Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
weitere Profile
Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) schützt die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen, die sich aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben können. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
17.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

meiner Meinung nach, wird das neue Unterhaltsrecht von den Gerichten nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Dazu auch folgendes Zitat des "ISUV":
"Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte. Dort wird, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wollte, ein neues, sogenanntes Altersphasenmodell als Leitlinie für die Familiengerichte propagiert. Damit ist gemeint, dass dem betreuenden Elternteil nur phasenweise eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entsprechend dem Alter des Kindes zugemutet wird. In der Praxis sieht das so aus, dass der betreuende Elternteil erst dann Vollzeit arbeiten muss, wenn das Kind 15 Jahre alt ist. Unbestritten ist, dass dem betreuenden Elternteil nach der Geburt des Kindes ein dreijähriger Basisunterhalt zusteht."

Im Gesetz wird eine Beurteilung des Einzelfalls verlangt, die aber praktisch wieder durch die OLG´s ignoriert und wissentlich umgangen wird.
Was werden Sie unternehmen, um diese Rechtsbeugung zu unterbinden?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
7Empfehlungen
24.06.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

das neue Unterhaltsrecht lässt den Gerichten im Interesse einer größeren Einzelfallgerechtigkeit viel Spielraum. Das Gesetz sagt gerade nicht, dass der Unterhalt für den Elternteil, der ein Kind betreut, in jedem Fall gekürzt werden muss, wenn das Kind größer wird. Auch beim Betreuungsunterhalt ist zunächst nur vorgegeben, dass dieser mindestens drei Jahre zu zahlen ist. Insbesondere wenn keine verlässliche Kinderbetreuung besteht, kann er auch deutlich länger gezahlt werden.

Ich beobachte die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts durch die Gerichte sehr genau. Wir werden nach einer gewissen Zeit zu beurteilen haben, ob die Anwendung durch die Gerichte der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
18.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

der Islam gehört ja nun nicht zu den anerkannten Relegionsgemeinschaften in Deutschland. Wäre nicht die erst die Frage zu stellen ob es sich beim Islam überhaupt um einen Religion handelt oder doch eher um eine Weltanschauung wie dem Faschismus oder des Kommunismus?. Es mangelt an einer Definition für den Begriff Religion. Sollte die Religionsfreiheit des Grundgesetzes dann nicht nur für anerkannte Religionsgemeinschaften gelten, wenn es für den Begriff Religion schon keine juristische Definition gibt? Sonst könnte ja jeder Bürger seine eigene Religion gründen, z.B die der Grünen Tomaten sich ein eigenes Weltbild geben und sich dann auf den Schutz der Religionsfreiheit berufen. Meiner Ansicht nach ist das eine klare juristische Lücke, welche geschlossen werden müsste.

Nehmen wir nun mal an ich gründe die Religion der Grünen Tomaten und im grossen Buch dieser Relegion würde stehen das ich 20x am Tag ein rauchopfer zu bringen habe, müsste dann nicht für meine Religion ein entsprechender Raum in Schule, Universitäten eingerichtet werden in welchem ich mein Rauchopfer erbringen kann, ähnliches wird dem Islam ja zugestanden. Was wäre der Unterschied zwischen dem Islam und meiner Religion der Grünen Tomaten ?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Brigitte Zypries
4Empfehlungen
20.06.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

in der Tat ist der Begriff der Religion sehr schwierig zu definieren, weil er in hohem Maße vom Selbstverständnis und der subjektiven Einstellung der jeweiligen Religionsgemeinschaft abhängt. Kriterien sind jedoch das Erfordernis eines transzendentalen Bezugs sowie die Individualität des Glaubens und des Bekenntnisses. Eine genaue Definition von Religion, insbesondere eine Abgrenzung gegenüber einer Weltanschauung, ist jedoch nicht so sehr wichtig, denn das weltanschauliche ist genauo wie das religiöse Bekenntnis von Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt.

Geschützt werden dabei nicht nur Handlungen großer Organisationen, sondern auch nur vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugungen. Insofern könnten in der Tat Handlungen, die sie unter Berufung auf eine selbst gegründete Religion, in ihrem Beispiel also die Religion der "Grünen Tomaten", vornehmen, vom Grundgesetz geschützt sein. Allerdings muss das Handeln nach der Rechtsprechung für den religiösen oder weltanschaulichen Auftrag notwendig sein und wirklich mit diesem in sachlichem oder organisatorischem Zusammenhang stehen. Solange also die "Religion der Grünen Tomaten" einen religiösen oder weltanschaulichen Auftrag enthält, können sie sich auf die Religion berufen. Insofern wären prinzipiell auch Rauchzeichen als religiöser Ritus geschützt. Allerdings findet dieser Schutz dort seine Grenzen, wo durch die jeweilige Handlung in Grundrechte anderer Menschen eingegriffen wird. Nicht geschützt werden zudem Handlungen, die nur als religiöse Handlungen getarnt werden.

