Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg (CSU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
Jahrgang
1971
Berufliche Qualifikation
Jurist, Geschäftsführer
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Wahlkreis
Kulmbach
Landeslistenplatz
keinen, Bayern
weitere Profile
(...) Die atomare Aufrüstungsbestrebungen anderer Staaten jedoch allein auf die mangelnde Abrüstungsbereitschaft der etablierten Atommächte zurückzuführen, wie Altbundeskanzler Schmidt dies tut, ist meines Erachtens nach nicht zutreffend. Die etwas pauschale Argumentation von Herrn Schmidt lässt insbesondere ein tieferes Eingehen auf regionale Besonderheiten und Bedrohungshypothesen vermissen. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
03.07.2009
Bundestagswahlrecht
NEIN
02.07.2009
AWACS-Einsatz in Afghanistan
JA
18.06.2009
Internetsperren
nicht beteiligt
18.06.2009
Patientenverfügung (Stünker-Antrag)
nicht beteiligt
29.05.2009
Schuldenbremse
JA
28.05.2009
Abgabe von künstlichem Heroin an Schwerstabhängige
nicht beteiligt
Fragen an Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
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Frage zum Thema Sicherheit
10.01.2008
Von:
Ruf

Sehr geehrter Herr Freiherr von und zu Guttenberg,

ich habe eben Ihre Antwort auf die Frage von Hr. Behr gelesen stelle fest, dass Sie sehr kompetent zu diesem Thema informiert sind. Eine Frage besteht aber weiterhin:

Wenn die Geschosspielzeuge, die erst durch Intervention des BKAs durch den Feststellungsbescheid vom 18.04.2004 möglich wurden, ein Problem darstellen, warum wendete sich dann noch am 09.07.2007 das Bundesministerium des Innern (BMI) mit einem Schreiben an die Innen- und Justizministerien der Länder und empfiehlt, von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler und Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen bzw. anhängige Ermittlungsverfahren einzustellen und führt zur Begründung aus, dass seitens des BMI bereits ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffRÄndG) den anderen Bundesressorts zur Stellungnahme übermittelt wurde und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2008 gerechnet werde? Darin sei u. a. auch vorgesehen, den waffenrechtlichen Grenzwert für die Geschossenergie von Spielzeugwaffen von jetzt 0,08 Joule auf 0,5 Joule anzuheben?
Am 09.08.2007 erfolgte dann auch die Veröffentlichung eines Entwurfes des WaffG mit Energiegrenze 0,5J.

Der BKA Feststellungsbescheid erzeugte einen, vier Jahre bestehenden Rechtsschein, in dessen Bestehen Unmengen an Geschossspielzeugen mit maximal 0,5Joule Mündungsenergie verkauft wurden. Viele kleine Händler haben sich eine Existenz aufgebaut. Mit der Novelle des Waffenrechts werden durch diesen Verwaltungsakt mehrere hunderttausend Bürger zu Kriminellen per Definition.
Was hierdurch folgt ist klar: Eine Kriminalisierung der Kinderzimmer. Davor hatte das BMI schon gewarnt, als es am 08.04.2006 eine Stellungnahme zum Feststellungsbescheid abgab, welcher auch die maximale Energie auf 0,5 Joule festlegte.

Mit freundlichem Gruß,
Ruf
Antwort von Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
8Empfehlungen
22.01.2008
Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
Sehr geehrter Herr Ruf,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Waffengesetz. Ihr Unmut, den Sie zum Ausdruck bringen ist durchaus nachvollziehbar. Bitte gestatten Sie mir einige Ausführungen dazu:

Das Waffengesetz nimmt solche Schusswaffen vom Gesetz aus, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird.

Der zitierte BKA- Feststellungsbescheid enthält dazu die Aussage, dass vor dem Hintergrund des dargelegten Widerspruchs zwischen Waffenrecht und europäischem Recht die Energiegrenze für Spielzeugwaffen bis zu einer Angleichung des Waffenrechts auf 0,5 Joule gelegt wird.

