Dr. Matthias Heider (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Dr. Matthias Heider
© Bundestagsfraktion CDU/CSU
Geburtstag
18.05.1966
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Lüdenscheid
Wahlkreis
Olpe - Märkischer Kreis I
Ergebnis
47,4%
Landeslistenplatz
3, Nordrhein-Westfalen
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(...) Der Datensatz des ELENA-Verfahrens umfasst die vom Arbeitgeber an die Speicherstelle zu meldenden Angaben. Alle diese Angaben stammen aus vorhandenen Daten wie etwa der Entgeltabrechnung der Arbeitgeber und dienen auch heute schon in Papierform der Prüfung und Berechnung von Sozialleistungen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Familie
03.04.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,

Bertreuungsgeld als Kita-Ersatz? M. E. handelt es sich hierbei um eine erhebliche Verkennung der Realität und Außerachtlassung jeglicher Lebenserfahrung. Sollte diese Regelung eine Mehrheit finden, werden viele Kinder nicht den Start ins Leben bekommen, der ihnen im weiteren Leben einen würdigen Platz in der Gesellschaft sichert.
Ich habe bisher noch nicht einen Bürger gehört, der dieser beabsichtigten Regelung zustimmen würde. Ich hoffe, Sie werden es auch nicht tun.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Matthias Heider
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25.04.2012
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Betreuungsgeld auf abgeordnetenwatch.de.

Das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatz für den Ausbau der Kita-Plätze zu sehen, sondern als sinnvolle Ergänzung. Deswegen wurde mit dem Beschluss zum Ausbau der Kita-Betreuung 2007 bereits die Prüfung der Einführung eines Betreuungsgeldes ins Auge gefasst. Seitdem beteiligt sich der Bund, obwohl er dafür originär nicht zuständig ist, mit 4 Mrd. Euro am Ausbau der Kindertagesbetreuung und wird auch darüber hinaus anteilig die Betriebskosten mitfinanzieren. 2013 besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass ein Drittel aller U3-Kinder einen Betreuungsplatz erhalten können.

Mit dem Betreuungsgeld sollen neben dem Kita-Ausbau zwei Dinge erreicht werden. Zum einen geht es um die bessere Anerkennung von Erziehungsleistungen, zum anderen darum, dass wir die Vielfalt der Kinderbetreuung fördern wollen, weil zum Beispiel Tagesmütter mit dem Betreuungsgeld mitfinanziert werden können. Familien sollen eine echte Wahlfreiheit bei der Entscheidung über die Betreuung ihrer Kinder erhalten. Hinzu kommt, dass sich gerade im ländlichen Raum viele Familien dafür entscheiden, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, oft durch nahe Verwandte oder Nachbarn. Gerade dieses Familienmodell verdient große Unterstützung und Wertschätzung, was durch ein Betreuungsgeld, welcher Art auch immer, geleistet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Wirtschaft
11.05.2012
Von:

Guten Tag Herr Dr. Heider,

mich regt folgendes auf und ich würde gerne ein paar Antworten von Ihnen bekommen und ihr Meinungsbild kennenlernen.

Das Handelsblatt berichtet: Commerzbank-Chef Martin Blessing bekommt wieder ein Grundgehalt von 1,3 Millionen Euro. Für ihn wie für die anderen Vorstände des teilverstaatlichten Konzerns können noch leistungsabhängige Boni obendrauf kommen.

Blessings Gehalt wurde einst gedeckelt, weil die Commerzbank in der Finanzkrise mit 18,2 Milliarden Euro vom Staat gerettet werden musste. Noch immer besitzt der Bund 25 Prozent plus eine Aktie an der Bank. Noch immer hat das Kreditinstitut darüber hinaus Staatshilfen über fast zwei Milliarden Euro nicht zurückgezahlt. Uns Steuerzahlen gehört immer noch 25 % dieser Bank, welche wir für teures (Steuer)Geld gekauft haben.

1) Was rechtfertigt hier ein Millionengehalt? Gibt es überhaupt eine Arbeitsleistung, die so ein hohes Gehalt rechtfertigt? Wie steht ihre Partei grundsätzlich zu solch extremen Gehältern?

2) Sollten vor solch immensen Gehaltszahlungen an Commerzbankvorstände nicht erstmal die Schulden dieser Bank an den Staat plus Zinsen SAUBER abgewickelt werden?

