Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag 2005-2009
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Grunddaten
Brigitte Zypries
Jahrgang
1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
Mitglied des Deutschen Bundestages, Bundesministerin der Justiz
Wahlkreis
Darmstadt
Landeslistenplatz
13, Hessen
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(...) Das heißt, es werden nur solche Einschränkungen erlaubt, die das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Einzelnen zulässt. Die Möglichkeit, dass Grundrechte durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können, ist in Art. 19 des Grundgesetzes ausdrücklich aufgeführt. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.04.2008
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,

in unserem Land haben sich Juristen das Ziel gesetzt, durch das Geld unbescholtener Bürger reich zu werden, in dem sie sie mit Abmahnungen und hohen Forderungen konfrontieren.

Ob das die Hausfrau ist, die gebrauchte Kinderklamotten über ebay verkaufen will, oder ob es Kinder sind die ihre Lieblingsmusik aus dem Internet laden. Eins haben die Hausfrau und das Kind gemeinsam: Sie sind sich nicht darüber im Klaren, dass sie kriminalisiert werden. Selbst für wenig versierte Juristen ist es einfacher, eine große Herde zu melken, als sich an die wirklich kriminellen und die Volkswirtschaft schädigenden Piraten zu wagen. Ihnen fehlt der Berufsethos.

Der EuGH hat im Streit zwischen den Fa. Promusicae und Telefónica einen Satz aus dem TRIPS-Übereinkommen der WHO in Art. 42 (2) zitiert, der nahezu gleichlautend in der Richtlinie 20004/48 der EU ebenfalls zu finden ist, in Art. 3 (1). Er lautet: "Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigen-tums müssen fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen". Finden Sie das Geschäftsmodell einiger Abmahnkanzleien, die aus der Kombination des Ge-setzes über Urheberrechte und dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte jährlich rd. 60 Millionen Euro einnehmen, gegenüber einem Personalaufwand von 2 Mio.€ fair und nicht unnötig kostspielig, zumal die Abmahnungen jeder Hausjurist der Rechteinhaber selbst erstel-len und versenden könnte?

Und wie lange gedenken Sie diesem Treiben der Abmahnanwälte noch zuzusehen, ohne den Volksvertretern im Bundestag z.B. in einem Einführungstext oder einem kurzen Statement zur zweiten und dritten Lesung im Parlament am 11. April 2008 des Gesetzentwurfes zur Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum einmal deutlichst zu sagen, dass hier in Deutschland sowohl gegen internationale Abkommen, als auch gegen EU-Recht permanent verstoßen wird.
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
15.04.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich Sie auf die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 11. April, der Sie alle Informationen über das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums entnehmen können, welches der Bundestag am vergangenen Freitag verabschiedet hat. Sie finden diese unter www.bmj.de.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
05.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich wende mich nochmals mit einer Frage und einigen Anmerkungen zum neuen Unterhaltsrecht an Sie.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes habe ich bereits auf die sehr pauschale Ausfertigung einiger Paragraphen in diesem Forum hingewiesen.

Ich durfte bereits eine Verhandlung über nachehelichen Unterhalt beim OLG Nürnberg als Betroffener erleben.
Der Vorsitzende des 10. Senats, Herr Breitinger, mit den Besitzern Herrn Müller und Herrn Söllner, verkündeten bereits eingangs ein neues Altersphasenmodell.
Bis zum 3. Lebensjahr keine Tätigkeit, vom 4. bis zum Ende der 1. Grundschulkl. eine geringfügige Tätigkeit, ab 2. Grundschulkl. bis zum 15. Lebensjahr eine Halbtagstätigkeit, danach Vollzeit.
Von Einzelfallprüfung oder gar Befristung sei bei Betreuungsunterhalt nicht auszugehen.

Ich betreue ein 12 jähr. Kind muß mind. 75 % arbeiten und das seit 3 Jahren. Meine Eltern betreuen das Kind in meiner Abwesenheit, die oft mehre Tage berufsbedingt sein kann, da ich in der Luftfahrt arbeite.
Meine Exfrau betreut meinen 7 jähr. Sohn und hat eine Stelle im öffentlichen Dienst, die sie jederzeit auch Halbtags antreten könnte. Von einer Rückkehr in diesen Beruf wurde nicht geredet, obwohl mein Anwalt darauf hingewiesen hat. Die Schule, in die mein Sohn geht, hat Mittagbetr. bis 14 Uhr.
Nichts wurde nach den neuem Gesetz berücksichtigt, sondern nur das neu entwickelte Altersphasenmodell findet Anwendung.
Das neue Gesetz ist augenscheinlich bei den Richtern sehr unbeliebt und wird bewußt unterwandert. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts um die vierfache Zeit kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen und entspricht mit Sicherheit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ich habe die Sachverständigengutachten im Gesetzgebungsverfahren gelesen. Ihr Gesetz verfolgt ein völlig anders Ziel.
Sehr geehrte Frau Zypries, können Sie beim BGH intervenieren, dass baldig anhängige Verfahren bez. des neuen Rechts beschleunigt bearbeitet werden?

