Bei uns hat man sich für die Staatsangehörigkeit, also die Bezeichnung "deutsch" entschieden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
07.05.2008
Von:
-

Warum erhalten die Beamten dieselbe Gehaltserhöhung wie die Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes, obwohl die Angestellten für ihre Alterssicherung mit sehr hohen Beträgen selber aufkommen müssen, die Beamten aber nur mit 0,3 Prozent?
Ist es nicht so, daß die Schere zwischen gesetzlich Versicherten und Beamten auf diese Weise immer weiter auseinandergeht, wie ja auch die Pensionen fast doppelt so hoch sind wie die Renten der gesetzlich Versicherten?
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
2Empfehlungen
24.06.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrte Frau ,

der Deutsche Bundestag hat am 29. Mai 2008 den Entwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 verabschiedet. Nach der abschließenden Befassung des Bundesrates am 13. Juni 2008 kann das Gesetz in Kraft treten. Es sieht eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses vom 31. März 2008 auf die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger des Bundes vor.

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind im Bundesbereich zuletzt im Jahre 2004 angepasst worden. Seitdem haben die Beamtinnen und Beamten des Bundes zahlreiche Einschnitte hinnehmen müssen und so in besonderer Weise zur notwendigen Konsolidierung des Bundeshaushalts beigetragen. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die Streichung des Urlaubsgeldes, die erheblichen Kürzungen bei der jährlichen Sonderzahlung und auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden. Die vollständige Übertragung des Tarifergebnisses auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen des Bundes führt daher nicht zu ungerechtfertigten Einkommensunterschieden zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten. Sie entspricht vielmehr dem gesetzlichen Auftrag des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes. Demnach sind die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempgängerinnen und -empfänger entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen.

Bei einer Gegenüberstellung der Einkommen von Tarifbeschäftigten und Beamten werden oft punktuell einzelne Bezahlungs- oder Beschäftigungsbedingungen herausgegriffen, die scheinbar in einem Missverhältnis zueinander stehen. Derartige Vergleiche sind jedoch nicht sachgerecht und wenig aussagekräftig. Das unterschiedliche Statusrecht von Beamten und Tarifbeschäftigten führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Regelungen, die eben auch zu unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen führen. Der Vergleich einzelner Kriterien und darüber hinaus nur für ausgewählte Abschnitte der beruflichen Tätigkeit ergibt stets nur punktuelle Ergebnisse. Für eine umfassende Bewertung müssen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Hierbei kann keine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung der Beamtinnen und Beamten festgestellt werden. Dies gilt auch für den von ihnen angesprochenen Bereich der Alterssicherung.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich um Alterssicherungssysteme, die historisch gewachsen sind und in ihren Anspruchsvoraussetzungen und ihrer Ausgestaltung deutliche Unterschiede aufweisen. Beide Alterssicherungssysteme sind vor diesem Hintergrund nur bedingt miteinander vergleichbar.

Die Ausgestaltung der Alterssicherungssysteme orientiert sich an der Leitvorstellung eines sog. "Drei-Säulen-Modells". Während die gesetzliche Rente die Funktion einer Regelsicherung (1. Säule) erfüllt, die durch eine überwiegend vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente als Zusatzsicherung
(2.Säule) ergänzt werden soll, hat die Beamtenversorgung die Funktion einer Regel- und Zusatzsicherung (1. und 2. Säule). Als 3. Säule gilt die von allen Beschäftigten selbst zu finanzierende private Altersvorsorge.

Kennzeichnend für die Beamtenversorgung ist danach, dass sie - anders als bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Versorgung im Alter sich aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Zusatzsicherung in Form einer Betriebsrente zusammensetzt - eine aus Regel- und Zusatzsicherung bestehende Gesamtversorgung gewährleistet, d.h. anstelle von zwei Leistungen aus unterschiedlichen Quellen wird hier eine Gesamtleistung gewährt. Ein Vergleich der Leistungen der Beamtenversorgung ausschließlich mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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Frage zum Thema Internationales
08.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr.Wolfgang Schäuble,

Ich würde gerne von Ihnen wissen, wie´Sie die Beziehungen zwischen Deutschland und dem Irak einschätzen und wie Ihr Standpunkt zum Irakkrieg aussieht?

Vielen Dank im Voraus, Valérie

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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schäuble,

folgendes möchte ich Sie fragen.

1. Wie ist die rechtliche Definition des Begriffes "Terrorismus" und wo steht diese bzw. wo kann ich die Nachlesen? Was Terrorismus an sich ist weis ich natürlich schon und er muss auch bekämpft werden.
Also, wie ist die rechtliche Definition?