3) Ist es nicht zu verstehen, dass die Bevölkerung so politikverdrossen und zum großen Teil stinkwütend auf Politiker, Lobbyismus und Verstrickung von Wirtschaft und Politik ist?

Ich bedanke mich vorab für Ihre Antworten und verbleibe mit genügsamen Grüßen
Antwort von Dr. Matthias Heider
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16.05.2013
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie Dank für Ihr Schreiben vom 11. Mai zum Thema exorbitante Managergehälter. Wie auch Sie, nehmen viele Bürgerinnen und Bürger an der in der Öffentlichkeit zu Recht Geführten Debatte teil, was ich sehr begrüße. Die Fragen 1), 2) und 3) möchte ich des Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten:

Leistungsgerechtigkeit ist ein wichtiges Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Grundsätzlich gilt, dass bei offenkundig schlechter Leistung eine hohe Entlohnung nicht hinnehmbar ist. Gleiches gilt allerdings auch umgekehrt. Das gilt in jedem Unternehmen in jeder Größe und zwar für alle Mitarbeiter.

Bislang bestimmt das Aktiengesetz, dass die Vorstandsbezüge in einer Aktiengesellschaft vom Aufsichtsrat ausgehandelt werden. Dem Aufsichtsrat gehören vor allem auch die Vertreter der Arbeitnehmer in Form von Gewerkschaftsvertretern, die die Interessen der Belegschaft wahren sollen.

In privatwirtschaftlich geführten Unternehmen, wie die Commerzbank AG, ist es nach meiner Auffassung aber Aufgabe der Eigentümer, über die Vergütung zu entscheiden. Da insbesondere Spitzenmanager eine hohe Verantwortung und eine Vorbildfunktion haben, müssen sie mit ihren besonderen Gehältern auch dieser Anforderung gerecht werden. Eine generelle Begrenzung und Festlegung von Gehältern durch den Staat ist mit den uns ordnungspolitisch zur Verfügung stehenden Mitteln nicht einfach.

Dennoch, mit der geplanten Änderung des Aktiengesetzes sollen künftig die Managergehälter neu geregelt werden. So soll die Hauptversammlung, also die Eigentümer, die Gehälter der Vorstände von Aktiengesellschaften direkt genehmigen. Die Aktionäre sollen jedes Jahr neu über Gehälter und über "Boni" abstimmen. Die jährlich neue Entscheidung mit Abstimmung sorgt für volle Transparenz über die Gehälter und "Boni" der Manager. Zu hohe Managergehälter werden so marktkonform vermieden.

Das Verfahren stellt zudem sicher, dass sich Vorstandsgehälter am Erfolg des Unternehmens orientieren. Denn sie werden an der langfristigen Entwicklung der Unternehmen ausgerichtet. Wenn ein Manager gut arbeitet und die Firma dauerhaft erfolgreich ist, darf dies mit einer angemessenen Vergütung belohnt werden. Genauso muss aber auch gelten: Wer Verluste zu verantworten hat, muss eine Verringerung seines Gehalts hinnehmen.

CDU/CSU und FDP setzen damit ein klares Signal gegen überhöhte Managergehälter. Die Vergütung muss im Verhältnis zu ihrer erbrachten Leistung stehen. Diese Leistung wird am Erfolg des von ihnen geleiteten Unternehmens gemessen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
09.07.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Heider,

könnten Sie mir kurz erklären,wie sich die Beratung bzw. Abstimmung über das Meldegesetz
am 28.6.2012 im Deutschen Bundestag ( anwesend ca. 30!! Volksvertreter ) mit dem
§45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vereinbaren lässt?
( § 45(1): Der Bundestag ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im
Sitzungssaal anwesend sind.) Das heisst doch im Umkehrschluss......Na?
Dieses Beispiel ist ja leider kein Einzelfall. Ist der §45 inzwischen abgeschafft?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Dr. Matthias Heider
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20.07.2012
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr Wankelbach,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 9. Juli, die mich über abgeordnetenwatch.de erreicht hat. In der Sache selbst zitieren Sie zu recht § 45 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT). Hiernach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (Quorum).

