Dr. Ursula von der Leyen (CDU)
Kandidatin Bundestagswahl 2009
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Grunddaten
Dr. Ursula von der Leyen
Jahrgang
1958
Berufliche Qualifikation
Ärztin
Ausgeübte Tätigkeit
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wohnort
-
Wahlkreis
Stadt Hannover II
Ergebnis
32,1%
Landeslistenplatz
1, Niedersachsen
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(...) Kinderpornografiebekämpfungsgesetz ganz klar, dass die Sperrliste des Bundeskriminalamtes oder Teile daraus nicht an die Öffentlichkeit gelangen und von Personen, die am Abruf von kinderpornografischen Seiten interessiert sind, nicht als Quelle missbraucht werden. (...)
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Frage zum Thema Soziales und Familie
20.09.2009
Von:

Warum dürfen geschiedene väter das halbe kindergeld vom kindesunterhalt abziehen, sowie halbe kindergeld zuschläge obwohl sie kaum oder keinen kontakt zu ihren kindern haben.
Warum gibt es nur umgangsrechte und keine umgangspflicht für geschiedene väter. sie sollten die betreuung der ferien zur hälfte übernehmen. die kinder haben 67 tage ferien eine alleinerziehende aber nur 30 tage urlaub.
Warum sollen grosseltern die alleinerziehenden in der betreuung der kinder unterstützen obwohl die väter die kinder wollten und nicht die grosseltern?
Warum soll ich die erziehung der kinder in fremde hände geben um als alleinerziehende vollzeit arbeiten zu können, nur damit der ex mann keinen ehegattenunterhalt mehr zahlen muss. ich habe die kinder nicht bekommen um sie fremdbetreuet und erzogen zu bekommen?
Ich arbeite im kindergarten und erlebe das kinder zum statussymbol werden und nicht aus liebe zum kind. das recht auf ganztagesbetreuung wird zum recht auf abschiebung der kinder und nicht zur bewusten entscheidung für ein kind aus liebe und fürsorge zum kind. die veratwortung für die beziehung weicht dem status und der freiheit. man hat ein kind wie ein auto. wen ich meine zeit nicht mit ihm vebringen will stelle ich es in die garage.
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
bisher keineEmpfehlungen
24.09.2009
Sehr geehrte Frau Kraft,

durch die Betreuung in Tageseinrichtungen soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Aufgabe "Förderung" wird dabei ganzheitlich verstanden. Zum einen ist sie auf die gesamte Persönlichkeit gerichtet, zum anderen umfasst sie nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII ) die drei Teilaspekte Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder. Um Kindern gerecht zu werden, müssen diese Aspekte stets zusammen im Blick gehalten werden. Angebote von Tageseinrichtungen sollen sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Das heißt auch, dass je nach Situation die Unterstützung einer Familie und die Ergänzung der Familienerziehung auf unterschiedliche Weise notwendig sein können. Immer aber geht es um die Förderung des Kindes im umfassenden Sinn - nie um eine bloße Versorgung oder irgendeine Notlösung.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Bürgerrechte, Daten und Verbraucherschutz
20.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,

mich interessiert Ihre persönliche Meinung zu den unten stehenden Fragen. Darüber hinaus fände ich eine Aussage spannend, inwiefern Ihre persönliche Meinung auch das Barometer Ihrer Parteifraktion abbildet. Für die Beantwortung der Fragen danke ich Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen



1. In den letzten Wochen wurde auf Grund von Unregelmäßigkeiten der CDU-Abgeordneten Frau Nicolaus im Sächsischen Landtag durch Herrn Flath ansatzweise eine Diskussion um die Immunität von Abgeordneten angestoßen. Herr Flath stellte die Frage in den Raum, inwieweit die Immunität von Abgeordneten noch zeitgemäß ist. Vor dem Gesetz sollten alle Bürger gleich sein. Wie stehen Sie zu einer "prinzipiellen Aufhebung" der Immunität von Abgeordneten?

2. Derzeitig wird – insbesondere auf Initiative von Frau Zypries – die Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften bei der Adoption von Kindern diskutiert und von nahezu allen Parteien (scheinbar) befürwortet. Sind Sie für eine Gleichstellung homosexueller Partnerschaften bezüglich eines vollen Adoptionsrechtes?

3. Inwieweit treten Sie für die Fortführung der Pendlerpauschale nach der Bundestagswahl ein? Sehen Sie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit steuerrechtlich die Pendlerpauschale sozial gerechter zu gestalten. Also für mittlere und geringe Einkommen einen höheren steuerlichen Vorteil zu gewähren als für höhere Einkommen?

