Dr. Philipp Murmann (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Dr. Philipp Murmann
Geburtstag
15.05.1964
Berufliche Qualifikation
Geschäftsführender Gesellschafter
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Heikendorf
Wahlkreis
Plön - Neumünster
Ergebnis
38,6%
Landeslistenplatz
10, Schleswig-Holstein
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(...) 4) Bezüglich der weiteren Entwicklung bin ich mir aber sicher, dass wir auch zu weitergehenden Überlegungen und Veränderungen in Europa bereit sein müssen - man könnte es auch ein "Europa 2.0" nennen. Dazu müssen wir im Übergang auch Alternativverfahren entwickeln, die Mechanismen eines temporären Sonderstatus ermöglichen können, z.B. bei zeitweiser Nichterfüllung vereinbarter Kriterien. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.01.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Murrmann,

es ist sehr schade, dass Sie nicht in der Lage sind hier auf Fragen zu antworten!
Mich interessieren auch die Antworten auf die v. g. Fragen.
Mit ihrem Verhalten kommt der Verdacht auf, dass Ihnen das Anliegen der Bürger unseres Landkreises egal sind.

Ihre Standardantwort ist nicht nachvollziehbar, denn andere Abgeordnete antworten hier auch.
Wenn Sie keine persönliche Möglichkeit sehen, wäre es woll besser eine andere Tätigkeit auszuüben.

Mit freundlichen Grüßen

J.

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Frage zum Thema Soziales
31.01.2011
Von:

Der Arbeitgeber spart seine Anteile an der der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er Teile des Entgeldes an eine Direktversicherung weiterleitet, da bei der Auszahlung der Kapitalleistung der Arbeitnehmer den gesamten Krankenversicherungsbeitrag zahlen muß. Zunächst ist dies eine nicht unerhebliche Verringerung der Rendite, aber es ist vor allem anderen eine Abkehr vom Grundsatz des Sozialversicherungssystems.
Auch wenn das BvR so entschieden hat, es belastet den Arbeitnehmer und entlastet den Arbeitgeber und verhilft den Krankenkassen zu erhöhten Einnahmen (Krankenversicherungsbeiträge für Kaitalerträge aus einer Direktversicherungen). Ist dies sozial ?
Antwort von Dr. Philipp Murmann
1Empfehlung
01.02.2011
Dr. Philipp Murmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Um es vorweg zu sagen: Ich halte das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) gerade auch im Sinne der Generationengerechtigkeit für sozial.

Wie ist der Hintergrund zu Ihrer Anfrage?

Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Rentner ist in den zurückliegenden Verhandlungen zum GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003 damit begründet worden, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner heute nur noch gut 40% ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Im Jahr 1973 seien die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner in den alten Ländern noch zu rund 72% durch die für sie gezahlten Beiträge gedeckt worden. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, sei es erforderlich gewesen, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.

Zudem sind Krankenversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten seit jeher alleine vom Versicherten zu tragen. Damit soll die Bereitschaft des Arbeitgebers erhalten und gefördert werden, sich freiwillig am Aufbau einer Betriebsrente mit eigenen finanziellen Aufwendungen zu beteiligen. Allerdings wurde in der Vergangenheit auf Betriebsrenten für pflichtversicherte Rentner nur ein halber Beitrag (z.B. 7,2% statt 14,4%) an die Krankenkassen abgeführt, während für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern der volle Beitrag gezahlt wurde. Diese Ungleichbehandlung wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01. Januar 2004 beendet. Nunmehr müssen auch Pflichtversicherte den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse auf die Versorgungsbezüge entrichten. Der Grundsatz bleibt, dass alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Versorgungsbezüge – unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden – sind als Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind und bei Eintritt des Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Fall des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen.


Was hat das BVerG genau entschieden?

Das BVerfG hat in seinem Urteil aus dem vergangenen Jahr festgestellt, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Dieses sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Allerdings bewertet das BVerfG die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes als unvereinbar, wonach Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf eine auf ihn als Versicherungsnehmer übertragene Kapitallebensversicherung eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu werten, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.

Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG entschieden, dass der Teil einer Direktversicherung, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers und von ihm allein gezahlte Beiträge nicht der Beitragspflicht unterliegen. Demnach haben in Zukunft die Versicherungsunternehmen, die diese Daten vorliegen haben, die Zeiten der gemeinsamen Einzahlung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesondert an die Krankenversicherung zu melden.


Was hat das für Konsequenzen?

