Antidiskriminierungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, stand am 29. Juni 2006 zur Abstimmung im Bundestag. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen votierten geschlossen für den Gesetzentwurf, von der CDU/CSU-Fraktion gab es 18 Nein-Stimmen. Die FDP-Fraktion lehnte das AGG geschlossen ab. Bei der Fraktion Die Linke gab es Ablehnungen und Enthaltungen.
Hintergrundinformationen
Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden vier EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung aus den Jahren 2000 bis 2004 in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt und umgesetzt.
Schon bisher war die Gleichbehandlung in Artikel 3 Grundgesetz festgeschrieben, doch bezog sich dieser Grundsatz allein auf das Handeln des Staates. Durch das Antidiskriminierungsgesetz wird der Schutz vor Ungleichbehandlung nun auch auf den privaten Rechtsverkehr ausgeweitet.

Verboten sind nach dem AGG Diskriminierungen aufgrund von
  • Rasse
  • ethnischer Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexueller Identität.

Das Antidiskriminierungsgesetz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen:

1. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf (arbeitsrechtlicher Teil)

Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. Die vom AGG definierten Rechte sind vor dem Arbeitsgericht einklagbar. Beschäftigte können sich in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern auch an den Betriebsrat wenden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.

2. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts

Vom Antidiskriminierungsgesetz werden nur Geschäfte erfasst, die generell mit jedermann abgeschlossen werden (z.B. Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern). Denn bei diesen sogenannten Massengeschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt - also solche Geschäfte, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (z.B. Shampookauf in der Drogerie).
Ausgenommen vom Diskriminierungsschutz ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (etwa der Verkauf eines privat gebrauchten Autos). Auch bei Vermietungen handelt es sich in der Regel nicht um ein Massengeschäft. Zum anderen bleiben sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. So können beispielsweise Versicherungen die Risiken sachlich kalkulieren.
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls).
Das AGG erlaubt von Diskriminierung Betroffenen sich zur Rechtsberatung und zur Vertretung vor Gericht an Verbände zu wenden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen.

Zur Bekämpfung von Diskriminierung wird eine Antidiskriminierungsstelle beim Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.

Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft.
Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.

© Foto: Maria Lanznaster / www.pixelio.de
Kommentare von Besuchern zur Abstimmung
Kommentar #15
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.10.11. In Ihrer Anfrage schildern Sie, dass die Cousine Ihres Mannes einen Deutschsprachkurs an der Universität Wuppertal belegen wollte und auf Grund Ihres Alters abgelehnt wurde. Das Verbot Menschen auf Grund Ihres Alters nicht zu diskriminieren, findet im Bildungsbereich leider nur auf private Bildungseinrichtungen Anwendung. Universitäten sind nach Art 3 GG lediglich an den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies bedeutet, dass Universitäten ohne sachlichen Grund Menschen nicht willkürlich auf Grund des Alters benachteiligen dürfen. In dem von Ihnen geschilderten Fall werden zwar ältere Studenten gegenüber jüngeren benachteiligt. Dies geschieht jedoch nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund. Wenn die Universität nur begrenzt Plätze für einen Studienkurs vergeben kann, kann sie eine Auswahl nach sachlichen Kriterien wie Alter und Leistung vornehmen mit dem Ziel gerade junge Nachwuchskräfte zu fördern.
Ich bedauere Ihnen keine Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Isabella Zienicke
Referentin
________________________
Referat Grundsatzangelegenheiten und Beratung
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
von: anna
am: 29.10.2011 13:04
Kommentar #14
...stimme zu, ich such nun seit geschlagenen 2,5 Jahren eine bezahlbare, und "angemessene" nach Amtsaussagen passende Wohnung.. ich komm mir schon wie aussetzig vor, wenn ich meine erw. Sohn nicht hätte, stünde ich auch auf der Straße und meine beiden Kätzchen wären schon laaange im Tierheim. So siehts in Deutschland- ach so tollen LKr. Starnberg mit der größten Millionärsdichte in Bayern aus. Für die Normalos ohne Job(weils oft aus ges./psychisch- seelischen Gründen nicht geht) gibts keine Wohnungen...dabei würd ich im Garten,Haus, Tier u.Kinderbetreuung helfen und bin sehr sozial eingestellt.. aber!!! man hat keine Wohnung für mich...
von: Casis a. Sta
am: 24.09.2011 00:06
Kommentar #13
Berechtigte Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gibt es mit gegensätzlichen Begründungen. Einerseits wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche der Diskriminierung von dem AGG nicht behandelt werden, so z.B. Diskriminierung auf Grund sozialer Herkunft. Gegenstand der Kritik ist andererseits die Einschränkung der Privatautonomie, der bürokratische Aufwand sowie schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung.

