Dr. Ursula von der Leyen (CDU)
Kandidatin Bundestagswahl 2009
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Grunddaten
Dr. Ursula von der Leyen
Jahrgang
1958
Berufliche Qualifikation
Ärztin
Ausgeübte Tätigkeit
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wohnort
-
Wahlkreis
Stadt Hannover II
Ergebnis
32,1%
Landeslistenplatz
1, Niedersachsen
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Die Unterstützung im Vorgehen gegen Kinderpornografie finden wir nicht nur in der Bevölkerung, wie eine repräsentative Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach bestätigt hat (so begrüßen 91% der Gesamtbevölkerung ab 16 Jahren die Maßnahmen der Bundesregierung), sondern auch unter den Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis. (...)
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Frage zum Thema Soziales und Familie
24.08.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,

Ich habe eine Frage zum Thema Familienpolitik:

Nach meinem Empfinden kommt die Familienpolitik zur Zeit etwas in Schieflage, da zwar die öffentliche Betreuung der Kinder vom Kleinkindalter an (Horte, später Ganztagesschule...) massiv gefördert und ausgebaut wird, um Familien zu entlasten, bei denen sowohl der Vater als auch die Mutter erwerbstätig sind. Andererseits geraten aber die Familien immer mehr ins Hintertreffen, in denen die Mutter sich ganz bewusst für ein Leben als Hausfrau und Mutter bzw. "Familienmanagerin" entscheidet. Es sollten nach meiner Überzeugung nicht nur die berufstätigen Frauen im Fokus stehen. Auch die "Nur-Mütter", die sich durchaus selbstbewusst für diesen anderen Weg entschieden haben, leisten einen wesentlichen Beitrag für unser Gemeinwesen und ihre Lebensleistung sollte entsprechend respektiert und anerkannt werden - ideell und finanziell. Dasselbe gilt selbstredend entsprechend auch für sogenannte "Hausmänner".

Daher meine Frage:
Wie stehen Sie zur Forderung nach einem sogenannten Betreuungsgeld, das ab dem Jahr 2013 (warum eigentlich erst dann!?) an Eltern gezahlt werden soll, die sich dafür entscheiden, dass ein Elternteil auf die finanziellen Vorzüge der Erwerbstätigkeit verzichtet, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, die ja laut Grundgesetz Recht und Pflicht zuförderst der Eltern sein soll (und nicht des Staates)?

Übrigens: Man kann natürlich immer argumentieren: Es ist kein Geld da. Aber da entgegne ich: Für die öffentliche Betreuung der Kinder ist ja ganz offensichtlich auch Geld da...

Mit freundlichen Grüssen und besten Wünschen,
Ihr
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
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25.09.2009
Sehr geehrter Herr ,

in dem am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG) hat die Bundesregierung mit der für 2013 vorgesehenen Einführung eines Betreuungsgeldes die herausragende Leistung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder gewürdigt. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass es ihr um echte Wahlfreiheit geht. Echte Wahlfreiheit - das heißt, dass Eltern die freie Wahl haben, ihr Kind über einen längeren Zeitraum zu Hause selbst zu betreuen oder es in einer Kindertageseinrichtung bzw. von einer Tagesmutter/einem Tagesvater betreuen zu lassen. Diese Wahl haben die Mütter und Väter vor allem in Westdeutschland derzeit nicht.

Der vierte Ausbaubericht der Bundesregierung, der im März 2009 vorgelegt worden ist, weist für das Jahr 2008 eine Versorgungsquote von lediglich 12,2 Prozent für Kinder unter drei Jahren in den westlichen Bundesländern aus (für das gesamte Bundesgebiet beträgt die Versorgungsquote 17,8 Prozent). Wir wissen aber, dass rund ein Drittel der Eltern einen Betreuungsangebot sucht. Wenn es uns um echte Wahlfreiheit geht, müssen wir also etwas für diese Eltern tun. Im Zentrum des Kinderförderungsgesetzes steht deshalb der Ausbau der Kinderbetreuung. Für bundesweit im Durchschnitt 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren sollen bis zum Jahr 2013 Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege geschaffen werden. Bund, Länder und Kommunen haben sich darauf verständigt, dieses Ziel in einer gemeinsamen Kraftanstrengung zu erreichen. Der Bund beteiligt sich mit vier Milliarden Euro an den Ausbaukosten.