MfG
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
10.04.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es mir als Justizministerin verwehrt ist, mich in laufende Gerichtsverfahren "einzumischen" oder Einzelfälle zu beurteilen. Aus guten Gründen ist die Gewaltentrennung in unserem Grundgesetz verankert, wonach Legislative, Exekutive und Judikative unabhängig sind. Deshalb kann ich auch dem BGH keine Anweisungen geben. Sie können aber sicher davon ausgehen, dass dem BGH bewußt ist, dass Grundsatzentscheidungen möglichst bald getroffen werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
05.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich habe eine Frage zum Thema Organspende.
In unserem Land muss sich ein potentieller Organspender auf sein Bemühen hin einen Organspendeausweis organisieren, um ein Organspender sein zu dürfen. In Österreich gibt es das Widerspruchssrecht. Hier gilt jeder Bürger als potentieller Organspender. Falls er kein Organspender sein möchte, muss er dies amtlich festlegen lassen.
Von Bekannten habe ich erfahren, dass Sie auch zur Organspende bereit sind, wenn wir auf dieses Verfahren umsteigen. Andernfalls besteht die Angst, dass sich im Krankenhaus nicht ausreichend um sie gekümmert wird und sie damit zu früh sterben.
Ist es verfassungsrechtlich möglich, unser System ebenfalls auf das Widerspruchrecht umzustellen?
Wenn das Widerspruchsrecht verfassungsrechtlich möglich ist, besteht dann die Möglichkeit, dass dies ein Gesetz werden kann?

Vielen Dank für Ihr Bemühen

Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
23.04.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

der Organspendeausweis ist keine zwingende Voraussetzung dafür, dass man im Fall des Todes Organspender werden kann. Wenn kein Organspendeausweis vorliegt, darf der Arzt die nächsten Angehörigen befragen, ob ihnen bekannt ist, wie der Verstorbene sich zur Organspende geäußert hat. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten mündlich erklärt, Organe spenden zu wollen, genügt diese mündliche Erklärung. Hat der Verstorbene sich gar nicht geäußert, können unter bestimmten Bedingungen die nächsten Angehörigen der Organentnahme zustimmen.

Obwohl die Voraussetzungen für eine Organspende damit nicht ganz so streng sind, wie Sie annehmen, gehen Experten davon aus, dass die Widerspruchslösung die Zahl der möglichen Transplantationen erhöhen könnte. Viele Menschen, die zur Zeit keine ausdrückliche Zustimmung zur Organspende erklären, hätten eigentlich nichts dagegen, im Todesfall anderen durch Organspende zu helfen. Der Schutz des Grundgesetzes endet freilich nicht mit dem Tod, die Menschenwürde des Verstorbenen bleibt unantastbar und ist weiterhin zu achten und zu schützen. Dem trägt die Widerspruchslösung durchaus Rechnung. Denn auch bei ihr kann jeder zu Lebzeiten selbst bestimmen, ob seine Organe nach dem Tod entnommen werden dürfen oder nicht. Auf dieser Grundlage sehe ich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Widerspruchslösung auch in Deutschland einzuführen.

Bereits zu Lebzeiten verlangt die Widerspruchslösung allerdings, dass man der Organentnahme widersprechen muss, wenn man sie nicht wünscht. Das ist mindestens lästig. Und es ist sogar unangenehm, sofern man verständliche Vorbehalte und Ängste nicht äußern mag. Daher wird ein Stück Freiheit beschränkt, wenn der Gesetzgeber die Widerspruchslösung einführt. Hinzu kommt, dass nicht alles, was verfassungsrechtlich zulässig wäre, deswegen auch schon mehrheitsfähig sein muss. So liegt ein weiteres Problem der Widerspruchslösung sicherlich darin, dass der Widerspruch verlässlich dokumentiert werden muss. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass aus Unkenntnis Organe auch gegen den Willen der Betroffenen entnommen werden.

Daher setzt die Politik in Deutschland darauf, die Bedingungen zu verbessern, unter denen die Bereitschaft zur Organspende erklärt werden kann. In die künftige elektronische Gesundheitskarte soll ein Hinweis aufgenommen werden können, wenn ein Organspendeausweis vorliegt. Es wäre dann viel leichter als bisher, eine vorhandene Einwilligung zu erkennen. Ich verbinde damit die Hoffnung, dass sich mehr Menschen als bisher für einen Organspendeausweis gewinnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Familie
06.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

mit Interesse habe ich gelesen, dass sich im Bereich des Umgangsrechts von Vätern zu ihren nichtehelichen Kíndern etwas tut im Sinne der Kinder und Väter. Insbesondere sollte aber auch mit berücksichtigt werden, dass diese Regelungen auch für Väter gelten sollten, die kein Sorgerecht haben.

Konkret: Derzeit leben meine Lebensgefährtin und ich mit unserem gemeinsamen Kind zusammen. Ich habe und erhalte nicht das Sorgerecht, solange meine (Noch-)Lebensgefährtin nicht zustimmt.

