Clemens Binninger (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Clemens Binninger
Geburtstag
24.04.1962
Berufliche Qualifikation
Polizeioberrat
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages
Wohnort
Sindelfingen
Wahlkreis
Böblingen , über Wahlkreis eingezogen
Ergebnis
45,1%
Landeslistenplatz
keinen, Baden-Württemberg
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(...) Meines Erachtens ist das Grundgesetz die beste Verfassung, die Deutschland je hatte. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Dauerhafter Euro-Rettungsschirm ESM
16.07.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

vermutlich haben sie ebenso wie ich Probleme meine erste Frage zu beantworten. Der Garantiebetrage aendert sich ja auch taeglich. Helfen koennte vielleicht folgender Artikel aus der Zeitschrift "Die Welt".
www.welt.de .
Verstehen Sie unsere Sorgen um unserer Kinder - und unserer Zukunft? Finden Sie so weitreichende Machtuebergaben wie beim ESM an Gremien in denen Deutschland ueber kurz oder lang ueberstimmt wird verantwortbar?
Ich habe Vertrauen in Frau Merkel aber auch sie konnte sich beim letzten Gipfel nicht durchsetzen. Nicht vorstellen moechte ich mir die Situation wenn Deutschland von Herrn Gabriel oder Herrn Steinmaier vertreten wird. Dazu wuerde mich Ihre persoenliche Meinung sehr interessieren.

Mit freundlichen Gruessen,
Antwort von Clemens Binninger
8Empfehlungen
19.07.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe diese in meiner Antwort zu Ihrer Frage vom 11. Juli 2012 berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Gesundheit
10.08.2012
Von:

Guten Tag ich habe eine Frage bezüglich des Nichtraucherschutzgesetzt.

Ich bin selber Raucher und würde gerne wissen warum wird Tabak nicht einfach Illegal erklärt da es ja erklärter weise Schädlich für den Menschen ist. Geht es wirklich um den Schutz der Nichraucher oder hat die Regierung einfach nur Angst wenn sie diesen Schritt tut Steuereinnahmen zu verlieren.
Oder liegt es daran das Tabak ein durch ihren geschichtlichen Hintergrund einfach akzeptiert wird im Gegensatz zu Cannabis?
Antwort von Clemens Binninger
8Empfehlungen
14.08.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

gerne antworte ich auf Ihren Beitrag.

Aus meiner Sicht muss man bei diesem Thema 3 Dinge unterscheiden:
1. Rauchverbote haben zum Ziel, Nichtraucher zu schützen. Sie sollen verhindern, dass Nichtraucher den Gefahren des Passivrauchens zwangsläufig ausgesetzt sind, nur weil ein Raucher die mit dem Rauchen verbundenen Gefahren für sich in Kauf nimmt. Deshalb gibt es unter anderem in öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln oder in der Gastronomie gesetzlich geregelte Rauchverbote (in den sog. Nichtraucherschutzgesetzen von Bund und Ländern).

2. Raucher dagegen nehmen für sich selbst die Gefahren, die mit dem Rauchen verbunden sind, in Kauf. Es kann dabei aus meiner Sicht nicht Aufgabe des Staates sein, alles über Verbote zu regeln. Mit Steuerfragen hat dies jedenfalls nichts zu tun. Da Tabak ein gesellschaftlich anerkanntes Genussmittel ist, hielte ich es für aussichtlos, den Tabakkonsum verbieten zu wollen, wie Sie es ansprechen.

3. Daraus wiederum lässt sich meiner Einschätzung nach kein Argument für die Legalisierung von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln ableiten. Vom Tabakkonsum gehen bereits deutliche Risiken für die Gesundheit des Einzelnen aus. Ich sehe nicht, wieso diesen Risiken durch die Legalisierung von Cannabis noch weitere hinzugefügt werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger, MdB
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.08.2012
Von:
Beu

Sehr geehrter Hr. Binninger!

In einem Artikel der taz. vom 10.08.2012 unter der Überschrift " Soldaten fürs aufsässige Volk" wurde über den Aufbau von Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräften (RSUKr) durch die BW berichtet. Diese Einheiten können auch im Rahmen der "Amtshilfe" zur Unterstützung der Polizei eingesetzt werden. Als eine Möglichkeit wird der Einsatz gegen Zitat "widerstrebende Bevölkerungsteile" Zitatende genannt. Was ist darunter ganz konkret zu verstehen und würden Sie mir bitte einige Beispiele diesbezüglich nennen. Das Ganze hat ja Methode. Bereits 1993, also lange vor dem 11. September, begann Wolfgang Schäuble mit seiner enervierenden Kampagne, um die Bundeswehr für den Fall von "größeren Sicherheitsbedrohungen im Innern" durch den internationalen Terrorismus auch im Inland einsetzen zu können. Dabei sind demokratische Bedenken manchem wohl Demokraten fremd. So erklärte Schäuble 1994: "Es darf nicht von vornherein alles ausgeschlossen und tabuisiert werden, indem man nur auf die besonderen historischen Erfahrungen verweist". Die katastrophalen Erfahrungen mit Kompetenzüberschneidungen offizieller und paramilitärischer "Sicherheitsorgane", von Reichswehr, Freikorps und Parteimilizen in der Weimarer Republik sprechen für eine kontrollierbare Trennung der Exekutivorgane. Ist das inzwischen wieder alles vergessen ???