Zum Jahre 2013 werden wir auch die konkrete Ausgestaltung des Betreuungsgeldes klären. Ich bin der Meinung: Wir dürfen die Eltern nicht spalten in jene, die ihre Kinder zu Hause fördern möchten, und jene, die sich für eine Einrichtung oder die Kindertagespflege entscheiden. Und wir sollten den Eltern nicht vorschreiben, welchen Weg sie wählen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Soziales und Familie
25.08.2009
Von:

sehr geehrte frau von der leyen!

ich hoffe sehr eine antwort auf meine frage an sie zu bekommen!
wie können väter die gerne elternzeit von mindestens 2 monaten machen möchten auch diese durchführen, wenn sie aus erster ehe unterhaltspflichtige kinder haben? schließlich würde das einkommen bzw das elterngeld dann so niedrig sein, dass es nicht einmahl mehr für die miete und nebenkosten reicht, wobei doch nun 2 personen zusätzlich unterstützt werden müssen.

ist es nicht sowieso ratsam die unterhaltszahlungen bei erneut verheirateten (beiderseits) gerechter dazustellen, da ja in beiden bereichen ein neuer mitverdiener bzw kostgänger ist. wie kann man in der heutigen gesellschaft hoffen, dass es mehr zuwachs gibt, wenn die väter angst um ihre eigene existenz und die der zukunft haben müssen?

mit freundlichen grüßen
a.g.
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
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21.09.2009
Sehr geehrte Frau ,

der Barunterhalt eines Kindes muss in der Regel von dem Elternteil aufgebracht werden, der nicht mit dem Kind zusammenlebt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der andere Elternteil ist hingegen mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut und erfüllt hierdurch seine gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltsverpflichtung (sog. Betreuungsunterhalt). Dies gilt auch dann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil eine neue Beziehung eingeht.

Geht aus dieser ein Kind hervor und möchte der barunterhaltspflichtige Elternteil in Elternzeit gehen, so ist er daran nicht gehindert. Gegenüber seinem ersten Kind kann er sich jedoch nicht ohne weiteres auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Dem steht zum einen entgegen, dass er - losgelöst von unterhaltsrechtlichen Aspekten - als Elternteil seinem ersten Kind in gleicher Weise verantwortlich ist wie seinem zweiten Kind. Daneben gebietet der zwischen minderjährigen Kindern bestehende Gleichrang, dass er für den Unterhalt beider Kinder sorgen muss (§ 1609 Nr. 1 BGB). Er darf sich deshalb nicht auf die Betreuung des zweiten Kindes beschränken. Allein der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit bedeutet daher nicht, dass damit verbundene finanzielle Einbußen den Ansprüchen privater Dritter ohne Rücksicht auf ihre Belange entgegengehalten werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1996, AZ: XII ZR 2/95, FamRZ 1996, 796). Vor diesem Hintergrund besteht kein Widerspruch zwischen dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Unterhaltsrecht.

Sind kleine Kinder in einer neuen Beziehung zu betreuen, so wird die Übernahme der Betreuung in eng begrenzten Ausnahmefällen auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht akzeptiert. Hierfür ist erforderlich, dass das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner Familie an der gewählten Rollenverteilung deutlich überwiegt und das Interesse des ersten Kindes an den Unterhaltszahlungen angemessen berücksichtigt bleibt. Es müssen also vor allem anerkennenswerte Gründe für die getroffene Rollenwahl bestehen. Hierbei gelten strenge Anforderungen. In Betracht kommen insbesondere wirtschaftliche oder ähnliche Gründe von gleichem Gewicht. Praktisch bedeutsam ist der Fall, dass der berufstätig bleibende Partner über wesentlich höhere Einkünfte verfügt als der Barunterhaltspflichtige. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann aber selbst dann zu erwägen sein, ob der Unterhaltspflichtige nicht entsprechende Rücklagen zur Sicherstellung des Unterhalts hätte treffen müssen. Akzeptiert werden kann die Wahl auch, wenn zum Beispiel die Betreuung des Kindes durch Dritte nicht gewährleistet werden kann oder der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits in der früheren Beziehung die Betreuung der Kinder übernommen hatte.