Eine Bewertung nach inhaltlichen Kriterien darf unter keinen Umständen erfolgen, da der Staat sich nicht in die Religion einmischen darf. Deshalb ist Religions- und Weltanschauungsfreiheit ausschließlich anhand von formalen, objektiven Kriterien zu bestimmen.

Aus dem Umstand, dass eine Handlung als Ausprägung der Religionsfreiheit geschützt ist, ergibt sich jedoch noch kein Leistungsanspruch gegen den Staat. Universitäten, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen wären also keinesfalls verpflichtet, Ihnen eigene Räume für Ihre Religionsausübung zu überlassen. Der Staat muss Ihnen nur die Religionsausübung ermöglichen, d.h. zum Beispiel hinreichend freie Zeit zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
18.06.2008
Von:

Sehr geehrte Bundesjustizministerin Zypries,

ich verweise noch einmal auf meine 3 Fragen vom 17.01., die leider weitestgehend unbeantwortet geblieben sind:
www.abgeordnetenwatch.de

Sollte in D tatsächlich schon der Besitz usw. von Pornographie mit 15-17 jährigen Jugendlichen unter Strafe gestellt werden, steuern Sie in Deutschland sehenden Auges auf eine Katastrophe zu !

Denn damit wird legal angefertigtes Material mit illegaler KP gleichgesetzt ! Außerdem sind die Auswerter der LKAs in D schon jetzt - bei einer 14er Grenze - völlig überlastet, brauchen bis zu 3 Jahre für die Auswertung der beschlagnahmten Filme/PCs, laut Aussage der Rechtsanwälte.

Durch die Anhebung von 14 auf 18, vertausendfacht sich die Anzahl der illegalen Film- und Bildmaterialien.

Die NL haben die EU § übrigens schon am 1.10.02 umgesetzt, also bevor dieser Rahmenbeschluß überhaupt am 22.12.03 beschlossen worden ist.
In den NL und DK geht man bisher folgendermaßen vor:
Altes Material wird nur dann beschlagnahmt, wenn die Darsteller unter 15 sind. Trotz eines anderslautenden §. Verkauf, Kauf, Besitz des Altmaterials usw. werden geduldet, allerdings KEINE Neuauflage auf Video/DVD. Dies wird juristisch wie eine Neuproduktion mit Jugendlichen behandelt und wird auch strafrechtlich verfolgt. Würden die Behörden hier nicht so pragmatisch vorgehen, könnten sie 10% der Bevölkerung einsperren !

Sie fordern ja im Entwurf Einziehung und bis zu 3 Jahre Haft für JP - selbst die EU Richtlinie schreibt dies aber überhaupt nicht vor !

In D war der Marktanteil dieser Filme aus DK/NL bis 2000 immens hoch, wegen des §184er (14 Jahre) sind sie auch (noch) legal.

Weshalb sind im Anhörungsausschuß nicht z.B. Ermittler aus den NL und DK befragt worden ? Ehemalige Darstellerinnen aus DK und den NL ? Hat überhaupt irgendjemand im Justizministerium diese Filme begutachtet ? Wie können hier § verschärft werden, wenn sich die Experten damit überhaupt nicht befasst haben ?
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
26.06.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

ich habe Ihnen auf Ihre Fragen zum Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie bereits ausführlich geantwortet. Ergänzend dazu möchte ich Sie auf die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 20. Juni aufmerksam machen, die Sie unter www.bmj.de finden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
19.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

Ihre Antwort an Frau Großmann vom 26. 5. 2008 empfinde finde ich als sehr ärgerlich.
Warum beantworten Sie nicht die beiden gestellten Fragen, sondern geben Ihrerseits Antworten auf unterstellte Behauptungen?

Frau Großmann hat nicht behauptet und nicht gefordert, die Staatsleistungen ersatzlos zu streichen. Warum unterstellen Sie solches in Ihrer Antwort?

Frau Großmann hat nicht behauptet und nicht gefordert, die Staatsleistungen auf einmal abzulösen? Warum unterstellen Sie dies in Ihrer Antwort?

Frau Großmann hat gefragt, ob Gesetze nur dann eingehalten werden müssen, wenn sie mit einer Sanktion bewehrt sind. Sie scheinen das zu bejahen. Worauf stützt sich Ihre Auffassung?

Frau Großmann hat vermutet, dass infolge der bald 90jährigen Weigerung, die Staatsleistungen abzulösen, den Kirchen bereits mehr an Geld zugeflossen ist, als diesen zusteht. Woher beziehen Sie Ihre Sicherheit, dass die Untätigkeit des Gesetzgebers der Staatskasse wirklich nicht geschadet habe? Gibt es bereits diesbezüglich (überschlägige) Berechnungen?