Mit freundlichen Grüßen

Beu
Antwort von Clemens Binninger
8Empfehlungen
21.08.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr Beu,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. August 2012 zum Thema Bundeswehrwaffeneinsatz im Inland, die ich gerne beantworte.

In Ihrem Beitrag sprechen Sie einen Artikel der Tageszeitung (taz) vom 10.08.2012 mit der Überschrift "Soldaten fürs aufsässige Volk" an. Allein diese irreführende Überschrift lässt einen falschen Eindruck entstehen. Die im taz-Artikel angesprochenen sogenannten Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte (RSUKr) werden für militärische Wach- und Sicherungsaufgaben aufgestellt. Im Grundbetrieb nehmen sie zudem die Funktion als zivil-militärische Mittler und regionale Multiplikatoren gegenüber den zivilen Stellen und Akteuren, die Unterstützung der Landeskommandos bei der Personalwerbung und der Öffentlich-keitsarbeit, die Unterstützung im Rahmen von Projekten, Großveranstaltungen sowie bei Veranstaltungen von aktiven Truppenteilen und/oder Patenverbänden wahr. Die Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte können wie alle bundesweit verfügbaren Kräfte auch im Rahmen des Katastrophenschutzes nach den geltenden gesetzlichen Regelungen herangezogen werden. Der Auftrag liegt damit innerhalb der nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zugewiesenen Aufgabe der Bundeswehr. Weder durch die bislang etablierte und in ihrer Arbeit bewährte Verbindungsorganisation zu der zivilen Seite noch durch die Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte erfolgt eine Vermischung von zivilen und militärischen Strukturen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 03.07.2012 entschieden (Bericht am 17.08.2012 veröffentlicht - Nr. 63/2012), dass die Bundeswehr bei Einsätzen im Inland in Ausnahmefällen militärische Mittel zur Abwehr von Gefahren einsetzen darf. Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern ist gerade nicht (wie im etwa im taz-Artikel dargestellt) wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen", heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Auch sind vor allem strikte Voraussetzungen zu beachten und der Einsatz der Streitkräfte, wie auch der Einsatz militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur "als Ultima Ratio zulässig", so die Verfassungsrichter weiter.

Bei einem Einsatz der Bundeswehr in Unglücksfällen - zu den grundsätzlich auch Terrorangriffe zählen können - sind strikte Bedingungen zu beachten. Voraussetzung sind Ereignisse "von katastrophalen Dimensionen". Nicht jede Gefahrensituation, die ein Bundesland nicht mit seiner Polizei beherrschen könnte, erlaubt den Einsatz der Streitkräfte. Zwar muss nicht abgewartet werden, bis Schäden eintreten, der Eintritt katastrophaler Schäden muss jedoch "unmittelbar bevorstehen". Ein Abschuss von Passagiermaschinen, etwa im Fall eines Terrorangriffs, bleibt im übrigen weiterhin verboten. Zudem entschied das Bundesverfassungsgericht, dass über den Einsatz der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr im Inland stets die Bundesregierung als Kollegialorgan entscheiden muss. Die Entscheidung darf auch in Einzelfällen nicht auf ein einzelnes Regierungsmitglied (etwa der Verteidigungsminister) übertragen wer-den.

Ein Einsatz von Streitkräften als solcher wie auch der Einsatz militärischer Kampfmittel kommt infolgedessen immer nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87a 4 GG zu berücksichtigen, der vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen den Einsatz der Streitkräfte zur Bewältigung innerer Auseinandersetzungen besonders strengen Beschränkungen unterwirft.

Die innere Sicherheit Deutschlands wird weiterhin eines der bedeutenden Themen und Herausforderungen unserer Zeit und Gesellschaft bleiben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist positiv zu bewerten: Die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Innern wurden innerhalb strenger Grenzen bei Gefahren von katastrophalem Ausmaß konkretisiert und die Lücke zwischen dem Einsatz nach Art. 35 GG bei Naturkatastrophen und terroristischen Angriffen geschlossen. Gleichzeitig bestätigt das Urteil die sicherheitspolitisch wichtige Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr.


Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
14.08.2012
Von:
Dr.