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung ist diesem Beschluss bereits gefolgt und hat in einem Rundschreiben an die gesetzlichen Krankenversicherungen zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG bereits dahingehend informiert, dass der Teil der Versorgungsleistung, der auf Beiträgen beruht, die der Bezugsberechtigte als Versicherungsnehmer für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V anzusehen sind. Daraus folgt auch, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge im Rahmen des § 256 Abs. 2 SGB V zu erstatten sind. Die Erstattung steht dabei dem Mitglied zu.

Der Beitragspflicht, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigt, steht als Gegenleistung der Bestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber. Die Versicherten sind im Rahmen des Solidaritätsprinzips an der Finanzierung der GKV beteiligt und erhalten hierfür den umfassenden Krankenversicherungsschutz.

Lieber Herr ,

ich hoffe, ich konnte Ihnen die Hintergründe zu diesem Thema und meinen Standpunkt dazu näher bringen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Philipp Murmann, MdB
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Frage zum Thema Soziales
25.02.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Murmann,

als Vater einer erwachsenen schwerstbehinderten Tochter bitte ich Sie um eine Stellungnahme zu der aktuell geplanten Regelbedarfsstufe 3, welche laut Gesetzentwurf der Bundesregierung für Menschen mit Behinderung lediglich 80 % des Bedarfs von erwachsenen Leistungsberechtigten ohne Behinderung vorsieht. Eine 100%-Anhebung für den oben genannten Personenkreis soll in den nächsten Wochen entschieden werden.

Warum wurde dieser Teil abgekoppelt????

Das BSG hat in seinem Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 bereits festgestellt: "Dies wäre jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG nicht vereinbar, weil bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar sind."
Diese geplante Kürzung des Regelsatzes ist also diskriminierend und somit verfassungswidrig.
Mit welchen Argumenten wollen Sie rechtfertigen, dass Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung jetzt gezwungen werden sollen, die Sozialgerichte mit Massenklagen zu überschütten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Philipp Murmann
bisher keineEmpfehlungen
03.03.2011
Dr. Philipp Murmann
Sehr geehrter Herr ,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage.

Im Zuge der Einigung zur Hartz-IV-Reform wird jetzt auch der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 überprüft mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen ab dem 25. Lebensjahr den vollen Regelsatz zu ermöglichen.

Warum es bei der Regelbedarfsstufe 3 bisher Unterschiede gibt, möchte ich an dieser Stelle noch etwas eingehender erläutern:

Wie Sie sicherlich wissen, soll die Regelbedarfsstufe 3 für erwachsene Leistungsberechtigte gelten, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Sie gilt unmittelbar nur für das SGB XII. Der Hauptanwendungsfall dieser Regelbedarfsstufe sind nicht erwerbsfähige Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen und die im Haushalt ihrer Eltern oder ihrer Kinder leben. Deshalb ist zwar davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Personen, bei denen diese Regelbedarfsstufe berücksichtigt wird, behindert sind. Aber, es handelt sich nicht um eine speziell auf behinderte Menschen ausgerichtete Sonderregelung. Die Regelbedarfsstufe 3 berücksichtigt vielmehr, dass Personen, die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben, einen geringeren Bedarf haben als Alleinstehende.

Mit Vollendung des 25. Lebensjahrs bilden erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II auch wie im bisherigen Recht eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft; unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit wird bei ihnen damit ein Regelbedarf von 364 Euro berücksichtigt. Dieser Unterschied ergibt sich aus dem Systemunterschied zwischen dem SGB II und dem SGB XII. Von den Erwerbsfähigen im SGB II ergeben sich ganz besondere Pflichten zur Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahre. Von ihnen ist deshalb ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit einzufordern, woraus sich auch die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen Regelbedarf entsprechend Regelbedarfsstufe 1 ableitet.

Die daraus resultierende ungleiche Behandlung zwischen erwachsenen haushaltsangehörigen Leistungsberechtigten im SGB XII und im SGB II rechtfertigt sich durch Systemunterschiede zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe. Das SGB II wendet sich seiner Zielrichtung nach vornehmlich an einen erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf; es handelt sich um ein eher dynamisches System.

Dagegen richten sich die existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII an einen Personenkreis, der tendenziell dauerhaft auf die Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen angewiesen ist; es handelt sich um ein eher statisches System.

Angesichts dieser Systemunterschiede werden haushaltsangehörige Leistungsberechtigte, die Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, nicht generell schlechter, sondern anders gestellt als entsprechende erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Die Regelbedarfshöhe ist dabei nicht isoliert zu sehen. Besser stehen haushaltsangehörige Leistungsberechtigte etwa bei Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und -erwartungen gegenüber den Eltern. Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen. Besteht dort eine Haushaltsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern, wird unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 SGB II der tatsächliche Unterhalt vermutet.

