Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Das Gewaltenteilungsprinzip gilt nur für staatliche Tätigkeiten, denn es soll ja gerade eine gegenseitige Kontrolle der unterschiedlichen staatlichen Institutionen ermöglichen. Die Teilung der Gewalten bleibt insofern von einem solchen Verein völlig unberührt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
Fragen an Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
26.10.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

eine grundsätzliche Frage:

Wieviel Prozent Unrecht in seinem behördlichen und justitiellen Handeln (welche Menge also) kann ein Staatswesen aushalten, um Ihrer Ansicht nach noch als "Rechtsstaat" bezeichnet zu werden?

gez.
Antwort von Brigitte Zypries
15Empfehlungen
05.11.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

ein Rechtsstaat ist durch eine Reihe von Prinzipien gekennzeichnet. Zu diesen gehören das Prinzip der Gewaltenteilung, das Prinzip der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, das Rückwirkungsverbot, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, die Einhaltung der Grundrechte sowie das Recht, seine Rechte vor Gerichten geltend machen zu können, wobei bestimmte Verfahrensgrundsätze (Justizgrundrechte der Art. 97, 101ff Grundgesetz) eingehalten werden müssen.

Da diese rechtsstaatlichen Prinzipien von Menschen umgesetzt werden und Menschen niemals perfekt agieren, ist es nicht möglich, dass ein Rechtsstaat fehlerfrei funktioniert. Das bedeutet, ein gewisses Maß an Fehlern lässt sich nicht vermeiden. Wie hoch der "Unrechtsgehalt" sein darf, lässt sich nicht in Zahlen ausdrücken. Wichtig ist, dass die Prinzipien an sich gelten, also versucht wird, ihnen entsprechend zu agieren.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.10.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypries,

Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetztes regelt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. In Deutschland ist die Staatsgewalt durch die Gewaltenteilung in Exektuve, Legislative und Judikative voneinander unabhängig. Weshalb aber werden in Anbetracht des oben aufgeführten Grundgesetzartikels beispielsweise die Richter des Bundesverfassungsgerichts jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, nicht jedoch vom Volk selbst? Es handelt sich doch hierbei um einen drastischen Eingriff in die Unabhängigkeit der Judikative seitens der Legislative, zudem wird hier der oben genannt Grundgesetzartikel verletzt, da in diesem Fall die Staatsgewalt direkt von der Legislative und nicht vom Volke ausgeht.

Können Sie mir diese Diskrepanz erklären?


Mit freundlichen Grüßen,
A.
Antwort von Brigitte Zypries
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05.11.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

in Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz heißt es in der Tat, dass alle Staatsgewalt vom Volke "ausgeht". "Ausgehen" bedeutet aber gerade nicht, dass alle obersten Staatsämter auch direkt vom Volk gewählt werden müssen. Es bedeutet vielmehr, dass alle Staatsgewalt (ggf. mittelbar) vom Volkswillen abgeleitet sein muss. Dass ist im Falle der Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgericht durch den Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestags und durch den Bundesrat der Fall. Die Bundestagsabgeordneten (Legislative) sind schließlich durch die Bundestagswahlen vom Volk legitimiert, ebenso die Bundesratsmitglieder über die Wahlen in den Ländern. Damit geht mittelbar die Entscheidung bei der Wahl der Richter auf den Volkswillen zurück. Insofern kann von einer Verletzung des Art. 20 Abs. 2 GG keine Rede sein.

Ebenso bedeutet dies keinen Eingriff in die Unabhängigkeit der Judikative. Diese wird dadurch gewährleistet, dass die Amtszeit zwölf Jahre beträgt und eine Wiederwahl nicht möglich ist. Damit können die Richter frei agieren, ohne darauf achten zu müssen, welche Wirkung sie bei den Politikern erzielen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Kinder und Jugend
27.10.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

derzeit werden bei uns im Jugendamt die Auswirkungen der Kindergelderhöhung und der Erhöhung des Kinderfreibetrags zum 01.01.2009 diskutiert (Verminderung des Unterhalts in der 1. und 2. Altersstufe, Erhöhung des Unterhalts in der dritten Altersstufe wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts, Verminderung der UVG-Sätze, etc.).