Sehr geehrter Herr Binninger,

Abgeornetenbestechung ist in Deutschland dank des Bundestages straffrei-ähnlich wie in manchen diktatorisch geführten Ländern.Deutschland hat im Gegensatz zu sehr vielen anderen Staaten seit 9 Jahren die UN-Konvention gegen Korruption nicht umgesetzt. Im Oktober soll es zu einer erneuten Abstimmung im Bundestag kommen. Wie werden Sie abstimmen ? Dafür oder dagegen ?

Mit freundlichen Grüßen 1

Dres. 14.8.2012
Antwort von Clemens Binninger
8Empfehlungen
31.08.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr Dr. ,

Ihr Vergleich, Deutschland stehe in Sachen Korruptionsbekämpfung ähnlich da wie manche diktatorisch geführte Länder, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage.

Sie liegen auch falsch mit Ihrer Behauptung, Deutschland hätte die UN-Konvention gegen Korruption nicht umgesetzt: Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption, die neben vielen anderen Punkten auch Maßnahmen gegen Abgeordnetenkorruption vorsieht, unterzeichnet und zum allergrößten Teil umgesetzt. Wir bekämpfen Korruption auf allen Ebenen entschieden!

Sie liegen ebenfalls falsch mit Ihrer Aussage, Abgeordnetenbestechung sei in Deutschland nicht strafbar: Das Gegenteil ist richtig. Abgeordnetenbestechung in Form von Stimmkauf/-verkauf steht bereits seit langem unter Strafe (siehe § 108e StGB).

Ich bin allerdings dennoch dafür, dass wir einen Versuch unternehmen, weitergehende Regelungen bei der Strafbarkeit von Abgeordnetenkorruption zu schaffen.

Eine weitergehende gesetzliche Regelung ist allerdings leichter gefordert als zu machen. Um ein Beispiel zu geben: Die SPD hatte vor einigen Monaten vorgeschlagen in einem "Anti-Korruptionsgesetz" festzuschreiben, dass etwa Kontakte zur Wirtschaft oder zu Interessenverbänden "parlamentarischen Gepflogenheiten" entsprechen müssen. Wer aber soll definieren, was darunter zu verstehen ist? Der Gesetzentwurf der SPD versucht zwar, dafür Beispiele zu geben. In der Praxis läge es letztlich aber bei der Justiz zu bewerten, welches Verhalten noch den "parlamentarischen Gepflogenheiten" entspricht und welches nicht. Solche Regelungsvorschläge helfen uns nicht weiter. Deshalb werde ich einem solchen Antrag auch nicht zustimmen, was aber nichts an meiner grundsätzlichen Position (siehe oben) ändert.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
19.08.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Binninger,

setzen Sie sich für die Umsetzung der UN-Konvention gegen Angeordnetenbestechung ein?
Wenn nein, warum nicht?

Ich bin der Meinung, dass alle vor dem Gesetz gleich sind - auch Abgeordnete!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Clemens Binninger
8Empfehlungen
23.08.2012
Clemens Binninger
Sehr geehrter Herr ,

gerne antworte ich auf Ihren Beitrag.

Ich habe den Eindruck, dass die öffentliche Debatte zum Thema Korruption sich in den letzten Wochen ein Stück weit von den Fakten entfernt hat. So gibt es keine UN-Konvention speziell gegen Abgeordnetenbestechung, sondern eine UN-Konvention gegen Korruption, die sich sowohl mit Korruptionsbekämpfung im privaten wie im öffentlichen Sektor befasst und eine ganze Reihe von Aspekten betrifft von der Frage der Strafbarkeit über die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bis hin zu Opferschutz und Entschädigungsfragen. Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption, die neben vielen Punkten auch weitere Maßnahmen gegen Abgeordnetenkorruption vorsieht, unterzeichnet und zum allergrößten Teil umgesetzt. Wir bekämpfen Korruption auf allen Ebenen entschieden!

Es ist auch nicht so, als ob Abgeordnetenbestechung nicht strafbar wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Abgeordnetenbestechung in Form von Stimmkauf/-verkauf steht bereits seit langem unter Strafe (siehe § 108e StGB).

Ich bin aber dafür, weitergehende Regelungen bei der Strafbarkeit von Abgeordnetenkorruption zu schaffen. Bisher ist es allerdings nicht gelungen, die Vorschriften in diesem Bereich so zu gestalten, dass sie die besondere Position von Abgeordneten, denen das Grundgesetz ein freies Mandat garantiert, berücksichtigt. Außerdem muss eine solche Regelung dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes Rechnung tragen, muss also konkret definieren, was in den Bereich des Strafbaren fällt.

Die von der Opposition zu diesem Thema vorgelegten Entwürfe sind zu vage. Der Rechtsausschuss des Bundestages wird sich in einer Expertenanhörung im Herbst mit den Entwürfen und der Frage befassen, wie eine entsprechende rechtliche Regelung gestaltet werden kann. Ich hoffe, dass sich auf dieser Basis eine Lösung finden lässt.


Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger
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