Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD)
Abgeordneter Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Dr. Dieter Wiefelspütz
Jahrgang
1946
Berufliche Qualifikation
Jurist, Richter a. D.
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, selbst. Rechtsanwalt in Lünen
Wahlkreis
Hamm - Unna II
Landeslistenplatz
31, Nordrhein-Westfalen
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(...) Von den Empfehlungen des Internetportals "hartgeld" halte ich überhaupt nichts. Die Welt geht im Jahre 2008 nicht unter. Ich bin mir ganz sicher. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
20.11.2007
Von:

Sehr geehrter Dr. Wiefelspütz,

Ich finde es bedauerlich, dass Sie zur Frage nach Ihrem Umgang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lediglich mit Verweis auf Ihre Qualifikation antworten, dem interessierten Leser jedoch inhaltlich keinen Hinweis darauf geben, worauf Sie die Auffassung stützen, die Vorratsdatenspeicherung sei damit vereinbar.

Umsomehr verwundert es mich, wenn Welt Online berichtet, Sie planten die Einführung eines "Kommunikationsgrundrechts". In welchem Verhältnis stünde ein solches zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Würde es dieses ergänzen oder ersetzen? Und welchen Wortlaut könnte es beispielsweise haben?
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
2Empfehlungen
21.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

ich glaube nicht, daß ich es mir so einfach mit der Beantwortung der Fragen mache, wie Sie vorgeben. Kein Abgeordneter, ich wiederhole kein Abgeordneter, hat auch nur halb so viele Fragen zur Vorratsdatenspeicherung beantwortet wie ich. Wenn Sie sich etwas genauer und vorurteilsfreier mit meiner Arbeit auseinandersetzen würden, wäre Ihnen schon vor Monaten aufgefallen, daß ich für ein neues Kommunikationsgrundrecht eintrete. Dieses neue Kommunikationsgrundrecht ist eine Weiterentwicklung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Einen Wortlaut gibt es noch nicht. Ich will eine breite Debatte anstoßen, an deren Ende ein neues Grundrecht im Grundgesetz stehen sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung
22.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

Ihren verschiedenen Antworten entnehme ich, dass Sie ein Befürworter der Vorratsdatenspeicherung sind. Aktuell sind in Großbritannien 25 Millionen Datensätzen "verschwunden" und vermutlich ist dies nur die Spitze des Eisberges, weil andere Fälle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Das BSI hat im Lagebericht 2007 vermeldet, dass (Zitat) "eine dauerhafte Verbesserung des IT-Sicherheitsniveaus ... nicht alleine durch Experten erzielt werden kann ..."

Ich bin mit führenden Experten auf diesem Gebiet einig (u. a. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein), dass aufgrund solcher Vorkommnisse eine Datenspeicherung im geplanten Umfang unverantwortlich und hinsichtlich der möglichen Risiken nicht vertretbar oder zumindest hochriskant ist.

Sie haben dem Gesetz zugestimmt , daher meine Frage: Wer schützt uns, sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz, vor ähnlichen Vorkommnissen in Deutschland? Garantieren Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen zu 100%, dass so etwas hier nicht passiert? Und falls doch, wer trägt (über das Wort des Bedauerns hinaus) die Konsequenzen dafür? Welche rechtlichen Ansprüche seitens der Bürger an den Gesetzgeber gibt es in einem solchen Szenario?

P.S.: Es geht mir bei dieser Fragestellung um den Verlust, die Manipulation oder Entwendung der gespeicherten Daten in den Fällen, in denen keine Ermittlungen usw. laufen.

Besten Dank!

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
1Empfehlung
22.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

ich verstehe Ihre Frage nicht. Ihre Verbindungsdaten werden von dem Unternehmen aufbewahrt, dessen Kunde Sie sind. Wenn Daten bei dieser Firma abhanden kommen, ist das ein Problem Ihres Vertragspartners im Verhältnis zu Ihnen.
Im Übrigen: Absolute Garantien gibt es nicht.
Nirgendwo.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Integration
22.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

seit einem Monat wohne ich mit meiner thailändischen Ehefrau zusammen in Bangkok, weil meine Frau nach der Novelle des Zuwanderungsgesetzes das Zertifikat Deutsch A 1 nur am Goethe-Institut in Bangkok erwerben kann. Bisher waren hier bei den Prüfungen immer rd. die Hälfte durchgefallen. Diese durchgefallenen Teilnehmerinnen hatten alle mind. 160 Stunden Lehrgänge am Goethe-Institut plus 160 Stunden Hausaufgaben hinter sich. Einige konnten auch schon insgesamt über 400 Stunden Vorbereitungszeit nachweisen.
Meine Ehefrau spricht fliessend Englisch und noch drei weitere Sprachen von ethnischen Minderheiten in Thailand. Ich veranschlage für meine Frau nach Abschluss des ersten Lehrganges insgesamt mind. 320 Stunden Vorbereitung zur Erlangung des Zertifikates Deutsch A 1. Kann es sein, dass Sie bei der von Ihnen genannten Stundenzahl von 30 Stunden eine Null vergessen hatten?
Wenn ja, wäre dann die Möglichkeit zu prüfen, ob die schwierigen Prüfungsbedingungen für das Zertifikat Deutsch A 1 verändert werden sollten ?