Da hier für alle Jugendämter sehr umfangreiche und zeitaufwendige Tätigkeiten auszuführen sind (Anschreiben an alle Unterhaltspflichitgen und -berechtigten, neue UVG-Bescheide, Umstellung der kompletten Buchhaltung, etc.), würde ich um Mitteilung bitten, wann mit der Verkündung des Gesetzes zu rechnen ist, da die genannten Tätigkeiten noch 2008 erfolgen müssen.

Vielen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
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28.10.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

der Bundestag wird jetzt im Herbst zügig mit den Beratungen zum Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) beginnen. Ein exakter Zeitplan steht zurzeit leider noch nicht fest. Sicherlich wird sich der Bundesrat in einer seiner letzten Sitzungen im November bzw. Dezember in letzter Beratung mit dem Gesetzentwurf befassen, sodass es zum 1.1.2009 in Kraft treten kann. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, möchte ich Sie bitten, sich an meinen zuständigen Kollegen, Bundesfinanzminister Peer Steinbrück, zu wenden (Referat für Bürgerangelegenheiten, Tel.: 03018 / 682 - 3300, Fax:03018 / 682 - 44 20, Email: buergerreferat@bmf.bund.de).

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
27.10.2008
Von:

Sehr geehrter Frau Bundesministerin Zypries,

Ihr werter Kollege Bundesinnenminister Dr. Schäuble bat mich in seiner Antwort, Ihnen die folgende Frage zu stellen, da Sie für das Gesetz und die EU-Leitlinie verantwortlich zeichnen.

Thema: Vorratsdatenspeicherung.

Wenn die ganze Datensammelwut des Staates _einzig_ der Terrorismusbekämpfung dient, warum wird es dann gesetzlich nicht verhindert, dass bei _allen anderen_ Fällen, bzgw. allen Fällen, bei denen es nicht um ein sogenanntes höheres Gut geht, auf diese Daten zurückgegriffen wird?

Ich könnte mir vorstellen, dass die unberechtigte Herausgabe bzw. die unberechtige Anforderung dieser Daten mit Strafe geahndet wird?

Beispielfall:

Ein Bürger mit Internetflatrate und dynamischer IP-Adresszuweisung, begeht im Internet ein Bagatelldelikt. Sie werden mir Zustimmen, dass Urheberrechtsverletzungen nicht einmal ansatzweise mit einem Terroranschlag zu vergleichen sind.

Laut Urteil vom AG Darmstadt (Urteil vom 30.06.2005, AZ.: 300 C 397/04), bestätigt vom Landgericht Darmstadt, dürfen Provider Verbindungsdaten bei Flatrates nicht speichern.

Nach der TKÜV gehört die IP Adresse zu den Verbindungsdaten und wird, wie wir von Ihnen und Herrn Dr. Schäuble wissen, zur Terrorabwehr gebraucht.

Laut Bundesverfassungsgericht darf derzeit auf die Daten aus der TKÜV nur zugegriffen werden, wenn höheres Gut verletzt wird, bzw. verletzt werden soll.

Trotzdem bekommen die Abmahnkanzleien der Musikindustrie von den Staatsanwälten ständig Adressen, die sie nie bekommen dürften.

Soviel zum Thema, dass die Hürde einer richterlichen Anordnung reicht, unsere Daten, die _nur_ für die Terrorabwehr gespeichert wurden vor Bagatellfällen zu schützen.

Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
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05.11.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass die Übermittlung der aufgrund der so genannten Vorratsdatenspeicherung (§ 113a Telekommunikationsgesetz, TKG) gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt nur zur Verfolgung von schweren, im Katalog des § 100a Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine Einschränkungen für den Fall gemacht, dass die Vorratsdaten nur unternehmensintern verwendet werden, um eine so genannte Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG erteilen zu können. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehende Anschlussinhaber ermittelt werden soll. Dies ist insbesondere bei der Ermittlung von Straftaten im Internet relevant.

Im Rahmen von Strafverfahren dürfen die von der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des konkreten Sachverhalts bei den jeweiligen Internetzugangsanbietern eingeholten Informationen zur Person des Anschlussinhabers auf der Grundlage des § 406e StPO bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an den Rechtsanwalt des Verletzten in Form der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung weitergegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
27.10.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries.

da ich Angst habe, das ich bald Staatsfeind bin, obwohl ich nur meine Privatsphäre schütze, und via anderer Handykarte, non-EU-VPN-Verbindungen und einem auerßahlb EU Mailprovider nutze, das ich bald ein Feind sein werde, weil ich das tue, was der Staat nicht tut.
Nähmlich beim "Terror bekämpfen" die Menschenrechte außer Acht lassen.