Der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 18.Juni 2004, mit dem der zulässige Grenzwert für Spielzeugwaffen von 0,08 Joule Mündungsenergie auf 0,5 Joule angehoben werden sollte, konnte nach Ansicht der bis jetzt vorliegenden Rechtsprechung die Regelung im Waffengesetz nicht verändern. Mit dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ist mittlerweile ein Revisionsgericht zu der Auffassung gekommen, dass der Bescheid mit der Regelung zur Anhebung des Grenzwertes für die Rechtsprechung nicht bindend ist: Der Feststellungsbescheid des BKA vom 18. Juni 2004 sei für die Strafgerichte, die nach Art. 20 Abs.3, 97 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, nicht verbindlich. Er sei nicht geeignet, die gesetzliche Regelung zu modifizieren und die verfahrensgegenständlichen Soft- Air- Pistolen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes auszunehmen.

Unter dieser Bedingung haben Händler, die auf die im Feststellungsbescheid getroffene Regelung vertraut haben und Waffen mit einer Energie zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule an Kinder verkauft haben objektiv gegen das Waffengesetz verstoßen. Bei den Betroffenen liegt hier jedoch ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum i. S. d. § 17 S. 1 des Strafgesetzbuches vor, wenn der Betroffene auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides vom 18. Juni 2004 vertraut hat. Eine Schuldzuweisung wird daher ausgeschlossen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg
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Frage zum Thema Gesundheit
13.01.2008
Von:

Sehr geehrter Baron Guttenberg,

wie werden Sie in Sachen "embryonale Stammzellen - Fristverlängerung" im anstehenden Bundestagsbeschluß abstimmen? Bitte auch eine kurze Begründung.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
3Empfehlungen
28.01.2008
Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage zur Stichtagsregelung im Stammzellgesetz. In Deutschland ist es gemäß Embryonenschutzgesetz untersagt, menschliche Embryonen für Forschungszwecke zu zerstören oder dafür herzustellen. Laut Stammzellengesetz vom Juli 2002 ist es jedoch für "hochrangige Forschungsziele" möglich, embryonale Stammzellen zu verwenden, die vor dem Stichtag 1. Januar 2002 im Ausland gewonnen wurden.

Diese Regelung ist einer bis heute andauernden ethischen Debatte ausgesetzt. Wenn man über eine Novellierung des Stammzellengesetzes diskutiert, sollte die Achtung der Menschenwürde höchste Priorität haben. Entscheidend ist, die ethische Substanz des Gesetzes zu erhalten. Für den anstehenden Bundestagsbeschluss im Frühjahr werde ich mich gegen eine Stichtagsaufhebung oder -verschiebung aussprechen.

Mit der Stichtagsregelung soll durch die Importbeschränkung auch im Ausland die weitere Tötung von Embryonen, die für die Gewinnung von Stammzellen notwendig ist, verhindert werden.

Unabhängig von der Debatte um embryonale Stammzellengewinnung ist darauf hinzuweisen, dass bereits Erfolge mit adulten Stammzellen erzielt werden konnten, mit denen es gelungen ist, menschliche Hautzellen genetisch zu reprogrammieren. Meines Erachtens sollte verstärkt in die Forschung mit adulten Stammzellen investiert und hier gezielt gefördert werden. Da adulte Stammzellen im Organismus nach der Geburt während der gesamten Lebensdauer aus Organen wie Knochenmark, Haut etc. gewonnen werden können, ist diese Forschungsmethode in meinen Augen ethisch und rechtlich unbedenklich.

Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass all jene, die im Zuge dieser Antwort – aus Gründen, die ich gänzlich respektiere, die ich aber möglicherweise mit meinem persönlichen Werteverständnis nicht im Einklang sehe – erneut die Diskussion über Abgeordnetenwatch suchen, wiederum auf diese Antwort verweisen werde sowie auf Beiträge in den kommenden Bundestagsdebatten bzw. im einschlägigen Schrifttum.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
17.01.2008
Von:

Ehrenwerter Herr von und zu Guttenberg,

schaffen Sie aufgrund solcher Antworten

"Es erscheint mir allerdings rätselhaft, dass Sie als mein Kreistagskollege und letztlich als Nachbar aus meiner Heimat sich nicht imstande sehen, sich eines anderen Kommunikationskanals zu bedienen, um mit mir in Kontakt zu treten. Insgesamt schade."
(05.12.2007 Antwort von Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg)

nicht selbst den entsprechenden Rahmen, dass Otto Normalverbraucher mehr und mehr auf den Gedanken kommt, dass politische Entscheidungen, vor allem innerhalb einer Partei, "ausgeklüngelt werden?

