Fragen und Antworten
Im System der Beihilfe als beamtenrechtliches Sicherungssystem der Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ist keine Ungleichbehandlung zwischen freiwillig gesetzlich und privat versicherten Berechtigten angelegt
Bei beihilfeberechtigten Witwen und Witwern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, besteht bereits ein eigenständiger und vollumfänglicher Versicherungsschutz im Krankheitsfall kraft Gesetzes
Der Koalitionsvertrag der schwarz-roten Landesregierung in Hessen enthält ein eigenes Kapitel zur Tarifhoheit und Besoldung im öffentlichen Dienst. Danach soll das Beihilfewesen weiterentwickelt werden.

