Sehr geehrter Herr Wasser,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die mir von www.abgeordnetenwatch.de übermittelt wurde und die ich gerne beantwortet habe.
Die Antwort finden Sie auf meiner Hompage www.hermann-otto-solms.de im Menüpunkt "Hintergrund" und dort unter "Bürger fragen ...".
Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, mir an meine E-Mail-Adresse
hermann.solms@bundestag.de zu schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Hermann Otto Solms, MdB
Anmerkung der Redaktion
Für die Antworten auf der Abgeordnetenhomepage von Hermann Otto Solms auf Fragen über abgeordnetenwatch.de übernimmt abgeordnetenwatch.de keine Gewähr. So können wir weder sicherstellen, dass diese Antworten auch in der Zukunft einsehbar bleiben, noch verhindern, dass sie nach ihrer Veröffentlichung geändert werden.
Ergänzung vom 21.04.2009
Sehr geehrter Herr Wasser,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema Unterhaltsrecht.
Zunächst einmal bitte ich um Ihr Verständnis dafür, dass ich an dieser Stelle keine Steuerberatung betreiben kann. Trotzdem verstehe ich natürlich Ihre Sorgen. Dazu möchte ich folgendes anmerken: Im Steuerrecht gilt, verfassungsrechtlich abgesichert, das so genannte Nettoprinzip. Das besagt nichts anderes, als dass dem Steuerbürger Einkommen in Höhe seines Existenzminimums und dessen seiner Familie steuerfrei zufließen muss. Die Höhe des Existenzminimums wird nicht für jeden Steuerbürger individuell, sondern anhand statistischer Erhebungen vom Gesetzgeber festgelegt. Das Existenzminimum von Kindern wird im geltenden Recht durch den Kinderfreibetrag i. H. v. 1.824 € und den Betreuungsfreibetrag i. H. v. 1.080 € berücksichtigt. Ich bin der Meinung, dass diese Freibeträge nicht ausreichend sind – und zwar unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet sind oder nicht. Die FDP hat deshalb vorgeschlagen, dass Kinder und Erwachsene den gleichen Grundfreibetrag von mindestens 7.700 € erhalten. Damit werden die kinderbedingten Ausgaben adäquat berücksichtigt – auch, wenn die Eltern geschieden sind. Im Übrigen möchte ich Sie noch auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufmerksam machen (Az. 2 K 3058/04), das Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts jedenfalls dann steuerlich als Sonderausgabenabzug anerkennt, wenn die Kinder im Ausland leben. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, sondern im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Auch ein Fall, der Ihrem Fall in etwa entspricht, wird zurzeit vom BFH geprüft (Az. III R 11/07).
Ich hoffe, dass Ihnen diese Antwort weiterhilft. Ihnen persönlich wünsche alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Otto Solms