Ist die Rollenwahl anzuerkennen, muss der Barunterhaltspflichtige gleichwohl zum Unterhalt seines ersten Kindes beitragen. Grundsätzlich trifft ihn die Obliegenheit, neben der Kinderbetreuung zumindest eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1984, AZ: 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82, FamRZ 1985,143). Hierfür hat ihn der neue Partner bei der Kinderbetreuung zu entlasten, soweit dies seine berufliche Inanspruchnahme zulässt (vgl. § 1356 Abs. 2 BGB). Die aus der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte hat er für den Unterhalt seines ersten Kindes einzusetzen, sofern sein notwendiger Lebensunterhalt durch die Einkünfte seines Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) bzw. seines Lebensgefährten aufgrund des ihm zustehenden Betreuungsunterhalts (§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB) sichergestellt ist. Solange der betreuende Elternteil Elterngeld erhält, trifft ihn keine Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit. Dafür muss er jedoch das Elterngeld für den Unterhalt verwenden (so auch Urteil des Bundesgerichtshof vom 05.10.2006, AZ: XII ZR 197/02, einsehbar unter www.bundesgerichtshof.de ).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Soziales und Familie
25.08.2009
Von:

Sehr geehrter Frau von der Leyen,

Ich bin dauerhaft schwerbehindert und beziehe seit 2005 Erwerbsminderungsrente, übe aber meinen Beruf seitdem weiter (nun in Teilzeit) aus.

Leider mußte ich feststellen, das diese Erwerbsminderungsrente nur zeitweise für 18 Monate gewährt wird, danach muß man eine Fortzahlung jedesmal neu beantragen. Das mag noch angehen.
Aber für die ersten sechs Monate seit Erstantragstellung bekommt man gar keine Rentenauszahlung, auch keine Nachzahlung, auch wenn sämtliche Voraussetzungen für diese Rente schon erfüllt sind. Das finde ich sozial ungerecht und sollte schleunigst geändert werden!

Weiterhin habe ich feststellen müssen, dass man, sobald man auch nur einen Euro über die Hinzuverdienstgrenze verdient, sofort die halbe Erwerbsminderungsrente gestrichen bekommt.

Speziell in meinem Fall war es so, dass mein AG bei Beginn meiner Teilzeit mein Bruttogehalt genau auf die Teilzeit umrechnete, ich damit aber um 30 Euro über der Hinzuverdienstgrenze meiner Erwerbsmminderungsrente lag und mir damit 170 Euro Rente gestrichen wurden! Als Rentenneuling habe ich den "Fehler" leider nicht sofort bemerkt (so einen Rentenbescheid muß man erstmal deuten können!) und viel Geld eingebüßt. Für einen Behinderten sind 170 Euro im Monat eine Menge Geld!

Diese Regelung sollte auch so schnell wie möglich geändert werden, zum Beispiel bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze eine Verrechnung mit der Rente wie beim Arbeitslosengeld.

Meine eigentliche Frage ist quasi eigentlich eine Aufforderung, diesen "kleinen Ungerechtigkeiten" ein Ende zu setzen!

Wie stehen sie dazu und wie möchten sie sich dafür einsetzen, dass solche sozial ungerechten "Kleinigkeiten" aus den Gesetzbüchern verschwinden bzw. überarbeitet werden?


Danke im voraus für eine Antwort
M.
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
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21.09.2009
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 25. August 2009, mit der Sie Ihre Enttäuschung über die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente im Allgemeinen und die Konsequenzen Ihres Hinzuverdienstes im Besonderen zum Ausdruck bringen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel für drei Jahre befristet geleistet. Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Endet die befristete Rente und hat sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, kann die Rente weiter gewährt werden - eventuell erneut befristet. Deshalb sollten Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen.