Was Sie als schalen Beigeschmack empfinden hat für mich eher einen "Hinterzimmertouch", ganz nach dem Motto "eine Hand wäscht die andere ...".

Oder etwa nicht?

MfG
R.
Antwort von Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
6Empfehlungen
24.01.2008
Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
Sehr geehrter Herr ,

ich bitte höflich darum, Antworten sorgfältig zu lesen. Von "Geklüngel" innerhalb einer Partei kann nicht die Rede sein, da es sich bei dem Kreiskollegen Öhrlein um einen Vertreter der "Grünen" handelt. Ich hoffe, Sie zählen nicht zu jenen, die den in meine Augen notwendigen direkten Dialog über die Parteigrenzen hinaus verurteilen. Ich persönlich werde weiterhin in meiner Heimat das persönliche Gespräch gegenüber einer Kommunikation über abgeordnetenwatch vorziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
19.01.2008
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. zu Guttenberg,

ich gehöre einem Softairclub an und beobachte die Gesetzeslage in den letzten Jahren sehr genau. Was mich sehr betrübt ist das die ganzen Softairspieler, welche vernünftig mit Ihren Waffen umgehen, sich nicht in Ihrer gewählten Sportart entfalten können, da Sie weder auf privaten noch auf gemieteten Geländen Ihre Sportart ausüben dürfen.

Wieso wird es in Deutschland nicht so gemacht wie z.b. in England oder Amerika.
In England müssen die Waffen zweifrabig oder durchsichtig sein und in Amerika muß das Ende vom Waffenlauf Signalrot gefärbt sein. Somit wären die Waffen von echten als Spielzeug zu unterscheiden.

Ebenso ist es doch sehr ungerecht das, wenn ein Softairverein einen Eigentümer eines Geländes gefunden hat, der eine Genehmigungdas dies Gelände für den Sport genutzt werden darf, kann dies Gelände nicht genutzt werden, weil die gesetzlichen Auflagen zur Nutzung zum Softair spielen dermaßen hoch sind das es nur mit erheblichem Kostenaufwand durchführbar wäre dies umzusetzen.

Sicherlich sollte überlegt werden, ob der Erwerb von solchen Waffen nicht erschwert wird, z.b. durch den kleinen Waffenschein oder ähnliches, aber man sollte doch berücksichtigen das man einen Teil der Bevölkerung in Ihren Persöhnlichkeitsrechten beschneidet.

Ich halte ebenfalls wie mein Vorschreiber ein komplettes Verbot für nicht sinngemäß und auch nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
7Empfehlungen
04.02.2008
Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. Ihre Argumentation in Hinsicht auf die Möglichkeit der Markierung von Spielzeugwaffen zur Unterscheidung von reellen Waffen sowie die umstrittene Frage der Geländenutzung für Softairspiele sehe ich als Beitrag in einer Diskussion zum Waffengesetz. Ihr Einverständnis vorausgesetzt werde ich Ihre Anregungen an den relevanten Stellen einfließen lassen – selbst wenn ich persönlich an der einen oder anderen Stelle differierende Gedanken habe, insbesondere über den tieferen Sinn und Zweck dieser "Sport-" bzw. "Spielart".

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg
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Frage zum Thema Sicherheit
22.01.2008
Von:
Ruf

Sehr geehrter Herr von Guttenberg,

mir ist das Urteil bekannt! Das OLG führt weiter aus dass die 0,5er nicht dem Spielzeugrecht unterfallen, weil Ihnen Kennzeichnung gemäß DIN71-1 fehlt. Sie werden von der DIN EN 71-1 aber ausgenommen. Zur Definition ist C.1 des Anhangs C der Norm von Bedeutung! Eine zwangsweise Angleichung der Geschossspielzeuge auf EU Mass 0,08J ist nur dann zwingend um EU konform zu gehen, wenn diese unter 14 Jahre verkauft werden, was mit den 0,5ern nicht geschieht! Regelungen für Spielzeug, das über 14 Jahre verkauft wird, können die Länder selbst treffen, da es sich hier gemäss DIN71-1 nicht mehr um Kinder handelt.