2. Sie sagten in der Sendung Brennpunkt - für die Durchsuchung von Computern braucht man eine Rechtsgrundlage, bisher hat man das ohne gemacht.

www.youtube.com

Mal unabhängig von den Motiven stellt sich mir die Frage:
Heißt das hier wurde gegen das Gesetz verstoßen und somit illegal gehandelt?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

R.
Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble
13Empfehlungen
16.05.2008
Dr. Wolfgang Schäuble
Sehr geehrter Herr ,

im deutschen Strafrecht ist der Begriff der "terroristischen Vereinigung" in den Paragrafen 129a und 129b des Strafgesetzbuches definiert ( bundesrecht.juris.de bzw. bundesrecht.juris.de ). Mit dem Begriff der terroristischen Vereinigung allein ist aber der Terrorismus noch nicht umfassend definiert, weil auch terroristische Einzeltäter - außerhalb einer Gruppe, die sich bereits zu einer Vereinigung verdichtet hat - Straftaten mit terroristischer Zielrichtung begehen. Eine EU-weit verbindliche Definition des Terrorismus enthält der EU-Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung aus dem Jahr 2002 ( eur-lex.europa.eu ). Dort ist geregelt, welche Handlungen, auch von Einzeltätern, alle Mitgliedstaaten der EU als terroristische Taten unter Strafe stellen müssen. Dies ist selbstverständlich auch in Deutschland der Fall.

Da die europäischen Vorgaben nur Mindestvorgaben sind und die Bundesregierung beabsichtigt, bereits Vorbereitungshandlungen von Einzeltätern, wie das Sammeln von Tatmitteln und Geld für Anschläge oder den Besuch so genannter "Terrorcamps", unter Strafe zu stellen, hat die Bundesministerin der Justiz auf meine Anregung und in Abstimmung mit meinem Ministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf erstellt, der derzeit den Ländern zur Stellungnahme zugeleitet worden ist (Gesetzentwurf: www.bmj.bund.de

Auf Ihre Frage zur Online-Durchsuchung kann ich Ihnen mitteilen, dass es tatsächlich, lange bevor das Thema öffentlich diskutiert wurde, einige wenige so genannte Online-Durchsuchungen gegeben hatte, die längst beendet sind. Die Ermittlungsbehörden handelten dabei allerdings mit richterlicher Erlaubnis. Damals gingen diese Behörden und auch die Richter, die die Genehmigung erteilt hatten, davon aus, dass die vorhandenen Rechtsgrundlagen zur Wohnungsdurchsuchung ausreichen, um Online-Durchsuchungen zu erlauben. Nachdem der Bundesgerichtshof hierzu aber einen anderen Standpunkt vertreten hatte, wurden Online-Durchsuchungen der Ermittlungsbehörden nicht mehr durchgeführt. Die Richter, die die bisherigen Online-Durchsuchungen genehmigt hatten, gingen also davon aus, dass die Rechtsgrundlagen ausreichten. Die Behörden handelten dabei also mit einer Genehmigung, die Richter erteilt hatten, die Gesetze anders auslegten, als es der BGH und das Bundesverfassungsgericht später taten. Wenn richterliche Beschlüsse aber rechtskräftig sind, bilden sie eine geeignete Rechtsgrundlage für die einzelne Maßnahme, selbst wenn sie heute so nicht mehr erlassen würden. Könnten Bürger und Behörden nicht davon ausgehen, dass rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse als richtig gelten, wäre es um die Rechtssicherheit schlecht bestellt (etwas anderes gilt natürlich für grob rechtsstaatswidrige Entscheidungen).

Ich habe dem Bundesamt für Verfassungsschutz, unmittelbar nachdem infolge der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtliche Zweifel aufkamen, die Durchführung solcher Maßnahmen untersagt, die zu Zeiten der Vorgängerregierung aufgrund der damaligen Rechtsauffassung grundsätzlich autorisiert waren. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das nicht Maßnahmen des Bundes, sondern das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz betraf, hat das Gericht schließlich auch über den konkreten Fall hinaus verfassungsrechtlichen Hinweise für Online-Durchsuchungen gegeben und hierdurch Rechtssicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen, der Anordnung und der Durchführung geschaffen. Demnach bedarf es auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für Online-Durchsuchungen.

Als Innen- und Verfassungsminister achte ich sehr strikt auf die Einhaltung des Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts, und auf die Erhaltung der Handlungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden. Daher habe ich mich von Anfang an für die Schaffung verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich einwandfreier Rechtsgrundlagen für Online-Durchsuchungen eingesetzt.

Auch Sie möchte ich auf die Internetseite meines Ministeriums einladen, um mehr Informationen zum Thema Onlinedurchsuchung zu erhalten: www.bmi.bund.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
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Lesezeichen
Frage zum Thema Inneres und Justiz
15.05.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Schäuble,

Ihr Verfassungsschutzbericht stößt auf eine breite Kritik.

Unter anderem wird in diesem Bericht Ihnen vorgeworfen, dieses Organ für parteipolitische Zwecke zu gebrauchen:

www.taz.de

Letzte Woche musste der designierte thüringische Justizminister auf sein Amt verzichten, weil er für rechte Hetzblätter geschrieben hat. In der CDU Baden-Württembergs gab es immer wieder Unruhen. Ich erinnere an die "Filbinger-Rede" von Herrn Oettinger.
warum spielt das in Ihrem Bericht keine Rolle?

Warum spielen Ihre Vorschläge da keine Rolle? Die regelmäßig vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft werden.

Warum distanzieren Sie sich nicht von der Tatsache, dass die CDU/CSU viele Politiker übernommen hat, die zuvor in der NSDAP waren?

Warum distanzieren Sie sich nicht von der DDR-Vergangenheit Ihrer Partei? Immerhin hat die CDU die Ost-CDU und die Bauernpartei geschluckt. Ohne jede Aufarbeitung. Wann findet da endlich eine Aufarbeitung in Ihrer Partei statt?

Mit freundlichen Grüßen


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