Im Falle einer Trennung würde meine LG ausziehen und unseren gemeinsamen Sohn (12 Jahre) mitnehmen. Sie pocht darauf, dass ich ihn nur jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien sehen darf. Sie ist offensichtlich die derzeitige Rechtssprechung. Mein Wunsch ist ein anderer, mehr Umgang.

Insbesondere in diesem konkreten Fall wäre es zum Wohle des Kindes, dass er weiterhin nach seinen Wünschen in seiner gewohnten Umgebung bleiben darf. Hier ist er "Zuhause" aufgewachsen, hier ist sein Zimmer, seine Freunde seine Sportfreunde u.s.w.

Durch meine Homeoffice-Möglichkeiten bin ich ebenfalls in der Lage, ihn nach der Schule zu betreuen.

Warum wird dann immer noch zwischen Vater und Mutter unterscheiden, wenn beide gleichermaßen den Umgang gewährleisten können? Insbesondere in diesem Kindesalter sollte der Wunsch des Kindes nach gleichverteiltem Umgang ermöglicht werden, auch wenn es der Mutter nicht gefällt.

Ich freue mich auf eine Rückmeldung!
Antwort von Brigitte Zypries
3Empfehlungen
27.02.2009
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

bereits nach geltendem Recht hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen. Eine Änderung der Regelungen des Umgangsrechtes ist nicht beabsichtigt, jedoch sollen die Möglichkeiten der Durchsetzung des Umgangsrechtes durch das am 1. September 2009 in Kraft tretende FamFG verbessert werden. Einzelheiten habe ich in der Antwort an Herrn Carsten Siebert vom 4. Februar 2009 dargestellt.

Das Kindschaftsrecht trifft aufgrund der im täglichen Leben vorkommenden Fälle keine Regelung über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangs. Das ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie können sich dazu der Hilfe des Jugendamtes bedienen. Im Streitfall entscheidet auf Antrag das zuständige Familiengericht. Maßstab einer gerichtlichen Umgangsentscheidung ist das Kindeswohl. Was dem Kindeswohl entspricht, müssen die Familiengerichte in jedem Einzelfall entscheiden.

In diesem Rahmen kann es im Einzelfall auch zu einem Wechselmodell kommen. Es bestehen aber Bedenken, ein Wechselmodell entweder im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder des Umgangsrechtes als Regelfall für den Fall der Nichteinigung von Eltern gesetzlich festzuschreiben. Hier muss berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf sowohl organisatorisch - Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie gebraucht werden - als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises einstellen. Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Eltern voraus. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzelheiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen. Eine gesetzliche Vermutung, wonach das Wechselmodell in der Regel das für das Kind beste Modell ist, wäre daher nicht gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
07.04.2008
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Herrn Brückner vom 7.4.08, bezüglich der Anwesenheit eines Vertreters der Musikindustrie bei Hausdurchsuchungen wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechtsgesetzes.

Vielen Dank für Ihre klaren Worte. Jener Herr - der bereits mehrmals bei Hausdurchsuchungen den Computer des Verdächtigten inspizierte - ist defintiv NICHT unparteiisch oder neutral. Ein Vorgehen was von den Ermittlungsbehörden aber nicht nur geduldet wird, sondern sogar ausdrücklich erwünscht. Ein ungeheuerliches Vorgehen, welches - das sagen Sie ja selbst - mit unserem Rechtsstaat nicht im mindesten vereinbar ist.

Daraus ergibt sich aber nun meine Frage:
Stimmen Sie denn dann der inzwischen weitverbreiteten Meinung zu, das das Vorgehen der Rechteinhaber bezüglich der Abmahnungen inzwischen ausufert? Und das hier dringend Handlungsbedarf geboten ist? Nicht nur in Bezug auf ein liberales Urheberrechtsgesetz, sondern auch in Bezug auf das was die Strafverfolgungsbehörden schon seit längerem praktizieren? Mehrere Staatsanwaltschaften in verschiedenen Teilen Deutschlands verweigern sich inzwischen dem Ansinnen der Rechteinhaber, weil diese Tatbestände Bagatellstraftaten sind. Wenn wir hier von "Bagatellen" reden und uns ansehen, das junge Menschen in der Ausbildung durch die Abmahnsummen in den finanziellen Ruin getrieben werden und die Rechteinhaber, bzw. deren Vertreter unablässig über die Strenge schlagen und sich unglaubliche Dinge rausnehmen.

Kurz: Ich würde mir von Ihnen hierzu - ich nenne es Abmahnwahn und Abzocke - ein klares Wort wünschen (und ergänzend zum Urheberrechtsgesetz) auch ein klares Handeln.

Dafür Ihnen schon jetzt schönen Dank!

Freundliche Grüße
Antwort von Brigitte Zypries
2Empfehlungen
15.04.2008
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich Sie auf die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 11. April, der Sie alle Informationen über das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums entnehmen können, welches der Bundestag am vergangenen Freitag verabschiedet hat. Sie finden diese unter www.bmj.de.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
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