Dr. Franz Josef Jung (CDU)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Franz Josef Jung
Jahrgang
1949
Berufliche Qualifikation
Rechtsanwalt und Notar
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesminister der Verteidigung
Wahlkreis
Landesliste
Landeslistenplatz
1, Hessen
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(...) Die Teilnahme an internationalen, militärischen Veranstaltungen, bei denen Vertreter von Staaten anzutreffen sind, zu denen Deutschland aus politischen Gründen nur geringe oder keine militärischen Kontakte unterhält, unterliegt keinen grundsätzlichen Regelungen. Inhalt, Format und eine militärpolitische Bewertung sind in solchen Fällen für die jeweilige Einzelfallentscheidung der Entsendung eines entsprechenden Vertreters ausschlaggebend. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Jung,

Sie reden von
"Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind."

Beziehen sie sich damit auf §129a StGB?:
"[...] wenn eine der [...] Taten bestimmt ist, [...] oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates [...] zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat [...] erheblich schädigen kann."

Welches Ausmaß müsste so ein Terroranschlag haben? Wäre ein Anschlag wie der auf das WTC in New York am 11. September 2001 darunter gefallen?

Könnten Sie diese abstrake Formulierung an einem Beispiel verdeutlichen?

Und wo genau wird der übergesetzliche Notstand definiert? Im Grundgesetz? Oder woanders?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Franz Josef Jung
3Empfehlungen
03.12.2007
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrter Herr ,

die Frage, ob es zur Zeit eine rechtliche Grundlage für den Abschuss unbemannter oder nur mit Terroristen besetzter Flugzeuge durch die Bundeswehr gibt, lässt sich leider nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten. Die Rechtslage ist insoweit auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 kompliziert und umstritten.

Das Bundesverfassungsgericht hat § 14 Abs. 3 LuftSiG, welcher eine Ermächtigungsgrundlage für den Abschuss von Luftfahrzeugen enthielt, die gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollten, für nichtig erklärt. Das Gericht stützt die Nichtigkeit auf zwei Säulen: Dem Bund fehle bereits die Gesetzgebungskompetenz für die Vorschrift. Überdies verstoße die Vorschrift gegen das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit sie die Tötung *unschuldiger Passagiere und Besatzungsmitglieder *erlaubt. Der Abschuss eines unbemannten oder nur mit Terroristen besetzten Flugzeugs verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen Grundrechte. Soweit er den Abschuss unbemannter oder nur mit Terroristen besetzter Flugzeuge erlaubt, ist § 14 Abs. 3 LuftSiG folglich allein aus kompetenzrechtlichen Gründen für nichtig erklärt worden (formelle Verfassungswidrigkeit).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 zwar festgestellt, dass der Abschuss eines mit unbeteiligten Personen besetzten und entführten Flugzeuges *auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 2 und 3 GG* unzulässig ist. Dies hat das Gericht einerseits mit kompetenzrechtlichen Erwägungen zu Art. 35 Abs. 2 und 3 GG (kein Einsatz spezifisch militärischer Waffen) und andererseits mit grundrechtlichen Erwägungen begründet (keine Tötung Unbeteiligter, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG).

Daneben hat das Gericht jedoch auch Raum für eine Gewissensentscheidung des Einzelnen gelassen. Dies ergibt sich aus einem deutlichen Hinweis im Text auf die strafrechtliche Würdigung eines solchen Abschusses. Wörtlich heißt es: "Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären./" (Es folgen zahlreiche Literaturangaben zu Lagen des Notstandes, vergl. BVerfGE 115, 118/157.) Mit bemerkenswerter Eindeutigkeit bestätigt hat diesen Handlungsspielraum des Einzelnen der Berichterstatter des Urteils, der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Hömig, der in der FAZ vom 5. Januar 2007 so zitiert wird: "/Er (Hömig) habe darauf gehofft, dass es im letzten ein verantwortlicher Amtsträger auf sich nehmen würde, das Notwendige zu vollziehen und als Person die Last eines Rechtsverstoßes auf sich zu nehmen."

