Sehr geehrter Herr

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Verschlusssachen (VS) sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger oder das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft.
Der Umgang mit Verschlusssachen wird in einer Verwaltungsvorschrift, der Verschlusssachenanweisung (VSA), geregelt. Bund und Länder haben jeweils eigene VSA. Die VSA des Bundes richtet sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die mit VS arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben. Die VSA sieht vor, dass der konkrete Einstufungsgrad einer Verschlusssache abschließend durch den zuständigen Bearbeiter oder Herausgeber der VS festgelegt wird. Maßgeblich ist hierbei allein die inhaltliche Bewertung eines Sachverhalts.
Die VSA gibt dabei auslegbare Definitionen für die unterschiedlichen Geheimhaltungsgrade vor. VS-NfD (Nur für den Dienstgebrauch): wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
VS-VERTRAULICH: wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, GEHEIM: wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, STRENG GEHEIM: wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden kann.
Eine allgemeine, auch international rechtsgültige Definition des Begriffs "Nationale Sicherheit" gibt es nicht. Die Geheimschutzbeauftragten der jeweiligen Dienststellen beraten die Facheinheiten im Umgang mit VS und führen auch stichprobenartige Kontrollen durch, ob Einstufungen zutreffend vorgenommen wurden. Die Geheimschutzbeauftragten arbeiten hierbei unabhängig und sind nur den Vorschriften der VSA verpflichtet.
Da die VSA eine rein verwaltungsinterne Vorschrift ist, die sich ausschließlich an amtliche Stellen und dort tätige Personen richtet, fehlt es rechtlich an einer Außenwirkung und damit an der persönlichen Betroffenheit einzelner Bürger. Eine Kenntnisnahme und Beurteilung des Inhalts von VS durch außerhalb der Verwaltung stehende Personen kann daher nicht stattfinden. Auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind VS grundsätzlich vom Informationszugang ausgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble