Brigitte Zypries (SPD)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Brigitte Zypries
© studiokohlmeier
Geburtstag
16.11.1953
Berufliche Qualifikation
Juristin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB, Bundesjustizministerin a.D.
Wohnort
Darmstadt
Wahlkreis
Darmstadt
Ergebnis
35,0%
Landeslistenplatz
3, Hessen
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Die aktuellen Bilder aus Ägypten sind beunruhigend. (...) Es ist klar, dass Ägypten und die ganze Region unsere Unterstützung für den geordneten Übergang benötigt und auch bekommt, sowohl die der Bundesrepublik als auch die der Europäischen Union. (...)
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
22.01.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Zyxpries,

als JIhnen war als Bundesjustizministerin richterliche Willkür in Deutschland - siehe Youtube

"Entmündigung duch Richterwillkür 2

neben weiteren Ihnen Informationen sowohl an Ihr Wahlkreisbüro als auch an das Bundesjustizministerium bekant.

Welche Gründe lagen vor, dass sich das Bundesjustizministerium biesher diesemThema verweigerte?

In diesem Zusammenhang mache ich auf den Fall Gustl Mollath - Bayern - bekannt.

Würde die SPD- Fraktion sich an der Open - Petition zur Freilassung von Gustl M ollath beteiligen?
Würde die SPD - Fraktion zum bestehenden Psychiatriemissbrauch von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtsvollziehern eine Aufklärung auf Bundesebene unterstützen und für ein Unterbindung dieser Methoden eintreten?


Arbeitsgruppe Recht/Psychiatriemissbrauch
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
14.02.2012
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

in dem von Ihnen geschilderten Fall wurde die Entscheidung des Landgerichts zur Unterbringung in der Psychiatrie auch vom Bundesgerichtshof bestätigt. Diese Entscheidung wird seither regelmäßig von Gutachtern überprüft. Es sind sich in der Sache also unabhängige Gerichte und Sachverständige einig.
Anders gelagert ist die Frage, wie die Staatsanwaltschaft mit der von Herrn Mollath erstatteten Strafanzeige umgegangen ist. Der Bayerische Landtag hat einstimmig am 15. Dezember 2011 auf den Dringlichkeitsantrag 16/10699 der SPD-Landtagsfraktion beschlossen, die Staatsregierung aufzufordern, im Rechtsausschuss über die im ARD-Magazin "Report aus Mainz" gegenüber der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erhobenen Vorwürfe über die Behandlung der Strafanzeige des Herrn Mollath zu berichten. Sie können den gesamten Vorgang – Dringlichkeitsantrag, Beschluss und Plenumsdebatte – auf den Seiten des Bayerischen Landtages einsehen: www.bayern.landtag.de .

Es geht im Übrigen dabei nicht darum, das Gerichtsurteil in Frage zu stellen, sondern festzustellen, ob die Staatsanwaltschaft mit der Strafanzeige richtig umgegangen ist. Dass das überprüft wird, ist gut und richtig. Ich meine, dass damit die Angelegenheit angemessen behandelt wird und sehe keine Veranlassung, weiter tätig zu werden.


Mit freundlichen Grüßen,
Zypries
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Frage zum Thema Internationales
26.01.2012
Von:
-

Sehr geehrte Frau Zypries,

welche Vorschläge zur Ausarbeitung des Antikorruptionsgesetzes für Abgeordnete, hat die SDP erarbeitet in den letzten 2 Jahren?
Sie haben die UN-Konvention zwar damals unterschrieben, aber im Rahmen der großen Koalition, hat die CDU die Ratifizierung verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

-
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
09.02.2012
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau -,

wie Sie richtig sagen, hat sich die Union in der großen Koalition dem Thema Abgeordnetenbestechung verweigert. Jetzt ganz aktuell machen wir erneut einen Vorstoß: Die SPD-Fraktion hat einen Gesetzestext ausformuliert, der wirksame Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung möglich macht. Sie finden diesen Beschluss für eine Neuregelung zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung hier:
www.spdfraktion.de , die zugehörige Pressemitteilung vom 13. Januar 2012 hier: www.spdfraktion.de .