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Frage zum Thema Soziales und Familie
21.09.2009
Von:
-

Guten Tag Frau von der Leyen,

ich bin mit meiner Tochter (9 J.) im März diesen Jahres zu meinem neuen Lebensgefährten in die Schweiz gezogen. Der leibliche Vater meiner Tochter lebt und arbeitet in Frankfurt.
Ich halte das alleinige Sorgerecht.
Nachdem ich hier in der Schweiz kein Kindergeld erhalte (ich bin schwanger und arbeite nicht), will ich die Übertragung des Kindergeldes auf den Kindsvater.
Leider verweigert mir die Familienkasse bereits seit März dieses.
Ich habe von einer Beauftragten Ihres Amtes (BMFSFJ), auf eine email Anrfrage von mir ob diese Forderung von mir überhaupt rechtens ist, erfahren, dass ich die Übertragung sehr wohl veranlassen kann.
Diesen Brief habe ich der Familienkasse zu kommen lassen.
Seither hören ich leider von der Famlienkasse nichts mehr.
Es geht hier um das Recht meiner Tochter und ich bin einfach nur ratlos, wie ich in dem Fall weiter verfahren soll.

Ich hoffe auf ein positives Feedback.
Bedanke mich vorab und verbleibe

MIt freundlichen Grüßen

-
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
bisher keineEmpfehlungen
25.09.2009
Sehr geehrte Frau -,

für Ihre Frage vom 21. September 2009 danke ich Ihnen.

Die Aufgabe des Bundesministeriums besteht im Wesentlichen darin, die Belange der Familie, der Senioren, der Frauen und der Jugendlichen durch die Gesetzgebung des Bundes allgemein zu wahren und zu fördern. Für die verwaltungsmäßige Bearbeitung oder die rechtliche Wertung von Einzelfällen ist es nicht zuständig. Aus diesem Grund kann ich Ihnen, wie Sie verstehen werden, keine verbindliche Rechtsberatung.erteilen.

Ich muss mich daher auf die nachfolgenden allgemeinen Informationen beschränken, die hoffentlich zu Ihrem besseren Verständnis beitragen können:

Kindergeldzahlungen erfolgen in Form einer Steuervergütung oder es wird ? wenn dies für den Berechtigten günstiger ist ? ein Kinderfreibetrag gewährt. Damit knüpfen grundsätzlich die Leistungen aus dem Kindergeldrecht an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an. Dadurch soll in erster Linie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1990 Rechnung getragen werden, wonach das Existenzminimum eines Kindes steuerlich freizustellen ist.

Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Kindergeld kommen neben dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz auch die Verordnung des Rates der Europäischen Union über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit in Betracht.

Gemäß dem Abkommen, vom 21. Juni 1999, welches am 01.06.2002 in Kraft getreten ist, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zwischen der Europäischen andererseits über die Freizügigkeit werden Familienleistungen und Familienbeihilfen, wozu auch das Kindergeld gehört, für Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitslose gleichermaßen grundsätzlich vom Träger des Staates erbracht, dessen Rechtsvorschriften für den Anspruchsteller gelten.

Das Kindergeld ist also in dem Land zu zahlen, in dem der Anspruchsteller als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwerbstätig ist oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, und zwar in der von dem Recht dieses Landes vorgesehenen Höhe.

Es gilt insofern also das Beschäftigungslandprinzip.

Für den Fall, dass in zwei Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienleistungen besteht - etwa weil die Elternteile in verschiedenen Staaten leben oder beschäftigt sind - , sieht das Gemeinschaftsrecht Vorrangregeln vor:

Wird nur in einem Land eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig. Wird in beiden Ländern eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ist der Anspruch in dem Staat vorrangig, in dem Berufstätigkeit und Wohnort der Kinder zusammenfallen. Der Leistungsanspruch in dem jeweils anderen Land wird ausgesetzt, aber nur bis zu der Höhe des in dem anderen Land bestehenden Anspruchs. Sind die Leistungen in dem nachrangig zuständigen Staat höher, kann der Unterschiedsbetrag dort als Zusatzleistung beansprucht werden.

Zur Klärung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich oder der Vater des Kindes bitte erneut an die zuständige Familienkasse.


Mit freundlichen Grüßen

Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Soziales und Familie
21.09.2009
Von:

Warum gibt es eine Beitragsmessungsgrenze für Sozialabgaben und müßte diese abgeschafft werden?

Grund der Frage:
Ich bin 57 Jahre, verh. und liege mit dem Einkommen und dem meiner Frau über der Beitragsbemessungsgrenze.
Meine Kinder sind berufstätig, haben Familie und liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze.

