Alois Gerig (CDU)
Abgeordneter Bundestag

Grunddaten
Alois Gerig
Geburtstag
30.01.1956
Berufliche Qualifikation
Geschäftsführer, Landwirtschaftlicher Meister
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Höpfingen
Wahlkreis
Odenwald - Tauber
Ergebnis
50,3%
Landeslistenplatz
1, Baden-Württemberg
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(...) Vorab möchte ich Ihnen versichern, dass ich die weit verbreitete Sorge über die Entwicklung in einigen Ländern der Eurozone sehr gut nachvollziehen kann. Wir arbeiten daher konsequent an einer verbesserten Stabilitätsarchitektur für Europa, zu der der ESM bzw. die EFSF einen wesentlichen Beitrag leisten. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Wirtschaft
10.01.2013
Von:

Verehrter Herr Gerig,

die unendlichen Diskussionen über die Euro-Rettung, Griechenland-Hilfe, Finanz-Notstand in Spanien Portugal und Italien, die Euro-Rettungsschirme etc. gehen weiter. Welche Meinung haben Sie zu folgenden Fragen:
  • -welchen Nutzen und welche Risiken bergen die EFSF-und ESM-Rettungsschirme für die die notleidenden Staaten, für die Eurozone und insbesonders für die Bundesrepublik?
  • -für den Fall, dass mehr als einer der als notleidend bekannten Staaten die nun beschlossenen und eingerichteten Schutzschirme in Anspruch nehmen, werden die Geberländer, insbesonders wir dadurch nicht heillos überfordert und kommen ebenfalls an die Grenze der finanziellen Tragfähigkeit?
  • -Warum hat man die Schutzbestimmungen im Maastricht-Vertrag -"no bail out"-u.a. ausser raft gesetzt?
Auf Ihre Antwort wartend bleibe ich mit freundlichen Grüßen M a y r
Antwort von Alois Gerig
bisher keineEmpfehlungen
18.04.2013
Alois Gerig
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie sowohl den Nutzen der Euro-Rettungsschirme, als auch deren Auswirkungen auf die Geberländer hinterfragen. Zudem haben Sie auf die Schutzbestimmungen im Maastricht-Vertrag hingewiesen, die außer Kraft gesetzt worden sind.

Vorab möchte ich Ihnen versichern, dass ich die weit verbreitete Sorge über die Entwicklung in einigen Ländern der Eurozone sehr gut nachvollziehen kann. Wir arbeiten daher konsequent an einer verbesserten Stabilitätsarchitektur für Europa, zu der der ESM bzw. die EFSF einen wesentlichen Beitrag leisten.

Der ESM-Vertrag setzt aus meiner Sicht ein deutliches Signal für nachhaltige Stabilität innerhalb Europas. Denn es sind Situationen aufgetreten, in denen akut in Schwierigkeiten geratene Euro-Länder kurzfristig von ihren Partner unterstützt werden mussten. Ein im Falle des Nichthandelns möglicher Flächenbrand hätte unabsehbare Folgen für ganz Europa und damit auch für die deutsche Wirtschaft und unsere öffentlichen Haushalte. Auch die Auswirkungen eines möglichen Staatsbankrotts oder eines Austritts aus der Euro-Zone wären nicht nur für die Euroländer und das betroffene Land verheerend, sondern hätten auch in Deutschland erhebliche Folgen. Durch vielseitige wirtschaftliche Beziehungen sind wir unweigerlich mit den Euro-Staaten verknüpft.

Ziel aller jetzigen und zukünftigen Maßnahmen darf jedoch nur die kurzfristige zielgerichtete Krisenhilfe sein; ganz ausdrücklich nicht die dauerhafte Alimentierung von Staaten. Alles andere entspräche nicht dem europäischen Gedanken einer Gemeinschaft mit eigenständigen öffentlichen Haushalten.

Gerade deshalb ist es wichtig die neben dem ESM und der EFSF bestehenden wichtigen Bausteine zu betrachten, die für eine dauerhafte stabile Währungsunion sorgen. Eine solche Union kann nur funktionieren, wenn jedes Mitgliedsland aus eigener Kraft solide wirtschaftet und wettbewerbsfähig ist. Ein fundamentaler Baustein im neuen Regelungsgefüge Europas ist neben den angesprochenen Maßnahmen daher auch der Fiskalvertrag. Die Einführung von Schuldenbremsen ist eine entscheidende Weichenstellung für die Stabilisierung unserer Gemeinschaftswährung. Im Vertrag sind auch Maßnahmen zu einer verbesserten wirtschaftspolitischen Koordinierung sowie für mehr Konvergenz enthalten.