Warum hat sich das BMI am 09. 07.07, als Reaktion auf das Urteil OLG Karlsruhe an Innen- und Justizministerien der Länder gewandt und empfohlen von der Einleitung von Strafverfahren gegen Händler und Käufer von Soft-Air-Waffen abzusehen / anhängige Verfahren einzustellen? Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Entwurf zur Änderung des WaffG übermittelt wurde und mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.08 gerechnet werde. Es sei vorgesehe,n den Grenzwert für Spielzeugwaffen von 0,08 Joule auf 0,5 Joule anzuheben und somit dem Beschluss der Frühjahrs-Innenministerkonferenz 2007 zu entsprechen.
Was ist aus dieser Absicht geworden? Denn diese Aussage des BMI war klar und deutlich! Hätte dann nicht bereits im im Frühjahr 2007 eine Erklärung erscheinen müssen? Warum wurde der Feststellungsbescheid fast 4 Jahre toleriert? Das Versäumnis liegt auf der Seite des Gesetzgebers, warum müssen die Bürger die Last tragen? Warum ist es so schwer den Entwurf, der bis zum 22.11. noch aktuell war, umzusetzen und die Energiegrenze auf 0,5J zu setzen? Die Spielzeuge werden durch §42a trotzdem aus Grünanlagen, Schulen und Fußgängerzonen verbannt! Zudem würde die drohende Kriminalisierung abgewandt!

Sie schreiben:
"Bei den Betroffenen liegt hier jedoch ein sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum i. S. d. § 17 S. 1 des Strafgesetzbuches vor, wenn der Betroffene auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides vom 18. Juni 2004 vertraut hat. Eine Schuldzuweisung wird daher ausgeschlossen."

Das ist schön und gut, mal abgesehen davon das der FSB mehrmals vom BMI bekräftigt wurde, aber: Wird die Schuldzuweisung auch nach dem 01.04.2008 ausgeschlossen? Denn nach aktuellem Stand sind ab diesem Datum jene Betroffene Kriminelle! Denn ab diesen Zeitpunkt ist der Besitz eines solchen Geschosspielzeuges ein Verstoß gegen das WaffG! Welcher verheerende Folgen für die Zukunft haben kann und wird. Die Spielzeuge zum Büchsenmacher zu tragen und/oder vernichten zu lassen, kann keine Lösung sein. Immerhin würden die Kosten für das legalisieren den Anschaffungspreis um weit über das Doppelte hinaus kosten!
Wird die Schuldzuweisung dann auch weiterhin ausgeschlossen? Oder die Kriminalisierung tatsächlich einfach in Kauf genommen? Beziehungsweise: Was wird dagegen getan?
Gruss,
Ruf
Antwort von Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
4Empfehlungen
04.02.2008
Dr. Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg
Sehr geehrter Herr Ruf,

haben Sie vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass sich die Union für eine Verschärfung des Waffengesetzes ausspricht. Auch wenn wir an der einen oder anderen Stelle eine divergierende Auffassung haben, so ist es für mich doch unabdingbar, ständig Beurteilungen und Stimmungsbilder zu erhalten.

Am 18.1.2008 ist der Gesetzentwurf vom Bundestag zur weiteren Beratung in den Innenausschuss überwiesen worden. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich im Vorfeld der Debatte Ihre Fragen nicht abschließend beantworten kann. Ich erlaube mir jedoch, den zuständigen Gremien ihre Argumentation weiterzuleiten. Nachdem ich mir selbst nicht die Hybris gestatte, mich als "Experte" im Waffenrecht und damit im Kontext stehenden Fragen zu bezeichnen (der Unterausschuss Rüstungskontrolle, dem ich u. a. angehöre, beschäftigt sich mit gänzlich anderen Bereichen), wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie vergleichbar fachspezifische Themenkomplexe an die Fachleute insbesondere des Innenausschusses richten.

Eine Entscheidung, ob die Schuldzuweisung auch nach dem 01.04.2008 ausgeschlossen wird, liegt nicht bei mir, sondern aufgrund der Gewaltenteilung im Zuständigkeitsbereich des OLG Karlsruhe. Vom Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 StGB kann nur ausgegangen werden, wenn auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides des BKA vom 18.6.2004 vertraut wurde. In einem anderen Fall kann das OLG Karlsruhe durchaus auch zu einem anderen Urteil kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl- Theodor zu Guttenberg
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