Mit freundlichen Grüßen,
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
05.02.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

vor dem Hintergrund der bekannten - z.B. am 13.12.2011 von der ARD- Sendung "Report Mainz" berichteten (vgl. Video unter Link 1) - Leidensgeschichte um Herrn Mollath aus Franken möchte ich von Ihnen in Erfahrung bringen, ob Sie sich eine umfassendere Untersuchung der Sinnhaftigkeit zwangsweiser Behandlung angeblich psychisch kranker Rechtsbrecher vorstellen können.

Stimmt es denn, daß der Maßregelvollzug überhaupt erstmals in Deutschland und unmittelbar nach der Machtergreifung Hitlers eingeführt wurde?

Ist es mit der Freiheit der Arztwahl vereinbar, wenn Patienten im Maßregelvollzug einer - allein aufgrund regionaler Zuständigkeit bestimmten - Klinik mit je ganz konkretem (womöglich wechselndem) Personal zugewiesen werden?

Kann eine solche Zuordnung (ohne Wahlmöglichkeit) Ihrer Überzeugung nach ohne Auswirkung auf den konkret erreichbaren Behandlungserfolg bleiben?

Meinen Sie, daß jeder Psychiater und/ oder jeder Psychotherapeut in solch einer Klinik für jeden infrage kommenden Untergebrachten optimale Behandlungsergebnisse erreichen kann?

Gibt es für Maßregelvollzugsuntergebrachte grundsätzlich Möglichkeiten, sich von einem Arzt ihres Vertrauens (z.B. aus einem anderen Bundesland) untersuchen und ggf. Entlassungs- oder auch alternative Behandlungsvorschläge machen zu lassen?

Falls es diese Möglichkeiten nicht gibt: Wäre es nicht an der Zeit, in Ihrer Fraktion nach Möglichkeiten zu suchen, Gesetzesvorhaben solchen Inhalts auf den Weg zu bringen?

Könnten Sie sich zum Beispiel vorstellen, daß der stationäre Maßregelvollzug künftig abgeschafft und stattdessen jedem Rechtsbrecher eine freiwillige seelenheilkundliche Behandlung in der Justizvollzugsanstalt bzw. von dort aus ermöglicht wird unter Einräumung von echten Wahlmöglichkeiten?

Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Med. W.
Facharzt
Deutsches Institut für Totalitarismusabwehr

1) www.youtube.com
Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
01.03.2012
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

wenn jemand eine erhebliche Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begeht, kann er nicht bestraft werden. Das Gericht ordnet dann aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – unter Umständen auch in einer Entziehungsanstalt – an, wenn zu erwarten ist, dass der Täter weitere erhebliche Straftaten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. So steht es im Strafgesetzbuch und ich sehe keine vernünftige Alternative zu dieser Regelung. Die freie Arztwahl ist damit natürlich eingeschränkt. Auch das halte ich für angemessen.

Mit freundlichen Grüßen,
Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
27.02.2012
Von:

Sehr geehrte Frau Zypries,

meines Wissens sind alle Bundesminister sowie die Bundeskanzlerin auch Mitglieder des Bundestages.
Wie ist das mit Artikel 66 GG zu vereinbaren?

mit freundlichen Grüßen

Antwort von Brigitte Zypries
bisher keineEmpfehlungen
29.02.2012
Brigitte Zypries
Sehr geehrter Herr ,

Sie weisen in Ihrer Frage auf Artikel 66 des Grundgesetzes, der lautet: "Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören." Daraus ziehen Sie den Schluss, das Ministeramt und das Amt des Bundeskanzlers seien wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung grundsätzlich vom Abgeordnetenmandat zu trennen.

Während man den Artikel zwar so auslegen kann, ist diese Auffassung aber nicht durch das Grundgesetz vorgegeben: In Artikel 53a GG steht ausdrücklich, dass Abgeordnete der Bundesregierung angehören dürfen.
Dort ist für den Gemeinsamen Ausschuss (Notparlament im Verteidigungsfall) bestimmt, dass dieser zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates besteht und zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, die aber nicht der Bundesregierung angehören dürfen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es durchaus Abgeordnete geben darf, die Mitglieder der Bundesregierung sind.