Um eine enge Verzahnung der Aspekte kurzfristiger Krisenhilfe und mittel- bis langfristige Solidität der Empfängerländer zu gewährleisten, fußt der ESM auf dem Grundsatz, dass Solidarität nur bei entsprechender fiskalpolitischer Solidität gewährt werden kann. Leistungen des ESM dürfen daher auch nur von Staaten beansprucht werden, die die Vorgaben des Fiskal-Vertrages umsetzen. Dadurch werden die Risiken für die Geberländer minimiert und der Rettung des betroffenen Landes Vorschub geleistet.

Insgesamt bin ich von der Notwendigkeit des ESM, sowie der noch bis Juni gültigen EFSF als Teil einer verbessertet Stabilitätsarchitektur in Europa fest überzeugt und der Nutzen, der durch diesen Stabilitätsmechanismus entsteht, wird nicht nur uns, sondern dem gesamten Wirtschaftsraum in Zukunft zu Gute kommen.

Auch im Falle, dass mehrere Staaten diese Schutzschirme in Anspruch nehmen, werden die Stabilitätsmechanismen greifen. Der ESM kann maximal Finanzhilfen in Höhe von 500 Milliarden vergeben und zur Finanzierung seiner Instrumente nimmt dieser Mechanismus selbst Mittel durch die Begebung von Anleihen an den Kapitalmärkten im nötigen Umfang auf.

Solange die EFSF und der ESM noch parallel zueinander bestehen ist das Finanzierungsvolumen auf maximal 700 Milliarden festgesetzt. Dieses Stammkapital teilt sich auf in 80 Milliarden Euro einzuzahlendes Kapital, das gewissermaßen als Sicherungsreserve vorhanden sein muss, und weitere 620 Milliarden Euro abrufbares Kapital. Die Finanzierungsanteile der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben sich aus ihrem Anteil am Kapital der EZB.

Der deutsche Finanzierungsanteil am ESM beträgt entsprechend dem EZB-Schlüssel 27,15 %. Dies entspricht rund 22 Milliarden Euro an eingezahltem und rund 168 Milliarden Euro an abrufbarem Kapital. Der deutsche Kapitalanteil wird in fünf Raten eingezahlt. Die ersten beiden Raten wurden bereits im Jahr 2012 eingezahlt, zwei weitere folgen in 2013. Die Zahlung der letzten Rate ist für 2014 vorgesehen.

Durch die Festlegung an Kapital wird das Risiko für Deutschland gesenkt und die Auswirkungen weiterer Nothilfen für gefährdete Staaten übersichtlicher. Zudem gibt es eine Haftungsobergrenze, die im Falle Deutschlands den Betrag des Stammkapital entspricht. Die Haftungsausweitung der Mitgliedstaaten ist mit dieser im ESM-Vertrag festgehaltenen Norm verboten. Artikel 25 Absatz 2 sieht zudem vor, dass wenn ein ESM-Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Einzahlung seines Kapitals nicht nachkommt, dies zeitweilig auch die anderen Staaten anteilig auszugleichen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Deutschland im Extremfall für das gesamte Kapital von 700 Milliarden Euro haften müsste und es gar am Deutschen Bundestag vorbei zu einer automatisierten Haftungserweiterung kommen könnte.

Auch hier gilt: 190 Milliarden Euro ist von dem Vertrag "unter allen Umständen" als Obergrenze der Haftung für Deutschland vorgesehen. Eine Übernahme von Haftungsanteilen von ihren Einzahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden ESM-Staaten kann nur innerhalb dieses Rahmens stattfinden. Die Mitgliedstaaten müssen eine eventuell bestehende Schuld gegenüber dem ESM im Übrigen innerhalb vertretbarer Zeit begleichen.

Darüber hinaus, ist darauf hingewiesen, dass die Rettungsschirme nur in Kraft treten, sollten die Empfängerländer gewisse Voraussetzungen erfüllen, die wie zuvor schon angedeutet wurde, mit dem Fiskalpakt einhergehen. Nur in dem Fall, dass alle Anforderungen erfüllt werden, kommt es überhaupt zur finanziellen Unterstützung. Dadurch wird gewährleistet, dass die Empfängerländer mittelfristig wieder solide aufgestellt sind und Deutschland bei den Rettungsvorgängen seine Gelder nicht "verschenkt", sondern vielmehr verleiht.