Gerne möchte ich Sie auf den auf § 45 Absatz 1 folgenden Absatz 2 GOBT hinweisen:
Grundsätzlich sieht die Geschäftsordnung für die Beschlussfähigkeit zwar ein Quorum (mehr als die Hälfte) vor. Allerdings muss die Beschlussunfähigkeit gemäß § 45 Absatz 2 GOBT gesondert festgestellt werden. Jedenfalls solange die dafür erforderliche Antragsminderheit in ihrem Recht auf diese Feststellung nicht behindert wird, ist die Unterbesetzung des Plenums kein die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes begründender Umstand. Wichtig ist insoweit die verfassungsrechtlichen von politischen Anforderungen zu unterscheiden. Die Beschlussfähigkeit des Plenums kann von einer Fraktion oder einem Zwanzigstel der Mitglieder des Bundestages oder aber vom Sitzungsvorstand (amtierender Präsident mit beiden Schriftführern) im Einvernehmen mit den Fraktionen (die Zustimmung einer Fraktion reicht nicht) bezweifelt werden. Dies wurde im vorliegendem Fall weder von der Opposition noch vom Präsidium getan.

Insofern kann ich Ihnen versichern, dass § 45 Absatz 1 GOBT auch weiterhin Gültigkeit hat.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.07.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Heider,

danke für diese elegane Möglichkeit mit Ihnen in Kontakt zu kommen.

Meine Frage bezieht sich auf die Änderung des Meldegesetzes, das (sofern ich korrekt informiert bin auf FDP-CSU-Betreiben) bezüglich der Weitergabe von Melderegisterdaten von einer Zustimmungslösung in eine Widerspruchslösung umgedreht worden ist.

Wie haben Sie in dieser Frage abgestimmt und wie werden Sie abstimmen, wenn das Gesetz vor dem Bundesrat erneut beschieden werden muss?
Sollten Sie als Vertreterin der Bürgerinteressen auch meine Überzeugungen vertreten wollen, müssen Sie dieses Gesetz in der jetzt beschlossenen Form ablehnen.

Vielen Dank für Ihre Antwort; noch mehr Dank für Ihre Ablehnung des Gesetzes in der jetzt beschlossenen Form.

Antwort von Dr. Matthias Heider
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20.07.2012
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.

Nach § 21 des derzeit gültigen Melderechtsrahmengesetzes kann jede Person oder Stelle eine Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner Einwohner bei der Meldebehörde erhalten (Melderegisterauskunft). Eine Angabe des Zwecks für die Erteilung der Auskunft war bislang nicht erforderlich.

In den Bundesländern wurde in der Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ein Widerspruchsrecht eingeführt, das allerdings weder gesetzlich normiert, noch einheitlich ausgestaltet war. Da in der jetzigen Melderegisterauskunft keine Zwecke angegeben werden müssen, greifen diese Widerspruchsregelungen nur, wenn offensichtlich zu Zwecken der Werbung eine Anfrage erfolgt. In der Praxis ist sie daher derzeit nahezu wirkungslos. Diese heute gültige Rechtslage sollte durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens verbessert werden.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen:

o Notwendigkeit der Angabe der Zwecke "Werbung" und/oder "Adresshandel", soweit dieser Zweck seitens der die Auskunft begehrenden Stelle verfolgt wird.
o Der betroffenen Person steht ein Widerspruchsrecht zu.
o Die Meldebehörde hat die Pflicht, die betroffene Person bei ihrer Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.
o Eine Nutzung zu den Zwecken Werbung und Adresshandel ist verboten, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder wenn die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat.
o Der Verstoß gegen eine solche verbotene Nutzung von Daten aus einer Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels ist bußgeldbewehrt.
o Eine einfache Melderegisterauskunft ist gebührenpflichtig.

Die Änderung der Einwilligungs- in eine Widerspruchslösung im parlamentarischen Verfahren folgte der Interessenabwägung zwischen der informationellen Selbstbestimmung des Bürgers und dem Informationsbedürfnis des allgemeinen privaten Bereichs. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 festgestellt, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen (Az. 6 C 05.05). Solche Kontaktaufnahmen sind beispielsweise notwendig um säumige ehemalige Mieter oder Schuldner ausfindig machen zu können. In dieser Abwägung erscheint das Widerspruchsrecht völlig ausreichend und ist daher durch den Bundestag im parlamentarischen Verfahren eingefügt worden. Im Übrigen ist die Erhebung der Verwaltungsgebühr für Adresshändler meist zu kostenträchtig, da es für sie wesentlich günstigere Möglichkeiten gibt, Adressdaten zu erhalten (z.B. Rabattkarten, Gewinnspiele). Auch von kommunaler Seite ist die Änderung der Einwilligungs- in eine Widerspruchslösung vielfach angemahnt worden, um bürokratische und finanzielle Lasten für die Kommunen zu vermeiden.