Wurde überhaupt bei der Vorratsdatenspeicherung und anderer Staatlichen Überwachungsmethoden an die Privatsphäre gedacht?

Wie will man Terroristen kriegen, wenn diese:
a) nicht innerhalb der EU leben?
b) ein Terrorist garnicht deutscher Herkunft ist? (kein elektronischen Reisepass)

Wo ist für Sie die Grenze zwischen Freiheit und Sicherheit?
Denn wie viele der SPD behaupten, ist das beides das selbe.

Ich habe an diese Partei (SPD) eine Anfrage Gerichtet und so ein Stuz erzählt bekommen.
Was soll das? Kann ich die Leute rechtlich zur Verantwortung ziehen? (Verleumdung)
Würden Sie mit mir zusammen gegen diese Leute vorgehen?
Der Laie wird es abkaufen!

Wann wird es Ihnen zu bunt und wann steuern Sie gegen die SPD bzgl. aller gesetze die die Freiheit einschränken?

Werden Sie in Zukunft dafür sorgen, das in Schulen die Information gelehrt wird, das man seine Handykarten tauschen soll und außerhalb EU-Proxys (die nicht loggen) surfen soll, damit man noch frei seine Meinung äußern kann?
(Ich hoffe Sie wissen das das ist, ich erinnere mich, das Sie beim Wort Browser auch passen mussten.)

Wann werden endlich die traumatisierten abgeordneten endlich in Zukunft Wahre Gesetze bringen?

Ganz kritisch:
Steuer-ID: lebendlange, eindeutige Personenkennziffer!
Verfassungsfeindlich.
Auch wie die geplante Zensus 2011 soll eine Volkszählung sein.

Stellen Sie sich mal vor, es würden im Bundestag Verfassungsfeinde arbeiten, wäre das nicht ein weiterer Teiefschlag gegen Deutschland?

Für mehr Informationen, schauen Sie sich die Flyer an:
wiki.vorratsdatenspeicherung.de

Hoffe auf detailierte Stellungnahme
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
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01.12.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Ihre Sorge vor einer fortschreitenden Aushöhlung der Freiheitsrechte durch Schaffung neuer staatlicher Eingriffs- und Ermittlungsmöglichkeiten ist - bei nüchterner Betrachtung - unbegründet. Sie beziehen sich auf das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG". Dieses Gesetz verpflichtet die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung bestimmter Arten von Telekommunikationsdaten (so genannte Verkehrsdaten). Das sind im Wesentlichen Daten, die Aufschluss darüber geben, wann und wie lange von einem Anschluss aus zu einem anderen Anschluss telekommuniziert wurde. Solche Daten fallen technisch bedingt bei einer Telekommunikation ohnehin an und durften bereits nach der alten Rechtslage von den Telekommunikationsunternehmen zu geschäftlichen Zwecken bis zu drei Monate gespeichert werden. Sowohl nach altem als auch nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht dürfen die Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten, in der Strafprozessordnung genau geregelten Voraussetzungen Auskunft über diese Daten verlangen, wenn dies zur Aufklärung einer erheblichen Straftat oder einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat erforderlich ist und ein Gericht die Auskunftserteilung anordnet. Immer hat ein Richter über die Herausgabe der Daten zu entscheiden.

Diese Befugnis lief jedoch in zunehmendem Maße leer, da die Telekommunikationsunternehmen diese Daten aufgrund der Verbreitung von Pauschaltarifen (Flatrates) für Abrechnungszwecke nicht mehr benötigten und deswegen auch nicht speicherten. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung stellt damit die Verfügbarkeit der für eine effektive Verfolgung unverzichtbaren Daten sicher. Sie umfasst keineswegs Daten über den Inhalt der Kommunikation oder Angaben über aufgerufene Internetseiten.

Die Einführung der Speicherungspflicht ist im Übrigen durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vorgegeben. Die Bundesrepublik Deutschland ist wie alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen.

Für die internationale Bekäpfung des Terrorismus bedarf es natürlich der internationalen Zusammenarbeit. Dies git es im Rahmen der EU, der G8 und anderer Institutionen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Ihre Frage an Brigitte Zypries
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