Ich zahle, in Bezug zu meinem Enkommen, prozentual weniger an Sozialabgaben wie z. b. Krankenkasse, Arbeitslosenvers. usw. Meine Kinder zahlen den vollen Beitragssatz.

Das halte ich für unsozial.

Warum wird höheres Einkommen über die Beitragsbemessungsgrenze freigestellt? Warum zahlt der Kleinverdiener bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll?

Wenn Sie diese beiden Fragen beantworten, hätte ich gern gewusst, ob Sie für die Abschaffung dieser Beitragsbemssungsgrenze sind.

Ich kann mir höhere Beiträge leisten; meine Kinder haben mit den vollen Abzügen ihr Problem.

Gruß

Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
1Empfehlung
25.09.2009
Sehr geehrter Herr ,

Sie haben Recht, dass Personen, die Einkünfte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs­grenze der Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung haben, einen geringeren Teil ihrer Einkünfte als Beitrag zum jeweiligen Sicherungssystem aufbringen müssen als Personen mit geringeren Einkommen.

Würde man die Beitragsbemessungsgrenzen abschaffen, so hätte dies zur Folge, dass Perso­nen mit hohen und sehr hohen Einkünften Beiträge zu leisten hätten, die zwar für sie bezahlbar erscheinen, jedoch in keinem adäquaten Verhältnis zu der zu erwartenden Leistung mehr stünden.

Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als Versicherungspflichtgrenze. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt. Dadurch werde nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts komme der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere wichtige Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhalte den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleiste zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung würde die Abschaffung der Beitragsbemes­sungsgrenze dazu führen, dass Mitglieder mit hohem Einkommen das System ver­lassen, um sich günstiger privat zu versichern. Je höher der Beitrag würde, desto größer wäre der Anreiz, der gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken zu kehren..

Da Mitglieder mit überdurchschnittlichen Einkommen und vor allem die über der Versicherungspflichtgrenze liegenden freiwillig Versicherten mit ihren Beiträgen einen wichtigen Solidarbeitrag zur Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, profitieren auch die weniger gut Verdienenden von deren Mitgliedschaft. Somit verhindert die Beitragsbemessungsgrenze auch gerade, dass dem gesetzlichen System das Geld der freiwillig Versicherten entzogen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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Frage zum Thema Soziales und Familie
21.09.2009
Von:

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

Wie kann das sein das Man in Deutschland regelrecht Bestraft wird wenn man ein Kind Hat?
Meine Partnerin und Ich haben eine Tochter von knapp 2 Jahren.
Meine Partnerin hat jetzt eine Ausbildung begonnen und bezieht für sich berechnet BAB.
Ich bin seit Juli Arbeitslos, mir steht also Arbeitslosengeld zu.
Wie Kann das sein das das Amt mich Abmeldet, und ich Hartz4 Beantragen muss und Da auch noch das Geld Vom BAB meiner Partnerin mitberechnet wird?
Ich weiss das ich da ich auf mein Kind aufpasse dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe,Aber ich kann die Kleine ja nicht in Kindergarten schicken weil Ganztagesplätze nur wenn beide Elternteile Arbeiten sind Genemigt werden.
Folglich kann ich machen was ich will: Will ich mir Arbeit suchen, geht nicht Kind kann nicht in Kindergarten.
Will ich das Kind in Kindergarten schicken, geht nicht Ich habe keinen Job!!!!!
Und dann das man immer weniger Geld Bekommt zum Leben.

Ich Freu mich auf eine Antwort.

Mfg
Antwort von Dr. Ursula von der Leyen
bisher keineEmpfehlungen
25.09.2009
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre Frage danke ich Ihnen. Ich höre immer wieder, dass Eltern nicht arbeiten können, weil sie keinen Kitaplatz für Ihre Kinder bekommen. Daher habe ich mich für einen massiven Ausbau der Kindertagesbetreuung eingesetzt. Bis 2013 wird nun ein bedarfsgerechtes Angebot überall in Deutschland für Kinder unter drei Jahren geschaffen. Ab dann gilt auch der Rechtsanspruch auf einen solchen Platz ab dem ersten Lebensjahr. Auf einen Kindergartenplatz ( ab drei Jahre ) besteht heute schon ein Rechtsanspruch. Ich möchte Ihnen empfehlen, sich noch einmal an das für Sie zuständige Jugendamt zu wenden und Ihre Situation zu schildern. Wenn die Aussicht besteht, schnell wieder in ein neues Arbeitsverhältnis zu wechseln, sind aus meiner Erfahrung heraus die meisten Jugendämter sehr kooperativ.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen
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