Zusätzlich ergibt sich aus Ihrer Antwort für mich eine neue Frage. Meines Wissens steht das Bundesrecht über dem Länderrecht. Wie kann es sein, dass ein klarer und unmissverständlicher Auftrag (in) der Reichsverfassung, später übernommen ins Grundgesetz, einfach unerledigt bleibt, nur weil die Bundesländer ihre Haushalte nicht belasten wollten?
Gibt es Ihres Wissens einen Vorgang von vergleichbarem Gewicht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
26.06.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

meine Antwort an Frau Großmann enthielt keine Unterstellungen. www.abgeordnetenwatch.de ist ein offenes Forum; daher versuche ich, das Ja oder Nein zu einer Frage so zu erläutern, dass auch Dritte verstehen können, worum es geht. Frau Großmann meinte, es nütze den Kirchen und schade der Staatskasse, wenn die in Artikel 138 Abs. 1 WRV vorgesehene Ablösung der Staatsleistungen weiter hinausgeschoben werde. Wenn man berücksichtigt, dass die Ablösung nur gegen Entschädigung erfolgen darf, stimmt das aber nicht. Darum war es mir wichtig, auf die Notwendigkeit einer Entschädigung hinzuweisen.

Dass die Ablösung "auf einmal" erfolgt, ist das übliche Verfahren einer Ablösung. Wenn etwa jemand einen Kredit ablöst, geht man allgemein davon aus, dass die Kreditsumme insgesamt zurückgezahlt werden soll. Würde der Gesetzgeber die Ablösung über einen längeren Zeitraum strecken, ändert dies auch nichts daran, dass die Entschädigung angemessen bleiben muss. In solche Raten-Zahlungen wäre ein Zinsfaktor einzubauen.

Wirtschaftlich gesehen, sind doch bei der Ablösung der Staatsleistungen ähnliche Überlegungen anzustellen wie in vielen anderen Bereichen: Soll ich eine Wohnung kaufen (einmaliger großer Betrag) oder mieten (viele monatliche kleine Beträge)? Soll ich mir eine Lebensversicherung auszahlen lassen (ein großer Betrag) oder in eine Rente umwandeln (viele laufende kleinere Beträge)? Soll ich eine mir zustehende monatliche Schadensersatzleistung beibehalten (viele laufende kleinere Beträge) oder kapitalisieren (ein großer Betrag)? In solchen Fällen ist die Entscheidung für das eine oder das andere häufig schwer. Denn welche Lösung am Ende wirtschaftlich günstiger sein wird, weiß man vorher nicht.

In solcher Lage befinden sich offenbar seit Jahren auch die Länder. Sie sind die Betroffenen und sie selbst könnten über den Bundesrat jederzeit den Entwurf eines Bundes-Gesetzes zur Durchführung des Artikels 138 Abs. 1 WRV vorlegen. Das ist bisher nicht geschehen.

Dass noch kein Gesetz zu Artikel 138 Abs. 1 WRV ergangen ist, sieht die herrschende Staatsrechtslehre nicht als verfassungswidrig an. Selbstverständlich muss die Verfassung und müssen die Gesetze auch dort beachtet werden, wo sie keine Sanktion vorsehen. Im speziellen Fall des Artikel 138 Abs. 1 WRV wird das Fehlen einer Sanktion aber seit jeher als Anzeichen dafür gewertet, dass der Gesetzgeber in der Frage des Zeitpunkts ein politisches Ermessen habe.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
19.06.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

zuvor möchte ich mich bei Ihnen bedanken, dass Sie diese Plattform zur Beantwortung der Fragen aus der Bevölkerung intensiv nutzen.

Meine Fragen beziehen sich auf den letzten Satz Ihrer Antwort vom 19.06.2008 an Herrn Holzer zum Thema - gemeinsames Sorgerecht für nichtverheiratete Mütter und Väter. -

Dort schreiben Sie:
Zitat:
"Da es sich allerdings nicht um eine empirisch gesicherte
Untersuchung handelt, beabsichtigt das Bundesministerium der
Justiz, eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben, um
belastbare Ergebnisse zu erhalten."

1.) Wann wird das Bundesministerium der Justiz diese
wissenschaftliche Studie in Auftrag geben?

2.) Wieviel Zeit -in Jahren- wird dem Auftragnehmer für diese Studie
gegeben?

3.) Für welche Bereiche der deutschen Gesetzgebung bzw.
Gesetzesänderung werden wissenschaftliche Studien vom
Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben?
Gibt es dafür Richtlinien?

4.) Existieren bereits solche wissenschaftlichen Studien in den
Ländern der europäischen Gemeinschaft und sollen diese zu Ihrer in
Auftrag zu gegebenen Studie herangezogen werden, um das Verfahren
zu beschleunigen?

Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
24.06.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

die Vergabe einer wissenschaftlichen Untersuchung zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird derzeit vorbereitet. Sie wird bald in Auftrag geben werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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