Wird bei einer ärztlichen Überprüfung festgestellt, dass sich die Erwerbsfähigkeit verbessert hat, kann der Rentenanspruch entfallen. Renten wegen Erwerbsminderung werden unbefristet geleistet, wenn der Rentenanspruch allein medizinisch bedingt ist und eine Besserung des Gesundheitszustandes "unwahrscheinlich" ist. Hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

Die Erwerbsminderungsrente ist als finanzieller Ausgleich für die fehlende Erwerbsfähigkeit gedacht. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn neben der Rente unbegrenzt hinzuverdient werden kann Es ist nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft, einem Erwerbsgeminderten die Möglichkeit zu verschaffen, mit Rente und Nebenverdienst ein höheres Einkommen als vor Rentenbeginn zu erzielen. Deswegen dürfen Sie als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdienen.

Erzieltes Einkommen ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigen. So wird - abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes und bestimmter Hinzuverdienstgrenzen - die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt 400 Euro brutto monatlich. Wird lediglich eine Teilrente bezogen, sind die Hinzuverdienstgrenzen höher; hier ist im Einzelfall eine individuelle Berechnung notwendig.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten, besteht kein Anspruch mehr auf die Erwerbsminderungsrente als Vollrente. Der Rentenanspruch geht aber nicht in jedem Fall in vollem Umfang verloren. Es wird geprüft, ob die Rente noch als Teilrente - wegen der dort geltenden höheren Hinzuverdienstgrenzen - gezahlt werden kann. Dies ist in Ihrem Fall geschehen und hat zur Zahlung der Rente in Höhe der Hälfte geführt.

Die von Ihnen beobachteten und selbst erfahrenen Begrenzungen der Leistungen der sozialen Sicherungssysteme sind zum einen erforderlich, damit diese Systeme auf Dauer leistungsfähig bleiben; zum anderen tragen sie dazu bei, einen möglichst gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Leistungsempfängerinnen und -empfänger auf der einen Seite und der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler auf der anderen Seite zu wahren .

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen den Hintergrund der rechtlichen Situation verdeutlicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Soziales und Familie
26.08.2009
Von:

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

Sie erklärten: "So selbstverständlich, wie wir den Kindern die Muttersprache mitgeben, müssen wir ihnen Religion mitgeben."

Dazu habe ich dann doch noch Fragen, insbesondere wegen der anstehenden Wahl:

Bitte nehmen Sie zu dem Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan vor dem Hintergrund einer Religion Stellung:
Ich halte es für widersprüchlich, auf der einen Seite christliche oder religiöse Werte als gut zu bezeichnen, aber einen Rahmen zu schaffen,
in welchem, insbesondere Unschuldige von deutschen Soldaten und ihren Verbündeten getötet werden, sei es auch nur versehentlich. Damit werden u.a. Christen zu Menschen die gegen ein zentrales Gebot der christlichen Religion verstoßen.

Beziehen Sie bitte Stellung zu den in der Bibel aufgeführten Wundern wie z.B. das Laufen über Wasser und das Verwandeln von Wasser in Wein.
Ich denke, dass es nicht mehr zeitgemäß und vernünftig für einen aufgeklärten Menschen ist, an - sagen wir mal - "paranormale" Phänomene sowie eine außerirdische Intelligenz zu glauben, welche alles sieht und hört. So etwas sollte man Kindern m. E. gerade nicht mit auf den Weg geben. Man sieht doch deutlich, was für Konflikte ein irrationaler Glauben auf dem Planeten Erde verursacht. Dies sollte nicht auch noch gefördert werden.

Was halten Sie von der Darwinschen Evolutionstheorie?

Ich halte diese Fragen für äußerst wichtig, da ich mir Sorgen mache, dass diejenigen, die unser Land regieren, auf der Grundlage von irrationalen Gedankenkonstrukten ihre Entscheidungen treffen könnten. Ich weiss, dass diese Fragen als Unverschämtheit und zu persönlich angesehen werden könnten. Dennoch haben Sie sich von sich aus dazu öffentlich geäußert. Deshalb sollten Nachfragen auch von Ihnen beantwortet werden.
Den Versuch ist es wert. Für meine Stimmenabgabe bei der anstehenden Bundestagswahl sind diese Fragen sehr relevant.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
H.
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
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18.09.2009
Sehr geehrter Herr ,

schon in Goethes wohl berühmtesten Werk, dem Faust, wird der Titelheld befragt, wie er es denn mit der Religion halte. Bei der Beantwortung dieser Frage muss man zwischen der privaten, persönlichen Seite und dem gesamtgesellschaftlichen Aspekt unterscheiden. Wenn Sie als Privatmann religiöse Bekenntnisse ablehnen, ist das Ihr gutes Recht. Genauso selbstverständlich nehme ich für mich meine christliche Überzeugung in Anspruch. Das sind private Entscheidungen.