Das Bundesverfassungsgericht ist teilt diese Auffassung, was Sie aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.7.2007, 2 BvE 1/06, Randnummer 218 ersehen können:

"Der Übernahme von Regierungs- oder Parteiämtern durch Abgeordnete steht § 44 a Abs. 1 Satz 1 AbgG nicht entgegen. Dem Normzweck entsprechend wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass beispielsweise die Vereinbarkeit eines Regierungsamtes (Bundeskanzler, Bundesminister) mit der Mitgliedschaft im Parlament nicht ausgeschlossen werden soll (BTDrucks 15/5671, S. 4). Entsprechendes gilt für die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Wahrnehmung von parteipolitischen Aufgaben (Parteivorsitzender, Geschäftsführer, Generalsekretär). Alle diese Aufgaben stehen in dem vom Grundgesetz vorgezeichneten Prozess demokratischer Willensbildung, in dem den Parteien eine vermittelnde Rolle zukommt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; näher BVerfGE 52, 63 <82 f.>), die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig (Art. 63, Art. 68 GG; vgl. BVerfGE 114, 121 <149 ff.>) und die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung erlaubt ist (Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG), in so enger Verbindung zu den Aufgaben des Parlaments, dass eine personelle Verschränkung nicht der Verpflichtung des Abgeordneten zuwiderläuft, das Mandat in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen."

Ich bin selbstverständlich der Meinung, dass die Gewaltenteilung eine wichtige Grundlage unseres Rechtsstaates ist - sie führt zu gegenseitiger Kontrolle, zur Hemmung und Mäßigung der staatlichen Gewalt. Diese Funktion ist allerdings bei Zusammentreffen von Ministeramt und Mandat nicht beeinträchtigt.

Mit freundlichen Grüßen,

Brigitte Zypries
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
04.03.2012
Von:

sehr geehrte frau zypries,

ich komme einfach nicht über die zuerkennung des "ehrensolds" durch das präsidialamt hinweg, zumal ja mittlerweile die personellen verbundenheiten, z.b. des herrn hagebölling mit herrn wulff bekannt sind.
Was mich aber wirklich irritiert ist die permanente betonung von politikern und einigen medien, dass diese entscheidung rechtens sei, auch wenn man sie nicht billige. ist das nicht die bestätigung dessen, was namhafte wissenschaftler wie albrecht von lucke (interview 3sat v. 1.3.2012) oder der verwaltungsrechtler hans herbert von arnim neben anderen äußern, wenn sie darauf hinweisen, dass diese entscheidung durchaus diskutierbar ist. und irre ich mich, wenn ich an ein bundestagsgutachten vom 17.2. 2012 denke, das zu dem schluß kommt, dass der rücktritt aus privaten gründen erfolgt ist. warum wird dieser aspekt so totgeschwiegen? ist eine klage vor dem bundesverfassungsgericht möglich/geplant? ich habe in der schule gelernt, dass wir eine gewaltenteilung haben, und, dass recht von richtern gesprochen wird, und, wie die erfahrung zeigt, gibt es dabei selten eindeutige rechtslagen.
wie denken sie darüber?

mit freundlichen grüßen
Antwort von Brigitte Zypries
1Empfehlung
07.03.2012
Brigitte Zypries
Sehr geehrte Frau ,

ich teile Ihre Einschätzung: Die Entscheidung des Bundespräsidialamtes zum Ehrensold für Bundespräsident a. D. Wulff ist durchaus diskutierbar. Das Gesetz sieht in seinem §1 vor:
"Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder."
Es war also die Frage zu beantworten, ob Wulff aus politischen oder gesundheitlichen Gründen ausgeschieden ist. Das Bundespräsidialamt hat politische Gründe angenommen. Ich halte das für nicht gut vertretbar. Denn in der Konsequenz muss sich dann jemand nur solange persönlich daneben benehmen, bis er politisch nicht mehr tragbar ist - das kann wohl nicht gemeint gewesen sein.
Eine Klagemöglichkeit sehe ich nicht. Klagen kann in Deutschland in der Regel nur, wer persönlich in subjektiven Rechten betroffen ist. Das ist nur Herr Wulff und der wird nicht klagen. Es ist sehr zu bedauern, dass das Amt des Bundespräsidenten durch Herrn Wulff einen solchen Ansehensverlust erlitten hat.
Ich hoffe, dass der nächste Bundespräsident das Vertrauen der Menschen in Deutschland gewinnen kann und so Schaden repariert.

Mit freundlichen Grüßen,
Brigitte Zypries
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