Dies ist absichtlich so gehandhabt, weil man ansonsten die Ungleichbehandlung und gezielte Benachteiligung von Männer und Jungen straffällig stellen müsste. Schauen wir uns diese Gender Center an, für die Gleichstellung die einseitige Förderung des weiblichen Gechlechts bedeutet und die Gesamtheit aller Gleichstellungsbeauftragten nicht männlich sind.
von: Koruptus
am: 06.10.2009 13:40
Kommentar #12
Mit dem Antidiskriminierungsgesetz wurden lediglich die Richtungsschilder als sanktionierbare Rahmenbedingungen für den Weg in die Gender Ideologie festgeschrieben. Das gerade hierzulande, die Intoleranz Konjunktur hat, liegt darin, dass der Staat Enteignungen und Umverteilungen zum Schaden und zum Nachteil der eigenen Bevölkerung vollzieht.
von: Koruptus
am: 06.10.2009 13:30
Kommentar #11
Leider kann man Toleranz nicht per Antidiskriminierungs-Gesetz erzwingen (allenfalls eine Art Pseudo-Toleranz, die im Ernstfall nicht trägt).
Es gibt aber Dinge, die gesetzlich geregelt werden sollten und zwar dringend!
Es ist ein absolutes Unding, daß Behinderte, die einen Job haben und davon im Prinzip auch leben können, durch ihren Bedarf an Pflege oder Unterstützung im Haushalt quasi im selben Topf landen wie ein Hartz IV Empfänger. (Ebenso wie bei diesen bedient sich dann der Staat bzw. die Stadt, sobald ein Behinderter mit Hilfspersonal im Lotto gewinnt oder eine Erbschaft macht: Der darf dann nämlich seine Pfleger zum großen Teil selbst bezahlen bis alles aufgebraucht ist.) Das bedeutet, ein schwerbehinderter Mensch ist de facto von Erbschaften ausgeschlossen bzw. kann sie nicht frei verwenden, auch dann nicht wenn er seinen Lebensunterhalt durch eine Arbeit allein bestreitet.
Die Zuschüsse für Behinderte müssen vollständig weg von den Kommunen und besser auch weg von den Ländern auf den Bund verlagert werden. Alles, was unmittelbar mit Pflege, Hilfe im Haushalt usw. zu tun hat, also behnderungsbedingt ist, muß weitestgehend unabhängig vom Einkommen bezahlt werden, damit sich auch für behinderte Menschen Arbeitsleistung lohnt. Jetzt bedeutet mehr Arbeitsleistung für viele nur mehr Eigenanteile bei der Finanzierung der Pflege usw.
Es ist indiskutabel, daß jemand, der aufgrund einer Behinderung mit Assistenz lebt, diese Assistenz für Zeiten wie Urlaub nicht im erforderlichen Umfang bezahlt bekommt, was einem Urlaubsverbot gleichkommt. Da keine Pflegekraft bereit ist, 1 oder sogar 2 Wochen am Stück 24 Stunden am Tag zu arbeiten (und das ja auch gegen jedes Arbeitsrecht verstoßen würde) ist es unumgänglich, 2 Helfer mit in den Urlaub zu nehmen, die sich abwechseln können. Bezahlt wird aber nur einer, was praxisfern ist. Im Ergebnis bedeutet das für viele, daß sie keinen Urlaub machen können, was ja aufgrund der besonderen Erfordernisse oft sowieso schon teurer oder mit mehr Aufwand verbunden ist.
Noch schlimmer Im Krankenhaus. Da entfällt der Anspruch auf die gewohnten Helfer, weil ja Pflegepersonal da ist. Aber die Notrufknöpfe sind oft unerreichbar, die Türen aus dem Rollstuhl heraus nicht zu öffnen und je nach Art und Umfang der Behinderung wäre das vorhandene Krankenhauspersonal nicht nur zeitlich überfordert. Zudem sind die Bedürfnisse Behinderter manchmal so speziell (z.B. Lagerung, aber auch anderes), daß es mehrere Tage dauern würde bis selbst eine versierte Krankenschwester die individuell möglichen und erforderlichen Handgriffe erlernt hätte. Diese sind eben nicht Inhalt der Ausbildung von Krankenhauspersonal und können es auch nie sein, weil die individuellen Bedürfnisse viel zu unterschiedlich sind. Ein falscher Handgriff kann aber gesundheitliche Folgen haben, die dann schnell teurer werden als es eine eingearbeitete Begleitperson wäre.
Und warum werden Ärzte, Apotheken, Museen, Kneipen, Kinos usw. nicht mit einer kleinen Strafsteuer belegt, wenn sie nicht für einen rollstuhlgerechten Zugang sorgen? Dieses Geld kann dann als Zuschuß an diejenigen umverteilt werden, die sich um behindertengerechte Zugänge bemühen, sie aber nicht oder nur schwer finanzieren können.
Im übrigen ist alles was für Rollstuhlfahrer gut ist (z.B. Rampen statt Treppen), automatisch auch gut für Senioren und Menschen mit Kinderwagen oder Fahrrädern.
Oder schreibt den Architekten und verwandten Berufen endlich in die Studienordnung hinein, daß sie sich mit barrierefreiem Bauen auseinandersetzen müssen. Das steht immer noch nicht im Lehrplan. Wen wundert es dann, daß die fertigen Studierten immer noch oft vergessen, daß es auch Rollstuhlfahrer, Blinde, Gehörlose usw. gibt, die sich auch auf den Straßen und in den Häusern zurechtfinden und bewegen können müssen. Die Kosten für Umbauten sind fast immer viel höher als bei von vornherein guter Planung - und die Ergebnisse bei frühzeitiger barrierefreier Planung sind obendrein auch noch viel besser.
Das sind alles Felder mit Regelungsbedarf, wo es nicht nur um äußere Schönheitsreparaturen oder hohle political correctness geht sondern um ganz konkrete Teilhabe.
Und die Liste könnte noch Bücher füllen ...
von: hei
am: 06.06.2009 04:09
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Abstimmungsergebnis