MfG , Assessor und Dipl.-Ing.
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
1Empfehlung
24.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

einfache Kenntnisse der deutschen Sprache sind ein sehr niedriger Standard. Das Aufenthaltsgesetz ist seit etwa drei Monaten in Kraft. Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Bundestag ein Gesetz ändert, das erst seit "vorgestern" gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.11.2007
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,

zur Frage der jüngst beschlossenen Diätenerhöhung haben sich viele Bundestagsabgeordnete geäußert, auch Sie. Auch Sie haben sich auf den Vergleich zur Vergütung der Bundesrichter und OBs mittlerer Städte B6/R6 bezogen.
Dem Normalbürger dürfte aber nicht klar sein, dass Sie damit einem Unter- Abteilungsleiter eines Bundesministeriums (Ministerialdirigent) gleichstehen, dass die meisten Geschäftsführer einer Gesellschaft, an der die Bundesrepublik beteiligt ist, deutlich mehr erhalten und dass Post- und Bahnvorstände über das mickrige Jahresgehalt eines Abgeordneten vor Lachen nicht in den Schlaf kommen.
Muss man sich als Abgeordneter seines Verdienstes / seiner Vergütung wirklich schämen? In andern Ländern ist man stolz darauf, wenn man gut verdient und stolzer, wenn man sich noch verbessert. Ich hatte mir gedacht, dass eine Tätigkeit, die die Regeln für unser aller Leben und unsere Zukunft bestimmt, mehr wert wäre und damit deutlich, jedenfalls mindestens auf Ministerniveau, bezahlt werden müsste.
Sollten Abg. wirklich finanziell unabhängig und auch für Lobbyarbeit unempfänglich sein, müsste es noch viel viel mehr sein. dann wäre auch die Versorgung daraus zu bezahlen und kein Neidthema mehr.
Wie stehen Sie dazu?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
bisher keineEmpfehlungen
24.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

ich teile Ihre Auffassung nicht ganz. Ich kann weder erklären noch verstehen, warum ein Unterabteilungsleiter in einem Bundesministerium ein höheres Gehalt bezieht als ich. Arm bin aber gleichwohl nicht. Fast alle meine Wähler haben ein deutlich niedrigeres Gehalt als ich. Das darf man nicht vergessen. Die jetzigen Versorgungsregelungen für Abgeordnete werden sich auf Dauer nicht halten lassen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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Frage zum Thema Aufenthalts- und Asylrecht
23.11.2007
Von:

Hallo Herr Wiefelspuetz,

ohne jede juristische Ausbildung wage ich es dennoch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes einmal selbst zu interpretieren.
Es betrifft eine Regelung des Landes Baden-Württemberg zu möglichen Beschränkungen des Familiennachzugs durch Einführung eines Nachzugsalters und/oder Wartezeiten.
Mich haben die folgenden Begründungen aus dem Urteil interessiert, weil sie eben die Institution "Ehe" betreffen.
Es ging um eine Regelung, nach der für den Familiennachzug das dreijährige Bestehen einer Ehe gefordert wurde.
Die Sprachregelung des BVG könnte sich so auch auf kürzere Verzögerungszeiten beziehen.
Denn: eine nichtbestandene Sprachprüfung als Voraussetzung für den FN könnte theoretisch ebenfalls eine mehrjährige Verzögerung des Nachzuges bedeuten.

"(4) Die zuständigen Organe haben indessen die Belange von Ehe und Familie der Betroffenen und die öffentlichen Interessen, die dem Verlangen nach einer dreijährigen Ehebestandszeit zugrunde liegen, nicht in einer dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG angemessenen Weise gegeneinander abgewogen und dadurch deren Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzt."

Also scheint hier das BVG das GG heranzuziehen, wenn es um Beschneidung der Nachzugsrechte für Ehegatten geht.

Das BVG sieht also in einer Regelung, die den Familiennachzug von Voraussetzungen abhängig macht, die ihn verzögern können, eine willkürliche Begrenzung des Zuzuges, also auch im Verlangen nach einer Sprachprüfung.

"Denn er hat durch die Wahl seines Ehegatten eine (fortdauernde) Verbundenheit mit diesem Land bekundet. Die Dauer der Wartefrist für einen Nachzug muss sich indes im Rahmen dessen halten, was dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG noch angemessen ist."

Der Wille, seinem Ehepartner in dessen Heimatland zu folgen drückt auch den Willen zur Integration aus.
Und wieder der Hinweis auf Art 6 GG.

Frage: wie bewerten Sie diese BVG-Sicht im Vergeich zum neuen Zuwanderungsgesetz und dessen Verfassungskonformität?
Antwort von Dr. Dieter Wiefelspütz
1Empfehlung
24.11.2007
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr ,

selbstverständlich kenne ich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG. Wenn ich das Aufenthaltsgesetz für verfassungswidrig gehalten hätte, hätte ich dem Gesetz nicht zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz
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