Sehr geehrter Herr

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meinen Antworten auf Ihren Fragen möchte ich eines vorwegschicken: Für mich stehen grundsätzlich nicht so sehr die Rechte der Väter oder Mütter im Mittelpunkt, sondern die Rechte der Kinder. Demnach steht für mich das Recht eines jeden Kindes, beide Elternteile zu kennen und regelmäßig zu sehen, im Zentrum meiner Überlegungen. Und da gibt es verschiedene Fälle: Väter, die unter der starken Trennung von ihren Kinder leiden, und Väter, die sich über Jahrzehnte weigern, ihre Kinder zu sehen, oder gewalttätige Väter oder Mütter, denen aus gutem Grund der Umgang mit den Kindern untersagt wird. PolitikerInnen müssen bei der Gesetzgebung alle diese Fälle berücksichtigen, daher können wir nicht einseitig einem Elternteil grundsätzlich mehr Rechte zugestehen.
Die Erfahrungen, die seit 1998 mit dem gemeinsamen Sorgerecht nach Scheidungen gemacht wurden, zeigen, dass ein gerichtlich erzwungenes gemeinsames Sorgerecht häufig zu Lasten der Kinder geht. Es führt zu Situationen, in denen beispielsweise über die Frage, ob ein Kind einen Kindergarten besuchen oder in den Fußballverein gehen darf, prozessiert wird. Ein solches unwürdiges Gezerre liegt nicht im Interesse der Kinder!
Daher bin ich dagegen, bei nichtehelichen Kindern das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu ermöglichen. Gemeinsames Sorgerecht kann nur funktionieren, wenn die Eltern einigermaßen friedlich miteinander umgehen können. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Sorgerechtserklärung abzugeben. Wenn sie bei einer gerichtlichen Anhörung protokolliert wird, ist sie voll rechtsgültig und damit auch vollstreckbar, falls das doch eines Tages nötig werden sollte. Eine solche Erklärung kann auch einen verbindlichen Schlichtungsweg im Streitfall festlegen.
Das Umgangsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgelegt, die Zweiwochenregelung ist nur ein Richtwert für diese Entscheidung. Auch bei der Umgangsregelung müssen die Bedürfnisse des Kindes im Mittelpunkt stehen. Ein Kind muss neben den Treffen mit dem Vater und den Großeltern noch genug Zeit für Freunde und Hobbies, nicht zuletzt auch für die Schule haben. Gerade in den Fällen, in denen das Umgangsrecht gerichtlich geregelt werden muss, weil die Eltern sich nicht gütlich einigen können, ist es aber von entscheidender Bedeutung, eine praktikable Lösung zu finden, um weiteren Streit zu verhindern. Auch nach deutschem Recht sind beide Elternteile dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, das das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 BGB). Und auch im deutschen Recht kann das Sorgerecht bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regel entzogen werden. Dass dies jedoch nur äußerst selten geschieht, liegt daran, dass ein Sorgerechtsentzug meist nicht im Interesse des Kindes liegt. Nicht nur Väter, die ihre Kinder nur selten sehen, leiden unter dem so genannten Parental Alientation Syndrom (PAS). Das kann auch Mütter betreffen.
Heimliche Vaterschaftstest halte ich für falsch, da auch Mütter und Kinder ein Recht an ihren medizinischen Daten haben und heimliche Tests jegliches Vertrauen innerhalb der Familie zerstören würden. Wenn ein Mann begründete Zweifel an der Vaterschaft hat, kann er innerhalb von zwei Jahren nachdem er Kenntnis von den Gründen für seinen Zweifel erlangt hat, gerichtlich einen Test beantragen. Dies gilt sowohl für Väter, die Zweifel haben, ob sie tatsächlich Vater der Kinder sind, als auch für Väter, die glauben, Vater eines anderen Kindes zu sein. Zusammenfassend stelle ich fest, dass in allen Fragen, in denen es um die Kinder getrennter Eltern geht, ein grundsätzliches Umdenken stattfinden muss. Es muss als Normalfall gelten, dass sich Eltern nach der Trennung wie erwachsene Menschen verhalten und die beste Lösung für ihre Kinder suchen. Gesetzgeberisch erzwingen lässt sich das aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Gerhard Schick