Abschließend will ich auf die Schutzbestimmung des Maastrichter Vertrages eingehen, die u.a. auf Grund der Einführung des ESM aufgehoben wurde. Es ist für alle offensichtlich geworden, dass die Währungsunion in der Form, wie sie in den ersten Jahren ihrer Existenz aufgestellt war, nicht dauerhaft fortbestehen kann. Es war daher notwendig, mit der einsetzenden Problematik der Euro-Krise möglichst frühzeitig dem Negativtrend entgegenzuwirken und entsprechende Stabilisierungsmaßnahmen einzuleiten.

Nicht nur die EFSF, sondern auch der Fiskalvertrag und die Schaffung des ESM machten es unabdingbar, von zuvor geltenden Bestimmungen abzurücken. Dies fand jedoch stets unter der Prämisse der stetigen Stabilität und des Erhalts der Wirtschaftsunion statt. Wären zu gegebenem Zeitpunkt nicht die notwendigen Schritte eingeleitet worden, wäre die Situation nun eine weitaus bedrohlichere.

Mit freundlichen Grüßen

Alois Gerig
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Frage zum Thema Umwelt
12.02.2013
Von:

Sehr geehrter Herr Gerig,

in der Rhein-Neckar-Zeitung habe ich gestern gelesen, die Fraktionen von CDU und FDP forderten noch bis Ende dieses Monats einen Gesetzesvorschlag für eine Regelung der Gasförderung aus tiefen Gesteinsschichten. Dabei geht es um das "Fracking", das nach den bisher vorliegenden Informationen unkalkulierbare Risiken birgt mit Langzeitfolgen, die möglicherweise der Atomenergie vergleichbar sind.

Welche Position haben Sie zu diesem Thema?

In Ihrer Antwort aus dem März 2011 zur - leider immer noch nicht ratifizierten - UN-Konvention gegen Korruption haben Sie darauf hingewiesen, wie wichtig eine durchdachte und juristisch saubere Gesetzgebung ist.

Können Sie sich als Vertreter unseres Wahlkreises dafür einsetzen, dass dies nun auch beim Thema Gasförderung beherzigt wird und nicht unter dem Druck der Unternehmen, die daran verdienen wollen, Fakten geschaffen werden, wie zum Beispiel in der Schachtanlage Asse beim gescheiterten Versuch, Atommüll endzulagern?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Alois Gerig
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12.03.2013
Alois Gerig
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de zum Thema "Fracking".
Zu Ihrer Frage nehme ich wie folgt Stellung.

Der Schutz der Umwelt sowie der Menschen und Tiere genießt grundsätzlich höchste Priorität und darf unter keinen Umständen gefährdet werden, auch wenn hieraus ein Teilnutzen gezogen werden könnte.

Hiermit einher geht die Reinhaltung des Trinkwassers, so dass ein generelles Verbot der "Fracking"-Technik in Wasserschutzgebieten, Trinkwasser- sowie Thermalwassergebieten selbstverständlich ist. Selbst die Anwendung in Grenzgebieten zu solchen Schutzzonen ist nicht bedenkenlos.

Der, wie in Ihrer Mail bereits geforderte, juristische Rahmen soll durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gesteckt werden. In diesem soll nicht nur das oben angesprochene Verbot, sondern darüber hinaus auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung in jedem individuellen Fall verankert werden. Das heißt, dass jeder Antrag zur Anwendung der "Fracking"-Technik genau auf seine Folgen und Auswirkungen auf die Umwelt untersucht wird und zudem nur dann stattgegeben wird, sollte die zuständige Wasserschutzbehörde zustimmen.

Durch solch strikte Auflagen wird gewährleistet, dass der Schutz unserer Umwelt weiterhin gesichert ist und wir auch in Zukunft ohne Bedenken und Risiken unser sauberes Trinkwasser genießen können. Zudem bietet diese klare Regelung keinerlei Möglichkeit für Unternehmen Ihre Interessen durchzusetzen und gegen den Willen der Bevölkerung die "Fracking"-Technik anzuwenden. Ohnehin gilt es zu betonen, dass die strengen Auflagen dazu führen werden, dass es auf absehbare Zeit in Deutschland keinen Anwendungsfall von "Fracking" geben wird.