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht es auch ausdrücklich offen gelassen, was bei Angriffen auf das rechtlich verfasste Gemeinwesen gilt, die auf den Zusammenbruch und die Zerstörung des "Staatsganzen" abzielen. Das gilt auch für die Frage, ob es in solchen Fällen eine solidarische Einstandspflicht des Einzelnen geben kann. Wörtlich heißt es: "Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen dem Grundgesetz über die mit der Notstandsverfassung geschaffenen Schutzmechanismen hinaus eine solche solidarische Einstandspflicht entnommen werden kann. Denn im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 LuftSiG geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind." (BVerfGE 115, 118/159).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Josef Jung
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Frage zum Thema Internationales
29.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,

bei meinen Recherchen über die Verwicklung der Sicherheitskräfte Simbabwes in schwerste Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, bin ich auf einen Bericht über ein Symposium der südafrikanischen Armee Mitte September 2005 zum Thema "Armour in African Peace Support” gestoßen, an dem neben anderen auch ein Bundeswehr Oberstleutnant und ein Oberst der Panzertruppen Simbabwes teilgenommen haben. Diese Sache fällt noch in den Verantwortungszeitraum ihres Amtsvorgängers Struck und ich weiß natürlich, dass die Teilnehmer von der südafrikanischen Armee eingeladen wurden.

Auf dem Symposium ging es um den Einsatz gepanzerter Streitkräfte in bürgerkriegsähnlichen Konflikten und genau in solchen Konflikten haben sich Armee und Polizeikräfte Simbabwes durch Grausamkeiten gegenüber der Zivilbevölkerung hervor getan, auch bei internationalen Einsätzen.

Terrorregime, wie das des Robert Mugabe, versuchen immer wieder durch Teilnahme an internationalen Veranstaltungen Prestige zu sammeln und erstaunlicherweise gelingt das relativ oft, obwohl die westliche Staatengemeinschaft dieses eigentlich zu verhindern trachtet.

Ich habe am 13.11.07 eine Anfrage an den Presse- und Informationsstab der Bundeswehr gerichtet, bei dem ich einige mir wichtig erscheinende Informationen zu erhalten hoffte.

z. B. Ob es innerhalb BW und NATO Vereinbarungen über den Umgang mit Vertretern "terroristischer" Armeen gibt, Offiziere solcher Staaten neben dem propagandistischen- auch operativ-taktischen Nutzen aus der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ziehen können (was ich gerade im Fall Simbabwe für sehr problematisch halte) und ob recherchiert wird dass Teilnehmer der "anderen Feldpostnummer" eventuell persönlich in Verbrechen verstrickt sind.

Bislang habe ich keine Antwort erhalten, auch nicht auf meine Nachfrage. Deshalb meine Frage an Sie Herr Verteidigungsminister: Kann ich mit der Beantwortung meiner Fragen rechnen? Und wenn ja, bis wann?

Mit freundlichem Gruß,
Antwort von Dr. Franz Josef Jung
2Empfehlungen
21.12.2007
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrter Herr ,

für Ihre E-Mail vom 29. November 2007, in dem Sie um Informationen bezüglich der Teilnahme eines deutschen Offiziers am "Armour African Peace Support" Symposium bitten, danke ich Ihnen.

Die Teilnahme an internationalen, militärischen Veranstaltungen, bei denen Vertreter von Staaten anzutreffen sind, zu denen Deutschland aus politischen Gründen nur geringe oder keine militärischen Kontakte unterhält, unterliegt keinen grundsätzlichen Regelungen. Inhalt, Format und eine militärpolitische Bewertung sind in solchen Fällen für die jeweilige Einzelfallentscheidung der Entsendung eines entsprechenden Vertreters ausschlaggebend. Eine ähnliche Handhabung ist auch seitens der Mitgliedstaaten von NATO und EU bekannt. Ob und welche Kontakte auf einer Ebene wie die des von Ihnen angesprochenen "Armour African Peace Support" Symposiums gepflegt werden, ist eine jeweils nationale und somit souveräne Entscheidung des jeweiligen Landes.

Zur grundsätzlichen militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit Simbabwe möchte ich Ihnen mitteilen, dass keine Ausbildung für die Bundeswehr in Simbabwe stattfindet und bilaterale Ausbildungsmaßnahmen für Angehörige der simbabwischen Streitkräfte in Deutschland im Juni 2000 beendet wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Josef Jung
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Frage zum Thema Soziales
29.11.2007
Von:

Guten Tag Herr Verteidigungsminister Dr. Jung!

Meine Frage lautet, ob junge Menschen, die zum Pflichtwehrdienst einberufen werden, immer noch bei der Befehlsverweigerung - Ausbildung zum Töten - in den Bundeswehrknast landen mit Bibel und Gesangbuch, was ein klassischer Widerspruch ist.

Mir persönlich ist es 1968 so ergangen, weil ich mich nicht zum Töten ausbilden lassen wollte, und Hauptschüler es sehr schwer gemacht wurde bei der Gewissensprüfung.