Daneben aber dürfen wir den gesellschaftlichen Aspekt nicht aus den Augen verlieren. Unser Gemeinwesen ist zutiefst verwurzelt in der christlich-abendländischen Tradition. Die Werte, die aus dieser Tradition hervorgegangen sind, haben sich bewährt und sollen daher nach meiner tiefen Überzeugung auch an künftige Generationen weitergegeben werden, weil sie sinnstiftend sind.

Für die Christlich-Demokratische-Union, die das "C" ausdrücklich im Namen trägt, ist das christliche Menschenbild mit seiner Balance von Freiheit und Verantwortung, ausdrücklich Basis allen politischen Handelns. Lassen Sie mich dazu abschließend einen Satz aus dem aktuellen Regierungsprogramm zitieren:

"Der Mensch ist für uns nicht das Maß aller Dinge, denn wir wissen um seine Fehlerhaftigkeit und seine Verantwortung von Gott. Zugleich steht der Mensch, zu dessen unantastbarer Würde wir uns bekennen, im Mittelpunkt unserer Politik."

Aus dieser Überzeugung schöpfen wir Kraft und Motivation, gerade auch in schwierigen Zeiten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Soziales und Familie
27.08.2009
Von:
Dr.

Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,

wie wollen Sie in Zukunft gewährleisten, dass das Umgangsrecht der Kinder mit dem auswärts lebenden Elternteil (meist dem Vater) in Zukunft von den Jugendbehörden und Familiengerichten durchgesetzt wird, anstatt dass bei umgangsboykottierenden Müttern geflissentlich weggeschaut wird, um ideologisch-feministische Ideale nicht zu verraten?

Was halten Sie z.B. von einer besseren Kontrolle der politischen Gesinnung von neueingestellten MitarbeiterInnen?

Wie werden Sie Väter, die nach wie vor eine weitaus höhere Familienverantwortung tragen, besser vor dem wirtschaftlichen Ruin nach einer Scheidung schützen? Ich denke da vor allem an die bedenkliche Grauzone am Rande der Kriminalität, in der manche feministischen Anwältinnen in Familienprozessen arbeiten?
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
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25.09.2009
Sehr geehrter Herr Dr. ,

Ihr Wunsch nach einer besseren gesetzlichen Förderung und Unterstützung der Beziehungen von Vätern zu ihren Kindern ist auch dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen. Mit dem neuen Familienverfahrensrecht, das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist, geht daher eine deutliche Verbesserung zur Durchsetzung des Umgangsrechts zwischen Kindern und ihren getrennt lebenden Eltern einher. Das neue Gesetz markiert dafür insbesondere einen Systemwechsel bei der Vollstreckung von Umgangsregelungen. Die bewusste Verhinderung gerichtlich festgelegter Umgangskontakte kann nunmehr über ein Ordnungsmittel sanktioniert werden und bleibt nicht - wie bisher - folgenlos. Dies wird das längst eingeleitete Umdenken zur Frage der Umgangskontakte zwischen getrennt lebenden Vätern und ihren Kindern weiter befördern und verfolgt damit ein wichtiges Anliegen zur Stärkung des Kindeswohls.

Auch Ihre Forderung nach einer Neuordnung des Unterhaltsrechts ist bereits Realität. Bereits zum 1. Januar 2008 ist eine Kernreform des Scheidungsrechts in Kraft getreten. Mit der Regelung und Forderung zur "Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung" wird Ihr Wunsch nach einer ausgeglichenen nachehelichen Lastenverteilung ausdrücklich aufgegriffen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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