Sehr geehrter Herr

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ich bedaure, dass die Reform des Waffenrechts eine solche Irritation ausgelöst hat. Erfreulicherweise ist die Gesetzeslage eine ganz andere.
Es ist völlig zutreffend, dass der Druck auf die Parteien nach den Ereignissen von Winnenden gewachsen ist. Dies sollte uns aber nicht davon abhalten, unsere Entscheidungen mit Sachkunde und Überlegung zu treffen. Unreflektierte Hektik führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Meine Meinung darüber habe ich u.a. auf dem Kreisjägertag zum Ausdruck gebracht.
Ebenso klar habe ich diese Meinung als Parlamentarische Geschäftsführerin meiner Fraktion in dem schwierigen Diskussionsprozess innerhalb der Großen Koalition vertreten. Wie Sie wissen, gab es völlig diffuse Vorschläge, die vom grundsätzlichen Verbot von Privatwaffen bis zur Errichtung von zentralen Waffenlagern sowie räumlich getrennter Aufbewahrung von Waffen und Munition reichte.
Auch die Diskussion über die verdachtsunabhängigen und unangemeldeten Kontrollen, ob die Waffen auch vorschriftsgemäß aufbewahrt werden, ist ein Beispiel. Eine Bund-Länder-Kommission kam zunächst zu dem Ergebnis, dass eine verdachtsunabhängige und unangemeldete Kontrolle in Wohnräumen grundsätzlich zulässig sein sollte.
Damit wäre die Unverletzlichkeit der Wohnung, eines der Grundrechte unserer Verfassung, für Jäger außer Kraft gesetzt worden. Dies war für mich nicht hinnehmbar. Ich habe mich aktiv dafür eingesetzt, dass die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte natürlich auch hier gelten müssen. Erfreulicherweise konnte ich viele Kollegen von der Absurdität dieses Vorschlags überzeugen, so dass wir jetzt eine vernünftige Regelung gefunden haben:
Verdachtsunabhängige Kontrollen in Wohnräumen dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Wohnungsinhabers durchgeführt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Dies unterscheidet sich nicht von der Rechtslage bei allen anderen Bürgern, so dass eine - wie auch immer geartete Benachteiligung - der Jäger nicht gegeben ist.
Einige Jäger haben nun die Befürchtung, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit derjenigen, die unangemeldete Kontrollen der Aufbewahrung der Waffen in ihrer Wohnung widersprechen, verneint werden könnte. Dies wird nicht eintreten: In einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland erleidet niemand einen Nachteil dadurch, dass er sich auf die Grundrechte beruft, die die Verfassung ihm gewährt!
Für mich war dies derjenige Punkt, der am dringendsten einer Korrektur bedurfte. Ansonsten bin ich der Meinung, dass die deutsche Jägerschaft, die sich stets als sehr verantwortungsvoll erwiesen hat, durch die Modifizierung des Waffenrechts keine Nachteile erleidet. Die Landesjägerschaft - namentlich Herr Dammann-Tamke - hat dem Gesetz in der abgeschwächten Form bereits zugestimmt!
Ich glaube nicht, dass die Streichung des durch § 8 Abs. 2 WaffG unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für "Inhaber eines gültigen Jagdscheines" inakzeptabel ist, da die Interessen der Jägerschaft gewahrt bleiben:
Die wenigen Fälle, für die § 8 Abs. 2 bislang herangezogen wurde, können auch über die Glaubhaftmachung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach der Vorschrift des bisherigen Absatzes 1 behandelt werden. Dies betrifft zum einen Jäger mit ausländischem Jagdschein, die nicht unter die speziellere Vorschrift des § 13 fallen. Wenn der ausländische Jagdschein unter gleichwertigen Voraussetzungen erteilt wurde wie ein gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes, lässt sich das waffenrechtliche Bedürfnis auch nach dem bisherigen Absatz 1 bejahen.
Auch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG beeinträchtigt die Interessen der Jäger nicht: Nun soll Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten - und hier nur Einzellader-Langwaffen - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5 bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt, so dass der status quo für die jugendlichen Jäger erhalten bleibt.
Mit Bedauern habe ich ihre Befürchtungen im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung gelesen: Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz - Verordnung (AWaffV)). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben. Die Festlegung detaillierter Sicherheitsstandards sprengt zum einen den Rahmen des Gesetzes, zum anderen birgt sie die Gefahr, dass durch eine detaillierte Regelung Besonderheiten im Einzelfall nicht angemessen gewürdigt werden können. Selbstverständlich darf und wird der Verordnungsgeber nur technisch mögliche und rechtlich zulässige Lösungen fordern. Biometrische Überwachung bedeutet ja nicht Totalüberwachung in der von Ihnen geäußerten Art, sondern lediglich eine Überprüfung der Berechtigung auf Grund von biologischen Merkmalen.
Bitte gestatten Sie mir abschließend einige Ausführungen zur Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Die Berichterstattung in den Medien hat leider zu nachvollziehbaren Irritationen in der Jägerschaft geführt.
Nach geltender Rechtslage ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 bußgeldbewehrt.
Nun wird ein Verstoß gegen diese Aufbewahrungsvorschriften dann unter Strafe gestellt, wenn gegen diese Vorschriften vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entsteht.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Absatz 1 und Absatz 2, also nur auf die Vorschriften, die die stationäre Aufbewahrung von Waffen und Munition regeln und damit lediglich auf die Fälle, bei denen die Aufbewahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen Räumen bzw. Gebäuden ständig erfolgt.
Von der Strafvorschrift ausdrücklich nicht erfasst sind die Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, z.B. beim Transport der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach wie vor sanktionslos. Sie sind weder mit einer Ordnungswidrigkeit belegt noch fallen sie unter die beabsichtigte Strafbewehrung.
Die Fälle, in denen zu Hause der vorhandene Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen und die Waffe abhanden kommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt; hier liegt Unachtsamkeit vor, aber kein Vorsatz.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Bedenken mit diesen Zeilen entkräften. Ich weise noch einmal darauf hin, dass die Landesjägerschaft dem Gesetzentzwurf - der auch durch meinen Einsatz erfreulicherweise erheblich rationaler gestaltet wurde - zugestimmt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Krogmann