Somit stellt der vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf eine deutliche Verbesserung des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung dar, weil er das heute bereits gültige Schutzniveau festigt, vereinheitlicht und klar normiert. Da der Gesetzesentwurf mit den Stimmen von CDU/CSU und FDP bereits in dritter Lesung verabschiedet wurde, kann nur noch der Bundesrat als Kammer der Bundesländer für mögliche Änderungen sorgen. Der Bundestag und somit auch ich als Bundestagsabgeordneter hat seine Vorstellungen für das Gesetz deutlich gemacht. Ich bin mir sicher, dass die Bundesländer im Bundesrat die oben aufgeführten Argumente in ihrer Abwägung berücksichtigen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Dr. Matthias Heider MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.07.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Heider

bezueglich der in der BRD zur Zeit gefuehrten Debatte ueber religioes motivite Beschneidungen bei Babys und Kleinkinder wuerde mich Ihre Meinung dazu interessieren. Wie sehen Sie das Koelner Gerichtsurteil und wie werden Sie bei einer Abstimmung im Bundestag ueber ein Gesetz zur Legalisierung von Koerperverletzungen bei Schutzbefohlenen stimmen?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Dr. Matthias Heider
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03.08.2012
Dr. Matthias Heider
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de und Ihre Stellungnahme zum Urteil des Kölner Landgerichts vom 7. Mai 2012 zum Thema Beschneidung.
Das Gericht hat die Beschneidung minderjähriger Jungen als rechtswidrige Körperverletzung gewertet. Die Entscheidung entfaltet zwar über den Einzelfall hinaus keine rechtliche Bindungswirkung, jedoch hat sie insbesondere bei jüdischen und muslimischen Gläubigen für große Verunsicherung gesorgt. Auch Ärzte, die Beschneidungen vornehmen, sind verunsichert.

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juli 2012 in einem fraktionsübergreifenden Beschluss die Bundesregierung mit breiter Mehrheit aufgefordert, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung miteinander in Einklang bringt. Bei Grundrechtsabwägungen geht es darum, die bestmögliche Regelung zur Verwirklichung jedes dieser Grundrechte zu finden. Zweifellos handelt es sich bei einer Beschneidung um einen irreversiblen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, der jedoch vergleichsweise gering ausfällt, da eine gesundheitliche Schädigung nicht die Folge ist. Demgegenüber steht der große Stellenwert, den die Beschneidung von Jungen in der jüdischen Religion und im islamischen Glauben hat.

Der Gesetzentwurf soll für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und sicherstellen, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht dabei stets das Wohl des Kindes. Dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Grundrechte der Eltern auf Kindeserziehung und Religionsausübungsfreiheit sind im Sinne des Kindeswohls angemessen auszugleichen. Die Beschneidung von Jungen ist als Eingriff in die körperliche Integrität irreversibel und natürlich keine Bagatelle. Mit der Verstümmelung der Genitalien von Mädchen und Frauen, die zweifellos strafbar ist und mit strengen Sanktionen geahndet werden muss, ist die teilweise oder ganze Entfernung der Vorhaut bei Jungen aber nicht vergleichbar.

Ich bin der Auffassung, dass Eltern all dies berücksichtigen dürfen, wenn sie entscheiden, ob eine Beschneidung dem Wohl ihres Sohnes dient. Denn es sind die Eltern, die – in den Grenzen unserer Rechtsordnung – den Inhalt des Kindeswohls festlegen. Sie dürfen sich bei Entscheidungen zur Gesundheit ihres Kindes auch von religiösen Motiven leiten lassen, solange die Behandlung bzw. der Eingriff nach allgemeinen Maßstäben medizinisch vertretbar ist. Das Recht von Eltern, ihre Kinder religiös zu erziehen, ist grundgesetzlich geschützt. Und die Beschneidung von Jungen ist, gerade auch mit Blick auf die Situation über Deutschland hinaus, medizinisch vertretbar, wenn sie fachgerecht und ohne unnötige Schmerzen für das Kind durchgeführt wird. Die Beschneidung von Jungen mit Einwilligung ihrer Eltern soll daher auch künftig zulässig sein, wenn gewährleistet ist, dass dabei alle modernen medizinischen Standards eingehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider MdB
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