Dennoch gilt es zu betonen, dass Erdgas gerade in Hinblick auf die Zukunft als Energiequelle unersetzlich ist und man der Forschung Zeit einräumen muss, um adäquate Fördertechniken, die zudem umweltfreundlich sind, zu erschließen.
Ich hoffe, dass ich hiermit Ihre Anfrage ausreichend beantwortet habe und Ihre Bedenken bezüglich dieses Themas ausräumen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Alois Gerig
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Frage zum Thema Privatisierung der Wasserversorgung verhindern (Grünen-Antrag)
30.03.2013
Von:

Warum stimmtem Sie 2x für die Privatisierung des Wassers, obwohl Sie im Zusammenhang mit Fracking den hohen Wert des öffentlichen Guts Wasser offensichtlich erkannt haben?
Antwort von Alois Gerig
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02.05.2013
Alois Gerig
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Email vom 31. März 2013. Die von Ihnen angesprochenen Anträge beziehen sich auf die Pläne der Europäischen Kommission zur Neuregelung der sogenannten Konzessionsrichtlinie. Bei beiden Anträgen handelte es sich allerdings um rein populistische Maßnahmen der Opposition, was bei genauerer inhaltlicher Befassung auch für jeden erkennbar war. Diese Anträge basieren teilweise auf veralteten Sachständen, teilweise schlichtweg auf unwahren Behauptungen.

Selbstverständlich ist der Zugang zu Wasser Menschenrecht, das wurde übrigens bereits von den Vereinten Nationen erklärt, die Bundesrepublik Deutschland hat dieser Resolution 2010 zugestimmt. Dazu bedarf es also keines Antrags einer Bundestagsfraktion, zumal Inhalt und Bezeichnung des Antrags nicht übereinstimmten und damit eher für die Verunsicherung der Bürger gesorgt haben

Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und ich persönlich sprechen uns ausdrücklich gegen jegliche Privatisierungs- oder Ausschreibungspflicht für die öffentliche Wasserversorgung aus und haben uns erfolgreich für erhebliche Verbesserungen bei der EU-Konzessionsrichtlinie zur öffentlichen Wasserversorgung eingesetzt. Die von vielen Menschen befürchtete "Privatisierung" der Wasserversorgung ist vom Tisch.

Dienstleistungskonzessionen berühren viele Leistungen der Daseinsvorsorge. Dies gilt in besonderem Maße für die Wasserversorgung. Die europäischen Regeln sehen vor, dass die Konzessionsvergaben unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu erfolgen haben. Die im ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission für eine Konzessionsrichtlinie vorgeschlagene europaweite Ausschreibungsverpflichtung ist auf erhebliche öffentliche Kritik gestoßen. Sie hätte die Handlungsspielräume der kommunalen Selbstverwaltung erheblich eingeschränkt und bewährte, gewachsene Strukturen der Wasserversorgung in Deutschland gefährdet.

Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag hat sich auch gegenüber der Bundesregierung immer dafür eingesetzt, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass der sensible Bereich der Wasserversorgung aus der der EU- Konzessions-Richtlinie ausgenommen bleibt.

Der Druck auf die EU-Kommission, die geplante Ausschreibungspflicht für die öffentliche Wasserversorgung fallenzulassen, hat nun Wirkung gezeigt. EU-Kommissar Barnier hat Ende Februar in der Sitzung des Binnenmarktausschusses des Europäischen Parlaments eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Kommissionspläne zur Wasserversorgung angekündigt. In der Eingangsformel der Richtlinie soll klargestellt werden, dass Wasser ein öffentliches Gut ist und Ziel der Richtlinie nicht die Privatisierung der Wasserversorgung ist.

Insbesondere hat Kommissar Barnier angekündigt, dass bei der Entscheidung über die Ausschreibungspflicht bei einem Mehrsparten-Stadtwerk die Wasserversorgung zukünftig getrennt von anderen Sparten (z.B. der Stromversorgung oder der Abfallentsorgung) betrachtet werden kann. Die Wasserversorgung müsste dann nur noch in solchen Fällen ausgeschrieben werden, in denen das kommunale Unternehmen weniger als 80% seiner Wasserdienstleistungen für die Gebietskörperschaft erbringt. Dies dürfte in den ganz überwiegenden Fällen nicht der Fall sein. 100% kommunale Versorgungsstrukturen bleiben vom Anwendungsbereich der Richtlinie ohnehin ausgenommen. Zudem sollen die Besonderheiten der interkommunalen Zusammenarbeit in Deutschland berücksichtigt werden. Dieses Einlenken der Kommission ist nicht zuletzt Ergebnis der beharrlichen Bemühungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Festzuhalten ist, dass der neue Vorschlag von Kommissar Barnier ein Schritt in die richtige Richtung ist, auf dem in den weiteren Verhandlungen in Brüssel aufgebaut werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Alois Gerig
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