Nicht erwerbsfähige erwachsene Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erhalten dagegen schon im bestehenden System des SGB II ebenfalls nur eine Regelleistung von 80% des Eckregelsatzes.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen, lieber Herr , die Hintergründe und den aktuellen Sachstand zu dieser Thematik näher bringen
und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr
Dr. Philipp Murmann, MdB
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Frage zum Thema Soziales
03.03.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Murmann,

nein, meine Frage wurde von Ihnen nicht abschließend beantwortet und Sie konnten mir auch den aktuellen Sachstand nicht näher bringen.

Hier noch einmal der Teil meiner Frage, auf den ich von Ihnen als meinen gewählten Abgeordneten eine Antwort erbitte:

Das BSG hat in seinem Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 bereits festgestellt: "Dies wäre jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG nicht vereinbar, weil bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar sind."
Diese geplante Kürzung des Regelsatzes ist also diskriminierend und somit verfassungswidrig.
Mit welchen Argumenten wollen Sie rechtfertigen, dass Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung jetzt gezwungen werden sollen, die Sozialgerichte mit Massenklagen zu überschütten?

Ich hoffe, dass Sie meine Frage, die ich auch als geseztlicher Betreuer für meine geistig und körperlich schwerstmehrfach behinderte, erwachsene Tochter (22 Jahre, nichtsprechend) stelle so beantworten, dass ich sie meiner Tochter vermitteln kann. denn sie ist eine der Personen, die in Zukunft daus Nachteile haben werden....
Antwort von Dr. Philipp Murmann
bisher keineEmpfehlungen
07.03.2011
Dr. Philipp Murmann
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage.

Ich möchte hierbei auf meine vorhergehende Antwort verweisen und ergänzen, dass selbstverständlich im Zuge der Überprüfung eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung angestrebt wird, die den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.

Gerne werde ich aber den durch Ihre Anfrage dargestellten Sachverhalt noch einmal in die laufende Diskussion einbringen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Philipp Murmann, MdB
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Frage zum Thema Verlängerung von AKW-Laufzeiten
12.03.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Murmann,

würden Sie nach dem Atom-Unfall in Japan wieder für eine Verlängerung von AKW-Laufzeiten in Deutschland stimmen?

Mit freundlichem Gruß,
R.
Antwort von Dr. Philipp Murmann
bisher keineEmpfehlungen
16.03.2011
Dr. Philipp Murmann
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Lassen Sie mich zunächst voranstellen, dass ich tief betroffen bin über die Naturkatastrophen, die einen beträchtlichen Teil Japans verwüstet und zahlreiche Opfer gefordert haben. Meine Gedanken und mein Mitgefühl gelten den Angehörigen der Opfer, den Vermissten und Verletzten.

Die dramatische Lage in den betroffenen Kernkraftwerken in Japan hat mich sehr nachdenklich gemacht. Auch wenn die Verkettung von Erdbeben und Tsunamis in Deutschland so nicht eintreten wird, kann man eben nicht einfach zur Tagesordnung übergehen.

Gerade auch als Ingenieur halte ich unsere Kernkraftwerke weiterhin für äußerst sicher. Ob wir aber vor diesem Hintergrund unsere Risikobewertung verändern müssen, das muss jetzt mit großer Besonnenheit und Sachlichkeit geprüft werden.

Daher halte ich die jetzt beschlossene Aussetzung der Laufzeitverlängerung für drei Monate für sinnvoll und richtig. Diese Zeit sollte für eine intensive Überprüfung aller deutschen Kernkraftwerke genutzt werden. Am Ende dieser Überprüfung bedarf es dann einer ehrlichen Bestandsaufnahme und Bewertung. Erst dann kann ich Ihnen auch eine klare Antwort auf Ihre Frage geben. Wir sollten und werden hier mit praktischer Vernunft agieren, nicht aber mit Überstürzung oder gar mit Hysterie.

Die Kernenergie ist und bleibt eine Brückentechnologie auf dem Weg in das Zeitalter der Erneuerbaren Energien. Der Ausbau dieser Erneuerbaren Energien wird von der christlich-liberalen Koalition weiter vorangetrieben. Der Dreiklang unserer Energieversorgung muss weiterhin lauten: sicher, sauber und bezahlbar.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Philipp Murmann, MdB
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