Gestern hat das ZDF einen Dukobericht Thema deutsche Wehrmacht gesendet und im Anschluss in der Sendung Frontal 21 einen weiteren Bericht.
Hier wurde mal wieder ganz deutlich, welche Greultaten begangen wurden und wie gerne man alles vergessen möchte. Es wurden nach dem 2. Weltkrieg jede Menge dieser Verbrecher wieder in Amt und Würden gesetzt, die es sehr gut verstanden, die Hauptanklagelast auf andere zu verschieben. Da kam sogar ein Richter in Ministerposition, der natürlich ja auch nur Befehle ausgeführt hat. Die deutsche Vergangenheit wird noch sehr lange auf uns Lasten, auch wenn so getan wird- so etwas wie den 2. Weltkrieg wird von Deutschland nie wieder ausgehen. Das mag sein, aber als Handlanger anderer Größenwahnsinnigen sind wir ja schon länger aktiv und laden neue Schuld auf uns.
Die deutschen Soldaten verteidigen im Ausland keine "Vaterlandsliebe" und sind nur Spielbälle und Kanonenfutter für falsche Politik. Dieser Meinung sind sehr viele deutsche Bürger und muss endlich auch bei den verantwortlichen Politikern ernst genommen werden.

Mit freundlichem Gruß


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Frage zum Thema Inneres und Justiz
02.12.2007
Von:
Uwe

Guten Tag, Herr Jung,

wieso kann es möglich sein, dass ein Offizier, dem Misshandlungen vorgeworfen werden, immer noch im Dienst ist? So ein Mensch muss bis zur endgültigen Klärung aus dem Verkehr gezogen werden, so etwas ist als Führungsperson nicht tragbar. In der Privatwirtschaft ist so etwas ein Kündigungsgrund.
Ich sehe daher Handlungsbedarf Ihrerseits

mfG
U.
Antwort von Dr. Franz Josef Jung
3Empfehlungen
10.12.2007
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrter Herr ,

wie bereits in der Presse berichtet, werden gegen einen Offizier Ermittlungen geführt. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen mit Rücksicht auf die laufenden Ermittlungsverfahren, aber auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, keine Einzelheiten mitteilen kann.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Franz Josef Jung
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Frage zum Thema Gesundheit
08.12.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Jung,

Österreich hat jüngst als zweites Land der Welt Streubomben verboten.
www.derwesten.de

Wird sich die Bundesregierung dem anschließen - und falls nicht: Warum?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Franz Josef Jung
9Empfehlungen
07.01.2008
Dr. Franz Josef Jung
Sehr geehrte Frau ,

die Bundesregierung setzt sich entschieden für ein universelles Verbot von Streumunition ein.
Im nationalen Rahmen hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2006 sehr weitgehende Maßnahmen mit ihrer "8-Punkte-Position" beschlossen. Mit dieser Position wird Deutschland bis voraussichtlich 2015 einseitig den Verzicht auf Streumunition verwirklichen. Darüber hinaus beschafft die Bundeswehr schon jetzt keine neue Streumunition mehr und hat bereits mit der Vernichtung solcher Modelle begonnen, die eine Blindgängerrate von über 1% aufweisen. Der Deutsche Bundestag hat diese Position durch Entschließung vom 28. September 2006 "/Gefährliche Streumunition verbieten – Das humanitäre Völkerrecht weiterentwickeln/" (BT-Drucksache 16/1995) begrüßt.

Auf internationaler Ebene hat die Bundesregierung im Frühjahr 2007 einen "Dreistufenplan zum Verzicht auf Streumunition" in der Form eines Entwurfs für ein Zusatzprotokoll zum Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen vorgestellt. Mit dem Dreistufenplan soll der Staatengemeinschaft ein gangbarer Weg aufgezeigt werden, wie weltweit auf Streumunition verzichtet und das humanitäre Völkerrecht gestärkt werden kann, ohne dabei notwendige militärische Fähigkeiten zu vernachlässigen. Ein sofortiges übergangsloses Verbot unter Ausblendung militärischer Notwendigkeiten hat im globalen Rahmen geringe Aussicht
auf Annahme.

Dieser Ansatz der Bundesregierung entspricht den Kernforderungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz als der weltweit anerkannten Autorität im Bereich des humanitären Völkerrechts. Ein abgestimmtes Vorgehen innerhalb der Vereinten Nationen ist entscheidend, um auch Staaten mit besonders großen Beständen von Streumunition einzubinden. Zugleich nimmt Deutschland aktiv an dem parallel zu dem Prozess der Vereinten Nationen stattfindenden "Oslo-Prozess" zu Streumunition teil, der wichtige Impulse für die Diskussion innerhalb der Vereinten Nationen gibt und hierbei insbesondere ein Zieldatum für die Annahme eines internationalen Übereinkommens für Ende 2008 vorgeschlagen hat, das auch von Deutschland verfolgt wird.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Franz Josef Jung
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