Sehr geehrter Herr

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wie Sie in Ihrer letzten Anfrage bereits geschrieben haben, werden die Modalitäten für Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V geregelt. Für alle gesetzlich Krankenversicherten gelten demnach die gleichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger Fahrten. Ob eine Krankenfahrt einer Patientin oder eines Patienten geboten ist, richtet sich unabhängig vom jeweiligen Einkommen bzw. des individuellen Lebensunterhalts ausschließlich nach medizinischen Kriterien.
Gerne zitiere ich Ihnen die konkrete Regelung aus der Krankentransport-Richtlinie:
§ 3 Notwendigkeit der Beförderung
(1) Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig.
(2) Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen.
§ 4 Auswahl des Beförderungsmittels
Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels gemäß der §§ 5 bis 7 ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung ist deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.
Wenn die in der Krankentransportrichtlinie enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, dann ist eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Patienten aus medizinischen Gesichtspunkten grundsätzlich anzunehmen bzw. zumutbar.
Ich möchte Sie zudem noch auf die sogenannte Chronikerregelung aufmerksam machen, die die Zuzahlungen für medizinische Versorgung auf ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt. Für Nicht-Chroniker gilt eine zwei Prozent-Regelung, um die finanzielle Belastung der Bürgerinnen und Bürger in Grenzen zu halten. Diese Zuzahlungen können gegenüber der jeweiligen Krankenkasse geltend gemacht werden.
Ihr Fazit zum Zustand unseres Gesundheitswesens ist für mich nicht nachvollziehbar. Laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) rangiert Deutschland weiterhin an der Spitze der 30 Mitgliedstaaten. Deutschland zeichnet sich international durch einen besonders leichten und breiten Zugang zur medizinischen Versorgung aus. Wir verfügen über einen umfassenden Leistungskatalog von kurativer Medizin über Rehabilitation, Prävention, Soziotherapie, Palliativmedizin, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz usw. Dies alles ist unabhängig von Alter oder Einkommen frei zugänglich, während die dazugehörigen Selbstbeteiligungen international im Mittelfeld liegen. Lassen Sie mich nochmals betonen, dass im Mittelpunkt der Gesundheitspolitik der Union stets die Patienten und Versicherten stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Annette Widmann-Mauz MdB